Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französi... (0.142.113.499)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 28. Oktober 1998 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. April 1999¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2000 (Stand am 1. März 2000) ¹ Art. 1 Bst. c des BB vom 20. April 1999 ( AS 2001 1524 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik
nachfolgend «Vertragsparteien» genannt,
im Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien zu fördern, um eine bessere Anwendung der Bestimmungen über den Personenverkehr zu gewährleisten, in Achtung der in den geltenden Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Rechte und Garantien,
in Achtung der internationalen Verträgen und Übereinkommen sowie im Bestreben, die illegale Einwanderung vorzugehen,
im Wunsche, das Abkommen vom 30. Juni 1965² zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze zu ersetzen,
sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,
haben Folgendes vereinbart:
² [ AS 1965 519 , 1986 691 ]

I. Geltungsbereich des Abkommens

Art. 1
(1)  Dieses Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, da die Schweizerische Vertragspartei gestützt auf die zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein bestehenden bilateralen Verträge befugt ist, die den Vertragsparteien in Anwendung dieses Abkommens zustehenden Funktionen auszuüben.
(2)  Der Begriff «Staatsangehöriger der Vertragsparteien nach dem Zweiten Titel dieses Abkommens gilt bezüglich der schweizerischen Vertragspartei für Staatsangehörige der Schweizerische Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein.
(3)  Der Begriff «Drittstaatsangehörige» nach dem Dritten Titel dieses Abkommens ist im Sinne von «ausländische Staatsangehörige, die weder die französische noch die schweizerische, noch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen» zu verstehen.
(4)  Der Begriff «Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei» nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens bedeutet bezüglich der schweizerischen Vertragspartei «schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit».
(5)  Der Begriff «von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument» nach Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens ist im Falle der schweizerischen Vertragspartei als «von den Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder des Fürstentums Liechtenstein ausgestelltes Dokument» zu verstehen.
(6)  Der Begriff «Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei» nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Abkommens gilt bezüglich der schweizerischen Vertragspartei für das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein.
Der Begriff «von der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Visum oder ausgestellte Aufenthaltsbewilligung gleich welcher Art» nach Artikel 6 Absatz 2 dieses Abkommens ist bezüglich der schweizerischen Vertragspartei als «von der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein ausgestelltes Visum oder ausgestellte Aufenthalts­bewilligung gleich welcher Art» zu verstehen.
(7)  Der Begriff «ersuchte Vertragspartei» nach Artikel 7 zweiter Strich dieses Abkommens bedeutet im Falle der schweizerischen Vertragspartei «die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein».
Der Begriff «Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei» nach Artikel 7 dritter Strich dieses Abkommens gilt bezüglich der schweizerischen Vertragspartei für das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein.
Der Begriff «ersuchende Vertragspartei» nach Artikel 7 vierter Strich dieses Abkommens ist bezüglich der schweizerischen Vertragspartei als «die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein» zu verstehen.
(8)  Der Begriff «Hoheitsgebiet» nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens ist bezüglich der schweizerischen Vertragspartei als «Hoheitsgebiet der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein».

II. Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Art. 2
(1)  Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos jede Person, welche die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
(2)  Die ersuchende Vertragspartei nimmt die betreffende Person unter denselben Voraussetzungen zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitze der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.
Art. 3
(1)  Die Staatsangehörigkeit der Person wird auf Grund folgender gültiger Dokumente als nachgewiesen erachtet:
für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
– Pass;
– Identitätskarte;
– provisorische Identitätsbescheinigung;
– Familienbüchlein mit Angabe eines Heimatortes in der Schweiz.
für die Französische Republik:
– Pass;
– nationale Identitätskarte;
– Staatsangehörigkeitsausweis;
– Bewilligung der Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung in die französische Staatsangehörigkeit.
(2)  Die Staatsangehörigkeit wird auf Grund der folgenden Elemente vermutet:
– Dokumente nach dem vorstehenden Absatz, deren Gültigkeit abgelaufen ist;
– von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, welches die Identität der betroffenen Person ausweist (Führerschein, Schifffahrtsbuch, Dienstbüchlein, usw.);
– Ausweis über konsularische Anmeldung oder Zivilstandsdokument;
– abgelaufene Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
– Fotokopie eines der vorstehend aufgeführten Dokumente;
– von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei ordnungsgemäss eingeholte Erklärungen der betroffenen Person;
– zu Protokoll gegebene Aussagen von zuverlässigen Zeugen.
Art. 4
(1)  Wird die Staatsangehörigkeit auf Grund von Elementen nach Artikel 3, Absatz 2 vermutet, so stellen die Konsularbehörden der ersuchten Vertragspartei unverzüglich einen Passierschein aus.
(2)  Bestehen Zweifel über die Elemente, welche die Staatsangehörigkeit vermuten lassen, oder fehlen diese Elemente, so führen die Konsularbehörden der ersuchten Vertragspartei innerhalb von drei Tagen oder von zwei Werktagen ab dem Gesuch der ersuchenden Partei eine Anhörung der betroffenen Person durch. Diese Anhörung wird von der ersuchenden Vertragspartei in Absprache mit der betroffenen Konsularbehörde so rasch wie möglich durchgeführt.
Stellt sich infolge dieser Anhörung heraus, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, so sorgt die Konsularbehörde sogleich oder jedenfalls vor Ablauf von sechs Tagen nach Einreichung des Rückübernahmegesuchs für die Ausstellung des Passierscheins.
Art. 5
(1)  Die Angaben, welche das Rückübernahmegesuch enthalten muss, sowie die Voraussetzungen für dessen Übermittlung werden in einem Protokoll zwischen den zuständigen Ministern der beiden Vertragsparteien geregelt.
(2)  Die Kosten für den Transport der Personen, um deren Rückübernahme ersucht wird, gehen bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.

III. Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen

Art. 6
(1)  Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos den Drittstaatsangehörigen, welcher die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, falls sich herausstellt, dass dieser Staats­angehörige in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei eingereist ist, nachdem er sich auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hat oder durch deren Hoheitsgebiet transitiert ist.
(2)  Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos den Drittstaatsangehörigen, welcher die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn dieser Staatsangehörige im Besitze eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung gleich welcher Art ist, welches bzw. welche die ersuchte Vertragspartei ausgestellt hat.
Art. 7
Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 6 gilt nicht gegenüber:
– den Angehörigen von Drittstaaten, welche mit der ersuchenden Vertragspartei eine gemeinsame Grenze haben;
– den Drittstaatsangehörigen, welche von der ersuchenden Vertragspartei mit einem anderen Visum als einem Transitvisum oder einer Aufenthaltsbewilligung ausgestattet wurden, ausser die ersuchte Vertragspartei habe ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung von längerer Dauer ausgestellt;
– den Drittstaatsangehörigen, welche sich seit mehr als sechs Monaten auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufhalten, ausser wenn sie Inhaber eines gültigen, von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitels sind;
– den Drittstaatsangehörigen, denen die ersuchende Vertragspartei entweder, den Flüchtlingsstatus in Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951³ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967⁴, oder den Status eines Staatenloses in Anwendung des New Yorker Abkommens vom 28. September 1954⁵ über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;
– den Drittstaatsangehörigen, welche von der ersuchten Vertragspartei tatsächlich in ihr Herkunftsland oder in einen Drittstaat weggewiesen wurden, sofern sie nicht ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragsstaates eingereist sind, nachdem sie sich nach dem Vollzug der Wegweisungsmassnahme auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben.
³ SR 0.142.30
⁴ SR 0.142.301
⁵ SR 0.142.40
Art. 8
(1)  Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 wird die Einreise oder der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei durch die Reise- oder Identitätsdokumente der betroffenen Personen nachgewiesen. Die Einreise oder der Aufenthalt kann auch durch jedes andere der im Protokoll nach Artikel 5 festgelegten Mittel glaubhaft gemacht werden.
(2)  Die Angaben, welche das Rückübernahmegesuch enthalten muss sowie die Voraussetzungen dessen Übermittlung werden im Protokoll geregelt.
(3)  Die Kosten für den Transport der Personen, um deren Rückübernahme ersucht wird, gehen bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.
Art. 9
Die ersuchende Vertragspartei nimmt auf dem eigenen Hoheitsgebiet Personen zurück, wenn sich auf Grund späterer Ermittlungen nach der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei herausstellt, dass diese Personen die Voraussetzungen nach Artikel 6 im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht erfüllen.

