Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2007 zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich und die Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich sowie der Zusatzvereinbarungen vom 1. April 2001/ 1. April 2002/1. April 2003/22. Juni 2004/ 1. April 2005 sowie 1. April 2006
1 Zusatzvereinbarung GAV Gipsergewerbe
821.112.7 Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2007 zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich und die Verlängerung de r Allgemeinverbindlich erklärung des Gesamtarbeitsvertrages vom 31. März
1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich sowie der Zusatzvereinbarungen vom 1. April 2001 /
1. April 2002 / 1. April 2003 / 22. Juni 2004 /
1. April 2005 sowie 1. April 2006 (vom 13. Februar 2008)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
9 sowie auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst: A. Die Geltungsdauer des Regierungsratsbeschlusses vom 25. Mai
2000 über die Allgemeinv erbindlicherklärung des Gesamtarbeitsver trages vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich
2 , der Regierungsratsbeschlüsse vom 22. August 2001
3 , 11. September
2002
4 , 17. Dezember 2003
5 , 25. Mai 2005
6 und 28. Februar 2007
7/
8 über die Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarungen (1. April
2001 / 1. April 2002 / 1. April 2003 / 22. Juni 2004 / 1. April 2005 / 1. April
2006) zum allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag vom
31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich und des Regie rungsratsbeschlusses vom 25. Mai 2005 über die Allgemeinverbindlich erklärungen des Gesamt arbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (Wiederinkraftsetzung, Verlängerung, Änderung und All gemeinverbindlicherklärung)
6 sowie des Regierungsratsbeschlusses vom
28. Februar 2007
8 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamt arbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (Verlängerung) wird bis zum 31. März 2009 verlängert.
2
821.112.7 Zusatzvereinbarung GAV Gipsergewerbe B. I. Die im Anhang
15 wiedergegebenen Bestimmungen der Zu
- satzvereinbarung vom 1. April 2007 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 31. März 1999
2 werden allgemein verbindlich erklärt. II. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich. III. Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständigen Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausf ühren oder ausführen lassen. IV.
1 Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbaue r (Leichtbausysteme), Fassaden
- isoleur.
2 Zu den Berufsarbeiten des Gips ers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sa nieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalisc he und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe. V.
1 Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbe itgeber sowie Ar beitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschl iesslich Lehrlinge) der in Ziffern III und IV aufgeführten Betriebe und Betr iebsteile. Ausgenommen sind: a. das kaufmännische Personal, b. Berufsangehörige in höherer leit ender Stellung (zum Beispiel Ge
- schäftsführer und Laufpoliere), c. Berufschauffeure.
2 Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgem ein verbindlichen Bestimmungen. VI. Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen der Zusatz
- vereinbarung über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohn
- bedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und fla nkierende Massnahmen
10 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörenden Verordnung
11 gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schw eiz, aber ausserhalb des unter Zif
- fer II umschriebenen räumlichen Ge ltungsbereichs, sowie ihre Arbeit
-
3 Zusatzvereinbarung GAV Gipsergewerbe
821.112.7 nehmerinnen und Arbeitne hmer, sofern sie die Voraussetzungen der Ziffern III–V erfüllen und im Geltung sbereich des GAV nach Ziffer II Arbeiten ausführen. C. Dieser Beschluss tritt na ch Genehmigung durch den Bund
12 und der anschliessenden Pub likation im Amtsblatt
13 auf den Ersten des darauf folgenden Monats in Kraft
14 und gilt, unter Vorbehalt der Arti- kel 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, bis zum
31. März 2009
16 ,
17 .
1 OS 63, 96 .
2 LS 821.112 .
3 LS 821.112.1 .
4 LS 821.112.2 .
5 LS 821.112.3 .
6 LS 821.112.4 .
7 LS 821.112.5 .
8 LS 821.112.6 .
9 SR 221.215.311 .
10 SR 823.20 .
11 SR 823.201 .
12 Vom Bund genehmigt am 28. Februar 2008.
13 Publiziert im Amtsblatt Nr. 10 vom 7. März 2008, Seite 292.
14 In Kraft seit 1. April 2008.
15 Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2007 zum Gesamtarbeitsver trag vom 31. März 1999 können bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialze ntrale (KDMZ), Rä ffelstrasse 32,
16 Verlängert bis 31. März 2011 ( OS 64, 66 ).
17 Verlängert bis 31. März 2012 ( OS 66, 319 ).
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