Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
1 Hochschulordnung der ZHAW
414.251 Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 25. Januar 2008)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
24 Abs.
2 lit. b des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007
2 , beschliesst:
1. Teil: Grundlagen
Geltungsbereich
§ 1.
Die Hochschulordnung gilt für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW).
Freiheit von
Lehre und
Forschung
§ 2.
Im Rahmen der Vorgaben der Hochschulleitung und der Departementsleitungen gilt die Fors chungs- und Lehrfreiheit. Diese ist gegenüber den Organen der ZHAW sowie gegenüber Dritten gewähr leistet.
Ethische
Verantwortung
§ 3.
Alle Hochschulangehörigen und Teilnehmenden an Weiter bildungsprogrammen und weiteren Ve ranstaltungen nehmen ihre ethi sche Verantwortung wahr.
Qualität
§ 4.
Die Hochschulleitung verpflichtet sich zur Sicherstellung der Qualität und unterstützt deren fort währende Verbesse rung. Zu diesem Zweck verfügt sie unter anderem über ein Qualitätsmanagement system.
Immaterialgüter
§ 5.
Allfällige Gewinne aus der Ve rwertung von Rechten an Im materialgütern werden nach Abzug der angemessenen Gewinnbeteili gung der Erfinderin oder des Erfinde rs sowie der Ur heberin oder des Urhebers dem zust ändigen Departement zugewiesen.
2. Teil: Leistungsauftrag
Lehre
§ 6.
1 In der Lehre bietet die ZHAW wissenschaftlich fundierte, praxisorientierte Bachelor- und kon sekutive Masterstudiengänge an.
2
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2 Die Hochschulleitung beschliess t auf Gesuch der Departements
- leitungen die Antragstellung auf Schaffung oder Aufhebung von Stu
- diengängen beim Fachhochschulrat. Weiterbildung
§ 7.
Die Hochschule sorgt für ein breites, bedarfsgerechtes Ange
- bot an Weiterbildungsveranstaltungen . In diesen werden wissenschaft
- liche Kenntnisse und Fähigkeiten praxisnah vermittelt und vertieft. Anwendungs orientierte Forschung und Entwicklung, Dienstleistungen
§ 8.
Die ZHAW erbringt anwendung sorientierte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen. Diese sind darauf ausgerichtet, den Wissens- und Technologietransfer in Praxis und Lehre zu unter
- stützen und zu fördern. Kooperationen
§ 9.
1 Die ZHAW fördert Kontakte und Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Instituti onen auf nationaler und internatio
- naler Ebene.
2 Für den Abschluss von Verträge n mit Partnerhochschulen und entsprechenden in- und ausländische n Institutionen aus Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft und Gesellschaft , welche mehrer e Departemente betreffen, ist die Rektorin oder der Rektor zuständig.
3 Für den Abschluss von Verträge n mit Partnerhochschulen und entsprechenden in- und ausländischen Institutionen aus Bildung, Wirt
- schaft und Gesellschaft, die ein einz elnes Departement betreffen, ist das beteiligte Departement zuständig. Kommunikation
§ 10.
Die Rektorin oder der Rektor ist verantwortlich für die Kommunikation auf Stufe Hochschule. Für die fachbereichsorientierte Kommunikation und die Marketingkom munikation liegt die Verant
- wortung bei den einzelnen Depart ementen. Die Grundsätze der Kom
- munikation sind in einem Kommun ikationskonzept festgelegt.
3. Teil: Angehörige der Hochschule Dozierende und Lehrbeauftragte
§ 11.
Dozierende und Lehrbeauftragte sind, im Rahmen der von der Hochschulleitung erlassenen R egelungen und des Qualitätsmanage
- ments, verantwortlich für die Qualität in Lehre, Weiterbildung, anwen
- dungsorientierter Forschung und Entw icklung sowie Dienstleistungen. Mittelbau
§ 12.
Angehörige des Mittelbaus si nd wissenschaftliche Mitarbei
- tende, wissenschaftliche Mitarbeite nde mit besonderen Aufgaben und wissenschaftliche Assi stierende. Sie werden für die Forschung und Entwicklung sowie für Dienstleistung en, administrative Aufgaben und für die Lehre eingesetzt.
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Personal in
Technik und
Administration
§ 13.
Das administrative und technisc he Personal unterstützt den Lehr- und Hochschulbetrieb durch seine Dienstleistungen.
Anstellung
und Führung
des Personals
§ 14.
1 Das Auswahl- und Anstellung sverfahren aller Personal kategorien wird durch die Hochschu lleitung geregelt . Sie kann diese Aufgabe ganz oder teilweise an die Departemente delegieren. Vor behalten bleiben die Befugnis se des Fachhochschulrates.
2 Die Hochschulleitung erlässt Gr undsätze zur Personalführung.
3 Die Aufgaben, Verantwortungen u nd Pflichten des Personals wer den in Rahmenpflichtenheften und Stellenbeschreibungen festgelegt.
