Beschluss des Kantonsrates über die zuständige Rechtsmittelinstanz bei Anwendung des... (321.213)
Beschluss des Kantonsrates über die zuständige Rechtsmittelinstanz bei Anwendung des... (321.213)
Beschluss des Kantonsrates über die zuständige Rechtsmittelinstanz bei Anwendung des Jugendstrafgesetzes
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321.213 Beschluss des Kantonsrates über die zuständige Rechtsmittelinstanz bei Anwendung des Jugendstrafgesetzes (vom 31. März 2008)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 28. No vember 2007
2 und der Kommission für Just iz und öffentliche Sicherheit vom 28. Februar 2008
3 , in Anwendung von §
70 des Gerichtsverfas sungsgesetzes vom 13. Juni 1976
4 , beschliesst: I. Gegen die gestützt auf das Jugendstrafgesetz
6 erlassenen Ver fügungen des Haftrichter s, des Präsidenten des Jugendgerichts und des Präsidenten des Beruf ungsgerichts kann beim Obergericht Rekurs nach §§
402 ff. StPO
5 erhoben werden. II. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
1 OS 63, 180 .
2 Weisung siehe ABl 2007, 2172 .
3 ABl 2008, 482 .
4 LS 211.1 .
5 LS 321 .
6 SR 311.1 .