IV. Durchbeförderung zur Wegweisung oder Durchbeförderung im Anschluss an ein Verbot der Einreise ins Hoheitsgebiet

Art. 10
(1)  Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Partei die Durchbeförderung über die Hoheitsgebiet von Drittstaatsangehörigen, welche von einer Wegweisungsverfügung oder eine Verfügung der ersuchenden Vertragspartei über ein Verbot der Einreise in ihr Hoheitsgebiet betroffen sind. Die Durchbeförderung kann auf dem Land- oder auf dem Luftwege erfolgen.
(2)  Die ersuchende Vertragspartei trägt die volle Verantwortung für die Abwicklung der Reise des Drittstaatsangehörigen in dessen Zielstaat und nimmt diese Person zurück, wenn die Wegweisungsverfügung oder das Verbot der Einreise in ihr Hoheitsgebiet aus irgendeinem Grund nicht erfolgen kann.
(3)  Die Vertragspartei, welche die Wegweisungsverfügung oder das Verbot der Einreise in ihr Hoheitsgebiet erlassen hat, muss der ersuchten Vertragspartei im Hinblick auf die Durchbeförderung anzeigen, ob es erforderlich ist, die vom Entscheid betroffene Person zu begleiten. Die ersuchte Vertragspartei kann zum Zwecke der Durchbeförderung:
– entweder die Begleitung zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei mit der Verpflichtung zur Rückerstattung der entsprechenden Kosten selber gewährleisten;
– oder die Begleitung in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Vertragspartei gewährleisten;
– oder die ersuchende Vertragspartei ermächtigen, die Begleitung auf ihrem Hoheitsgebiet selber zu gewährleisten.
In den beiden letzten Fällen steht die Begleitung der ersuchenden Vertragspartei unter der Aufsicht der zuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei.
Art. 11
Das Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zwecks Wegweisung oder der Durchbeförderung im Anschluss an ein Verbot der Einreise ins Hoheitsgebiet wird unter Beachtung der im Protokoll festgelegten Voraussetzungen direkt zwischen den zuständigen Behörden übermittelt.
Art. 12
(1)  Erfolgt die Durchbeförderung mit Polizeibegleitung, so führen die Begleitpersonen der ersuchenden Vertragspartei ihre Aufgabe in Zivilkleidung, unbewaffnet und mit der Transitbewilligung ausgestattet durch.
(2)  Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Landweg, so benützt die Begleitung der ersuchenden Vertragspartei ein neutrales Fahrzeug.
(3)  Im Falle der Durchbeförderung auf dem Luftweg erfolgen die Überwachung und das Anbordgehen des Ausländers durch die Begleitung, unter Mithilfe und Aufsicht der ersuchten Vertragspartei.
(4)  Gegebenenfalls können die Überwachung und das Anbordgehen nach Absprache mit der Begleitung durch die ersuchte Vertragspartei erfolgen.
Art. 13
(1)  Ist der von einer Wegweisungsverfügung oder von einem Verbot der Einreise ins Hoheitsgebiet betroffene Ausländer unbegleitet, so darf die Durchbeförderung nur auf dem Luftwege gestattet werden.
(2)  Die Durchbeförderung, die Überwachung sowie das Anbordgehen werden von den Beamten der ersuchten Vertragspartei sichergestellt.
(3)  Die Überwachung darf nicht länger als 24 Stunden seit der Ankunft auf dem Flughafen dauern.
Art. 14
Im Falle der Verweigerung oder der Unmöglichkeit des Anbordgehens der von einer Wegweisungsverfügung oder einem Verbot der Einreise ins Hoheitsgebiet betroffenen Person anlässlich einer Durchbeförderung kann die ersuchende Vertragspartei:
– entweder diese Person unverzüglich oder innerhalb einer Frist von höchstens 24 Stunden seit der Ankunft am Flughafen wieder übernehmen, sofern sie nicht begleitet ist.