4. Teil: Studierende
Studierende
§ 15.
1 Studierende an der ZHAW si nd immatrikulierte Teilneh mende von Bachelorst udiengängen, konsekutiv en Masterstudiengän gen und Master of Advanced Studies (MAS).
2 Auf Gesuch hin stehen Lehrvera nstaltungen auch externen Audi torinnen und Auditoren offen.
Regelung des
Studiums
§ 16.
Einzelheiten zum Studium si nd in der Rahmenprüfungsord nung sowie in den St udienordnungen geregelt.
Disziplinar
-
massnahmen
§ 17.
1 Bei Verstössen von Studier enden und Kursteilnehmenden gegen die für die Hochschule gelt enden Bestimmungen oder bei ande ren Verstössen gegen die Disziplin können folgende Disziplinarmass nahmen ergriffen werden: a. schriftlicher Verweis durch die Departementsleitung, b. Androhung des Ausschlusses von einzelnen Lehrveranstaltungen, von Prüfungen oder vom Studium durch die Departementsleitung, c. Ausschluss von einzelnen Lehrver anstaltungen, von Prüfungen oder vom Studium durch die Hochschulleitung.
2 Vor der Anordnung der Disziplina rmassnahmen hat die oder der Studierende bzw. die Kursteilnehm erin oder der Kursteilnehmer das Recht, angehört zu werden.
3 Für Disziplinarmassnahmen gege nüber den übrigen Angehörigen der ZHAW gilt das ka ntonale Personalrecht.
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5. Teil: Organisation Gliederung
§ 18.
Die ZHAW gliedert sich in a. Rektorat, b. Finanzen & Services, c. Departement Architektur und Bauwesen, d. Departement Gesundheit, e. Departement Life Sciences und Facility Management, f. Departement Angewandte Linguistik, g. Departement Ange wandte Psychologie, h. Departement Soziale Arbeit, i. Departement Technik und Informatik, j. Departement Wirtschaft, Management und Recht. Organe
§ 19.
Die Organe der ZHAW sind a. die Rektorin oder der Rektor, b. die Hochschulleitung, c. die Departementsleiterin od er der Departementsleiter, d. die Hochschulversammlung. Hochschul leitung
§ 20.
Die Hochschulleitung erlässt: a. die Geschäftsordnung, b. Ausführungsbestimmungen zu Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie zu Dienstleistungen, c. die Hausordnung. Hochschul versammlung
§ 21.
1 Die Hochschulversammlung best eht aus Delegierten, wel
- che sich zur Hälfte aus Doziere nden und Lehrbeauftragten und zu je einem Viertel aus de m übrigen Hochschulpe rsonal und den Studieren
- den zusammensetzen.
2 Der Vorsitz steht einer Vertreterin oder einem Vertreter der Do
- zierenden und Lehrbeauftragten zu. Im Übrigen konstituiert sich die Hochschulversamm lung selbst.
3 Die Hochschulversammlung und die Hochschulleitung arbeiten konstruktiv zusammen. Di e Rektorin oder der Re ktor orientiert die Hochschulversammlung re gelmässig über wichtige Ereignisse und Entwicklungen.
4 Die Hochschulversammlung erlässt eine Geschäftsordnung, die von der Hochschulleitung zu genehmigen ist.
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Vorschlags- und
Beschwerde
-
recht
§ 22.
1 Die Angehörigen der ZHAW haben das Recht, bei der vorgesetzten Stelle ode r der Rektorin oder dem Rektor schriftlich Vorschläge anzubringen. Sie ha ben Anspruch auf eine Antwort.
2 Die Angehörigen der ZHAW habe n das Recht, bei der oder dem Vorgesetzten oder bei der näch sthöheren Instanz schriftlich oder mündlich Beschwerde anzubringen.
3 Das Beschwerderecht gilt nur, so weit kein ordentliches Rechts mittel besteht.
Rekurswesen
§ 23.
1 Gegen Personalentscheide kann bei der Rekurskommis sion der Zürcher Hochschulen rekurriert werden.
2 Gegen Entscheide, die Studierende betreffen und an deren Änderung oder Aufhebung sie ein schutzwürdige s Interesse haben, kann bei der Rekurskommi ssion der Zürcher Hochschulen rekurriert werden. Nicht selbstständig anfechtb ar sind Leistungsa usweise, welche als Erfahrungsnoten dien en. Die Einzelheiten werden in der Rahmen prüfungsordnung geregelt.
Veranstaltungen
§ 24.
Veranstaltungen auf dem gesa mten Areal der ZHAW, die nicht im Zusammenhang mit dem Le istungsauftrag Lehre, Weiterbil dung, Forschung und Dienstleistung st ehen, sind bewilligungspflichtig. Die Hausordnung regelt die Einzelheiten.
6. Teil: Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 25.
Diese Hochschulordnung tri tt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. April 2008 in Kraft.
1 OS 63, 73 . Vom Fachhochschulrat genehmigt am 26. Februar 2008.
2 LS 414.10 .
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