Weisung zum Umgang mit geistigem Eigentum an der Pädagogischen Hochschule Zürich (414.410.2)
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Weisung zum Umgang mit geistigem Eigentum an der Pädagogischen Hochschule Zürich

1 Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung
414.410.2 Weisung zum Umgang mit geistigem Eigentum an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 21. April 2008)
1 Die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule, gestützt auf §§
16, 22 und 24 des Fachhochs chulgesetzes vom 2. April
2007
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Weisung unterstehen alle Mitarbeitenden der Pädago gischen Hochschule Zürich (PHZH). Für externe Mitarbeitende sowie für Studierende und Kursteilnehmend e findet sie an alog Anwendung.
Begriffe

§ 2.

1 Sämtliche Werke geistigen Eige ntums werden in dieser Wei sung unter dem Oberbegriff des immateriellen Gutes zusammengefasst.
2 Darunter fallen namentlich: a. urheberrechtlich geschützte We rke einschliesslich Computerpro gramme, b. Erfindungen, c. Designs.
3 Personen, die ein imma terielles Gut schaffen, werden als Schöp ferinnen und Schöpfer bezeichnet.
Förderung
der Schaffung
immaterieller
Güter

§ 3.

Die PHZH setzt günstige Rahmenbedingungen für die Schaf fung immaterieller Güter an der Hochschule.
Schutz der
immateriellen
Güter

§ 4.

1 Schöpferinnen und Schöpfer acht en das geistige Eigentum.
2 Fremde Quellen sind zu nennen un d Bezüge darauf deutlich zu kennzeichnen.
Mehrere
Schöpferinnen
oder Schöpfer

§ 5.

Haben bei der Schaffung eines immateriellen Gutes mehrere Schöpferinnen oder Schöpfer mit gewirkt, stehen ihnen Rechte und Pflichten gemeinsam zu.
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414.410.2 Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung Verstösse

§ 6.

Verstösse gegen diese Weisung werden von der Hochschul
- leitung in geeigneter Art und We ise geahndet. Es können disziplina
- rische Massnahmen angeordnet werden. Streitfälle

§ 7.

Bei Streitigkeiten zwischen Schöpferin oder Schöpfer und PHZH kann die Hochschulleitung an gerufen werden. Sie entscheidet abschliessend. B. Verwendungsbefugnisse Rechte der PHZH

§ 8.

1 Der PHZH stehen das Eigentum an immateriellen Gütern bzw. die ausschliesslichen Verwendun gsbefugnisse an Werken im Sinne des Urheberrechtes zu, die das Ho chschulpersonal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit schafft. Dazu gehören insbesondere a. Pflichtwerke, die in Erfüllung de r individuellen Arbeitspflichten ge
- schaffen werden, wie z. B. Skripte , Lehrmittel, Fragebogen, elekt
- ronische Plattformen, b. in bezahlten Weiterbildungsu rlauben oder Fors chungssemestern geschaffene Werke.
2 Die Rechte der PHZH umfassen auch unvollendete Arbeitsergeb
- nisse und bleiben über die Auflösun g des Arbeitsverhä ltnisses hinaus bestehen.
3 Bei Dissertationen und Habilitati onsschriften verbleiben sämt
- liche Rechte bei der Verf asserin oder dem Verfasser. Repositorium

§ 8

a.
4 Die PHZH stellt zur Veröffentlichung der in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen, für die Öffentlichkeit bestimm
- ten Werke ein Repositorium zur Verf ügung. Dieses ge währleistet den öffentlichen Zugang (Open Access) zu diesen Werken sowie deren langfristige Verfügbarkeit. Im Repositorium zu hinter legende Werke

§ 8

b.
4 Die Mitarbeitenden sind verpf lichtet, in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffene, für die Öffentlichkeit bestimmte Werke im Repositorium zu hinterlegen. Rechte Dritter

