Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus
Abgeschlossen in Strassburg am 11. Mai 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni 1995³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 13. Juli 1995 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1998 (Stand am 27. Mai 2016) ¹ AS 1998 2993 ; BBl 1995 I 999 ² Übersetzung des französischen Originaltexts. ³ AS 1998 2992
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten⁴ (im folgenden als «Konvention» bezeichnet) unterzeichnen –
in der Erwägung, dass es dringend erforderlich ist, den durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus umzugestalten, um die Wirksamkeit des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Konvention insbesondere in Anbetracht der Zunahme der Beschwerden und der wachsenden Zahl der Europaratsmitglieder zu wahren und zu verbessern,
in der Erwägung, dass es daher wünschenswert ist, einige Bestimmungen der Konvention zu ändern, um insbesondere die bestehende Europäische Kommission für Menschenrechte und den bestehenden Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch einen neuen ständigen Gerichtshof zu ersetzen,
im Hinblick auf die Entschliessung Nr. 1, die auf der in Wien am 19. und 20. März 1985 abgehaltenen Europäischen Ministerkonferenz über Menschenrechte angenommen wurde,
im Hinblick auf die Empfehlung 1194 (1992) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 6. Oktober 1992,
im Hinblick auf den von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats in der Wiener Erklärung vom 9. Oktober 1993 gefassten Beschluss über die Reform des Kontrollmechanismus der Konvention –
haben folgendes vereinbart:
Der bisherige Wortlaut der Abschnitte II bis IV der Konvention⁵ (Artikel 19 bis 56) und das Protokoll Nr. 2, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird, werden durch den folgenden Abschnitt II der Konvention (Artikel 19 bis 51) ersetzt.
⁵ Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannte Konvention.
(1) Abschnitt V der Konvention wird Abschnitt III der Konvention; Artikel 57 der Konvention wird Artikel 52 der Konvention; die Artikel 58 und 59 der Konvention werden gestrichen, und die Artikel 60 bis 66 der Konvention werden Artikel 53 bis 59 der Konvention.
(2) Abschnitt I der Konvention erhält die Überschrift ..., und der neue Abschnitt III der Konvention erhält die Überschrift ... . Die Artikel 1 bis 18 und die neuen Artikel 52 bis 59 der Konvention erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften.
(3) Im neuen Artikel 56 werden in Absatz 1) nach dem Wort «Konvention» die Worte ... eingefügt; in Absatz 4) werden die Worte «der Kommission für die Behandlung der Gesuche» und «gemäss Artikel 25 dieser Konvention» jeweils durch die Worte ... und ... ersetzt. Im neuen Artikel 58 Absatz 4) werden die Worte «nach Artikel 63» durch die Worte ... ersetzt.
(4) Das Zusatzprotokoll⁶ zur Konvention wird wie folgt geändert:
a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften, und
b) in Artikel 4 Absatz 3) werden die Worte «gemäss Artikel 63» durch die Worte «gemäss Artikel 56» ersetzt.
(5) Protokoll Nr. 4⁷ wird wie folgt geändert:
a) die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften;
b) in Artikel 5 Absatz 3) werden die Worte «des Artikels 63» durch die Worte «des Artikels 56» ersetzt; es wird folgender neuer Absatz 5) angefügt:
«Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1) oder 2) abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls insgesamt oder für einzelne dieser Artikel annimmt.»;
c) Artikel 6 Absatz 2) wird gestrichen.
(6) Protokoll Nr. 6⁸ wird wie folgt geändert:
a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften, und
b) in Artikel 4 werden die Worte «nach Artikel 64» durch die Worte ... ersetzt.
(7) Protokoll Nr. 7⁹ wird wie folgt geändert:
a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften;
b) in Artikel 6 Absatz 4) werden die Worte «des Artikels 63» durch die Worte ... ersetzt; es wird folgender neuer Absatz 6) angefügt:
c) Artikel 7 Absatz 2) wird gestrichen.
(8) Protokoll Nr. 9¹⁰ wird aufgehoben.
⁶ Von der Schweiz nicht ratifiziert.
⁷ Von der Schweiz nicht ratifiziert.
⁸ SR 0.101.06 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Prot.
⁹ SR 0.101.07 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Prot.
(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Jahr nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien der Konvention nach Artikel 3 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Von dem Tag an, an dem alle Vertragsparteien der Konvention ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, können nach Massgabe des Protokolls die neuen Richter gewählt und alle weiteren zur Errichtung des neuen Gerichtshofs erforderlichen Massnahmen getroffen werden.
(1) Unbeschadet der Absätze 3) und 4) endet die Amtszeit der Richter, der Kommissionsmitglieder, des Kanzlers und des stellvertretenden Kanzlers am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.