§ 8

c.
4
1 Die Mitarbeitenden stellen si cher, dass das hinterlegte Werk den Qualitätsstand ards entspricht und kein e Rechte Dritter ver
- letzt. Sie informieren die Biblio thek der PHZH umgehend über allfäl
- lige Rechtshindernisse, namentlich Sperrfriste n, die einer Veröffent
- lichung des Volltextes entgegenstehen.
3 Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung
414.410.2
2 Werke, die nicht den Qualitätsst andards entsprechen oder Rechte Dritter verletzen, werden nicht ve röffentlicht oder aus dem öffentlich zugänglichen Bereich des Repositoriums entfernt.
Betrieb des
Repositoriums

§ 8

d.
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1 Die Bibliothek der PHZH betreibt und verwaltet das Repositorium.
2 Sie nimmt namentlich fo lgende Aufgaben wahr: a. Erfassen der hinterlegten Werk e, insbesondere der Metadaten; b. Abklärung der Urheberrechte, al lfälliger rechtlicher Hindernisse und Auflagen sowie der zu ge währenden Endnutzer-Lizenz; c. Aufschaltung der Publikati on und Metadaten im Repositorium; d. Beratung des Hochschulpersonal s bei Fragen zum Repositorium.
Hochschul
-
interne
Verwendung

§ 9.

1 An der PHZH geschaffene im materielle Güter dürfen von der Schöpferin oder vom Schöpfer hochschulintern verwendet werden.
2 Mit Ausnahme von Skripten und de rgleichen gilt diese Regelung auch für den Unterricht an andere n Bildungseinricht ungen, wobei die PHZH auf den entsprechenden Mate rialien, z. B. durch einen Copy right-Hinweis, deutlich als am geis tigen Eigentum Berechtigte zu ver merken ist. Die vorgesehene Verwendung ist der zuständigen Abtei lungs- bzw. Zentrums leitung zu melden.
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3 Bei immateriellen Güte rn, die durch mehrere Beteiligte geschaf fen wurden, haben die einzelnen Schöpferinnen und Schöpfer das geis tige Eigentum der Mitbeteiligten zu achten.
Entscheid über
die Verwendung

§ 10.

5 Ist die Verwendung eines imma teriellen Gutes nicht von vornherein klar, entsch eidet die zuständige Abteilungs- bzw. Zentrums leitung oder die Verwal tungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor nach Anhörung der Schöpferin ode r des Schöpfers. Gegebenenfalls wird in Zusammenarbeit mit der Schöpferin oder dem Schöpfer ein Konzept für die kommerziell e Verwertung festgelegt.
Mitwirkung

§ 11.

Die Schöpferin oder der Schöpfer unterstützt die PHZH bei der optimalen Verwendung des imma teriellen Gutes sowie bei Schutz vorkehrungen und Verfolgung von Rechtsverletzungen.
Verträge
mit Dritten

§ 12.

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1 Verträge, in denen die PHZH Dritten Befugnisse an im materiellen Gütern einräumt (Lizenzverträge, Autorenverträge usw.), werden vorbehältlich Abs.
2 von der zuständigen Abteilungs- bzw. Zentrumsleitung oder der Verwal tungsdirektorin oder dem Verwal tungsdirektor unter Einbezug der Schöpferin bzw. des Schöpfers aus gehandelt. Dabei ist nach Möglic hkeit das Recht zur Veröffentlichung im Repositorium der PHZH vorzubeh alten. Die Verträge sind vor ihrer Unterzeichnung dem Rechtsdienst vorzulegen.
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414.410.2 Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung
2 Die Schöpferin oder der Schöpfer meldet der zuständigen Abtei
- lungs- bzw. Zentrumsle itung geplante Publikat ionen in Fachzeitschrif
- ten oder anderen Periodika, in Fest schriften oder vergleichbaren Sam
- melbänden. Die Abteilungs- bzw. Zentrumsleitung zieht bei Bedarf weitere Stellen bei.
3 Fördermittelverträge bedürfen de r vorgängigen Genehmigung der Hochschulleitung. Abweichende Vereinbarungen

§ 13.

1 In besonderen Fällen kann di e PHZH mit der oder dem Mitarbeitenden über die Verwendung sbefugnisse abweichende Ver
- einbarungen treffen. Namentlich kann sie: a. auf die Verwendung des immateri ellen Gutes zugunsten einer Ver
- wendung durch die Schöpferin od er den Schöpfer verzichten, b. der Schöpferin oder dem Schöp fer die parallele Werkverwendung gestatten.
2 Eine kommerzielle Nutzung durch die Schöpferin oder den Schöp
- fer bedarf der Genehm igung der Hochschulleitung. Die Hochschullei
- tung legt die Abgabe fest, die vo n der oder dem Mitarbeitenden aus den Einnahmen der Verwertu ng zu leisten ist. §
16 ist analog anwend
- bar. Im Übrigen richtet sich die Kompetenz zum Vertragsschluss nach der Weisung über Drittmittel an der Pädagogischen Hochschule Zürich.
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3 Der Rechtsdienst stellt Musterverträge bereit. Recht auf Namens nennung

§ 14.

1 Bei der Verwendung werden die immateriel len Güter in der Regel mit einer Schöpferbeze ichnung versehen. Aufzuführen sind Vor- und Nachname der Schöpferin oder des Schöpfers sowie das Er
- stellungsjahr. Wo eine andere, allg emeine Praxis besteht, kann die Art der Bezeichnung davon abweichen oder die Bezeichnung unterbleiben.
2 Ist die Schöpferin oder der Schöpf er mit einer Verwendung oder Bearbeitung ihres oder seines immateriellen Gutes nicht einverstan
- den, kann sie oder er ve rlangen, dass auf di e Bezeichnung verzichtet wird.
3 Wer ein immaterielles Gut nicht fertigstellt bzw. von einem ge
- meinsamen Werk vorzeitig zurücktr itt, hat nur dann Anspruch, als Schöpferin bzw. Schöpfer genannt zu werden, wenn eine Fertigstellung erfolgt und ihr oder sein Anteil an der Schaffung de s immateriellen Gutes von erheblicher Bedeutung ist. Bearbeitung und Sammlung von Werken im Sinne des Urheberrechts gesetzes

§ 15.

1 Die Bearbeitung v on urheberrechtlich geschützten Wer
- ken und deren Aufnahme in Sammlung en setzen in der Regel die Ein
- willigung der Urheberin oder des Urhebers voraus. In begründeten Fällen, insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhä ltnisses sowie der Veröffentlichung de s Werkes im Repositorium, kann von einer Einwilligung abgesehen werden.
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2 Ein freies Bearbeit ungsrecht, das ohne Rü cksprache mit der Ur heberin oder dem Urheber ausgeübt werden kann, hat die PHZH bei: a. immateriellen Gütern, bei welchen gemäss al lgemeiner Praxis eine Bezeichnung der Urheberschaft unterbleibt, b. den vom Aufgabenbereich Grafik Design in einer Bilddatenbank verwalteten Fotos, so fern die Bearbeitung durch den Aufgaben bereich selber erfolgt.
3 Vorbehalten sind abweichende Ve reinbarungen mit der Urhebe rin oder dem Urheber. C. Gewinnbeteiligung
Gewinn
-
berechnung

§ 16.

Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen den Bruttoeinnahmen, bestehend aus: a. dem Entgelt Dritter für die Schaffung des immateriellen Gutes bzw. für die Gewährung von Rechten und b. den Einnahmen aus dem Vertrieb sowie den gesamten intern und exte rn getätigten und noch zu erwar tenden Ausgaben der PHZH, namentlich a. für die Entwicklung, den Schutz und die Verwer tung von immate riellen Gütern und b. allfälligen Steuern.
Verteilungs
-
grundsätze

§ 17.