(2) Bei der Kommission anhängige Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht für zulässig erklärt worden sind, werden vom Gerichtshof nach Massgabe dieses Protokolls geprüft.
(3) Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für zulässig erklärt worden sind, werden innerhalb eines Jahres von den Mitgliedern der Kommission weiter bearbeitet. Beschwerden, deren Prüfung von der Kommission innerhalb des genannten Zeitraums nicht abgeschlossen worden ist, werden dem Gerichtshof zugeleitet; dieser prüft sie nach Massgabe dieses Protokolls als zulässige Beschwerden.
(4) Bei Beschwerden, zu denen die Kommission nach Inkrafttreten dieses Protokolls nach dem bisherigen Artikel 31 der Konvention einen Bericht angenommen hat, wird der Bericht den Parteien übermittelt, die nicht das Recht haben, ihn zu veröffentlichen. Die Rechtssache kann nach den vor Inkrafttreten dieses Protokolls geltenden Bestimmungen dem Gerichtshof vorgelegt werden. Der Ausschuss der Grossen Kammer bestimmt, ob einer der Kammern oder die Grosse Kammer die Sache entscheidet. Wird die Sache von einer Kammer entschieden, so ist ihre Entscheidung endgültig. Sachen, die nicht dem Gerichtshof vorgelegt werden, behandelt das Ministerkomitee nach dem bisherigen Artikel 32 der Konvention¹¹.
(5) Beim Gerichtshof anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht entschieden sind, werden der Grossen Kammer des Gerichtshofs vorgelegt; diese prüft sie nach Massgabe dieses Protokolls.
(6) Beim Ministerkomitee anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht nach dem bisherigen Artikel 32 der Konvention entschieden sind, werden vom Ministerkomitee nach jenem Artikel abgeschlossen.
Hat ein Hoher Vertragschliessender Teil eine Erklärung abgegeben, mit der er nach den bisherigen Artikeln 25 oder 46 der Konvention¹² die Zuständigkeit der Kommission oder die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nur für Angelegenheiten anerkennt, die sich nach dieser Erklärung ergeben oder auf Sachverhalten beruhen, die nach dieser Erklärung eintreten, so bleibt diese Beschränkung für die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nach diesem Protokoll gültig.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls oder einzelner seiner Bestimmungen nach Artikel 4;
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 11. Mai 1994 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Artikelüberschriften, die in die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Protokolle ¹³ dazu einzufügen sind
¹³ Die Überschriften der neuen Art. 19 bis 51 der Konvention sind in diesem Prot. bereits enthalten.
Artikel 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Artikel 2 Recht auf Leben
Artikel 3 Verbot der Folter
Artikel 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Artikel 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit
Artikel 6 Recht auf ein faires Verfahren
Artikel 7 Keine Strafe ohne Gesetz
Artikel 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Artikel 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 10 Freiheit der Meinungsäusserung
Artikel 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Artikel 12 Recht auf Eheschliessung
Artikel 13 Recht auf wirksame Beschwerde
Artikel 14 Diskriminierungsverbot
Artikel 15 Abweichen im Notstandsfall
Artikel 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen
Artikel 17 Verbot des Missbrauchs der Rechte
Artikel 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Artikel 52 Anfragen des Generalsekretärs
Artikel 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte
Artikel 54 Befugnisse des Ministerkomitees
Artikel 55 Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Artikel 56 Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 59 Unterzeichnung und Ratifikation
Artikel 1 Schutz des Eigentums
Artikel 2 Recht auf Bildung
Artikel 3 Recht auf freie Wahlen
Artikel 4 Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 5 Verhältnis zur Konvention
Artikel 6 Unterzeichnung und Ratifikation
Artikel 1 Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden
Artikel 3 Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger
Artikel 4 Verbot der Kollektivausweisung ausländischer Personen
Artikel 5 Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 6 Verhältnis zur Konvention
Artikel 7 Unterzeichnung und Ratifikation
Artikel 1 Abschaffung der Todesstrafe
Artikel 2 Todesstrafe in Kriegszeiten
Artikel 3 Verbot des Abweichens
Artikel 4 Verbot von Vorbehalten
Artikel 5 Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 6 Verhältnis zur Konvention
Artikel 7 Unterzeichnung und Ratifikation
Artikel 9 Aufgaben des Verwahrers
Artikel 1 Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in Bezug auf die Ausweisung ausländischer Personen
Artikel 2 Rechtsmittel in Strafsachen
Artikel 3 Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen
Artikel 4 Recht, wegen derselben Strafsache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
Artikel 5 Gleichberechtigung der Ehegatten
Artikel 6 Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 7 Verhältnis zur Konvention
Artikel 8 Unterzeichnung und Ratifikation
Artikel 10 Aufgaben der Verwahrers
Geltungsbereich am 27. Mai 2016 ¹⁴
¹⁴ AS 1998 2993 , 2006 3251 und 2016 1743 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).