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1 Der bei der Verwertung von immateriellen Gütern durch die PHZH erzielte Gewinn wird in der Regel wie folgt verteilt: a. Ein Drittel geht an die Schöpf erin oder den Schöpfer; bei einer ge meinsamen Schöpfung fällt dieser na ch dem Verhältnis des in der ILV festgelegten zeitlichen Aufw ands auf die beteiligten Mitarbei tenden, b. zwei Drittel gehen an die PHZH , wobei sie die Hälfte davon dem an der Schaffung beteiligten Pror ektorat bzw. der an der Schaffung beteiligten Verwal tungsdirektion zur Verfügung stellt.
2 Von den Bestimmungen nach Abs.
1 kann zugunsten der PHZH abgewichen werden, wenn: a. von der PHZH für die Schaffung des immateriellen Gutes beson ders hohe Vorinvestitione n getätigt worden sind, b. Dritte über Rechte am Gewi nn aus der Verwertung des immate riellen Gutes verfügen,
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414.410.2 Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung c. die Schöpferin oder der Schöpfer da s immaterielle Gut nicht fertig
- stellt bzw. von einer gemeinsamen Schöpfung vorzeitig zurücktritt; die festzusetzende Gewinnbeteiligung hat sich in diesen Fällen an der Verwendbarkeit und am Arbeit sfortschritt des unvollendeten Werkes zu orientieren, d. die Anwendung der Bestimmung en aus anderen Gründen unan
- gemessen erscheint.
3 Von den Bestimmungen nach Abs.
1 kann zugunsten der Schöp
- ferin oder des Schöpfers abgewichen werden, wenn a. der erzielte Gewinn au ssergewöhnlich hoch ist, b. die Anwendung der Bestimmung en aus anderen Gründen unan
- gemessen erscheint.
4 Entschädigungen für Publikationen im Sinne von §
12 Abs. 2 ste
- hen der Schöpferin oder dem Schöpfer zu.
5 Über Abweichungen vom Grundsatz gemäss Abs.
1 entscheidet die Hochschulleitung. Abrechnung

§ 18.

5 Die Verwaltungsdirektion bere chnet den Gewinn und stellt der Hochschulleitung Antrag auf Festlegung der Gewinnbeteiligung. Sie lässt der Schöpferin bzw. dem Sc höpfer in regelmässigen Abständen eine Abrechnung zukommen und za hlt die Gewinnbe teiligung aus. D. Marke «Pädagogische Hochschule Zürich» und Corporate Design Eintragung ins Markenregister

§ 19.

1 Die Marke «Pädagogische Hochschule Zürich» ist mit dem Logo im schweizerischen Markenregister einzutragen.
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2 Die Verantwortung für die Eint ragung und Verlängerung liegt beim Rechtsdienst. Ausschliessliche Verwendung des Corporate Designs

§ 20.

1 Für den visuellen Auftritt gelten die Vorgaben zum Corpo
- rate Design der PHZH.
2 Ausgenommen sind durch die Ho chschulleitung ermächtigte Or
- ganisationseinheiten.
5 E. Schlussbestimmung Inkrafttreten

§ 21.

Diese Weisung tritt auf den 1. J uni 2008 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetz essammlung und im Intranet publiziert.
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Übergangs
-
bestimmung zur
Änderung vom
7. Februar 2018

§ 22.

4 Im Repositorium zu hinterlege n sind alle ab dem 1. Januar
2018 in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen, für die Öffentlichkeit bestimmten Werke.
1 OS 63, 307 .
2 LS 414.10 .
3 Fassung gemäss B vom 25. August 2008 ( OS 63, 495 ). In Kraft seit 1. Septem ber 2008.
4 Eingefügt durch B vom 7. Februar 2018 ( OS 73, 128 ; ABl 2018-02-16 ). In Kraft seit 1. April 2018.
5 Fassung gemäss B vom 7. Februar 2018 ( OS 73, 128 ; ABl 2018-02-16 ). In Kraft seit 1. April 2018.
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