– oder bei der ersuchten Vertragspartei beantragen, ein erneutes Anbordgehen einzuleiten und in der Zwischenzeit die Überwachung dieser Person zu gewährleisten. Die Dauer der Überwachung darf die für die Ausreise der Person unbedingt erforderliche Zeit, in jedem Falle 24 Stunden seit der Ankunft am Flughafen, nicht überschreiten. Ist die ersuchte Vertragspartei mit diesem Antrag nicht einverstanden, so ist die ersuchende Partei gehalten, den Ausländer, um dessen Durchbeförderung sie ersucht hatte, unverzüglich, oder, im Falle höherer Gewalt, innert einer neuen Frist von 24 Stunden wieder zu übernehmen. Die Verweigerung des Anbordgehens im Durchbeförderungsstaat kann die gleichen rechtlichen Folgen nach sich ziehen, wie die Gesetzgebung des ersuchenden Vertragsstaates sie für den Fall einer solchen Verweigerung im eigenen Hoheitsgebiet vorsieht.
Art. 15
Die Behörden des Durchbeförderungsstaates unterrichten die Behörden des ersuchenden Staates anlässlich der Teilnahme am Vollzug einer Wegweisungsverfügung oder eines Verbot der Einreise ins Hoheitsgebiet über alle Tatsachen betreffend Vorfälle, welche sich im Rahmen des Vollzugs dieser Entscheide ereignet haben; dies im Hinblick auf die rechtlichen Folgen, welche die Gesetzgebung des ersuchenden Staates vorsieht.
Art. 16
(1)  Die Behörden des Durchbeförderungsstaates gewähren den Begleitpersonen des ersuchenden Staates bei der Ausübung ihrer Funktion im Rahmen dieses Abkommens den gleichen Schutz und die gleiche Unterstützung wie den entsprechenden Personen ihres eigenen Landes.
(2)  Die Begleitpersonen des ersuchenden Staates sind den Begleitpersonen des ersuchten Staates in Bezug auf Straftaten gleichgestellt, welche anlässlich der Durchbeförderung im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates gegen sie oder von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen begangen werden. Sie unterstehen der zivil- und strafrechtlichen Haftbarkeit derjenigen Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie tätig werden.
Die Zuständigkeit des ersuchten Staates geht vor; entscheidet er, diese Zuständigkeit nicht auszuüben, so teilt er dies dem ersuchenden Staat unverzüglich mit. Dieser kann anschliessend seine Zuständigkeit nach seinem Landesrecht ausüben.
Art. 17
Begeht der Ausländer bei der Durchbeförderung eine Straftat, so geht die Zuständigkeit des ersuchten Staates vor; entscheidet dieser, diese Zuständigkeit nicht auszuüben, so teil er dies dem ersuchenden Staat unverzüglich mit. Dieser kann anschliessend seine Zuständigkeit nach seinem Landesrecht ausüben.
Art. 18
Die Begleitpersonen, welche in Anwendung dieses Abkommens beauftragt sind, ihre Funktionen auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates auszuüben, müssen jederzeit in der Lage sein, sich über ihre Identität, ihre Berechtigung und die Art ihres Auftrages durch Vorlage der vom ersuchten Staat ausgestellten Durchbeförderungsermächtigung auszuweisen.
Art. 19
(1)  Erleidet eine Begleitperson des ersuchenden Staates bei einem Auftrag auf den Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates in Anwendung dieses Abkommens während der Erfüllung oder anlässlich des Auftrags einen Schaden, so übernimmt die Verwaltung des ersuchenden Staates die Bezahlung der geschuldeten Entschädigung, ohne auf den Durchbeförderungsstaat zurückzugreifen.
(2)  Verursacht eine Begleitperson des ersuchenden Staates bei einem Auftrag auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates in Anwendung dieses Abkommens während der Erfüllung oder anlässlich des Auftrags einen Schaden, so trägt der ersuchende Staat in Übereinstimmung mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei die Verantwortung für den verursachten Schaden.
(3)  Der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wurde, sorgt für den Ersatz dieses Schadens zu den gleichen Bedingungen, wie sie für die von seinen eigenen Begleitpersonen verursachten Schäden gelten.
(4)  Der Staat, dessen Begleitpersonen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schäden verursacht haben, erstattet dieser vollumfänglich die von ihr an die Opfer oder an deren Rechtsnachfolger entrichteten Beträge zurück.
(5)  Vorbehaltlich der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten, und mit Ausnahme der Bestimmung von Absatz 4 dieses Artikels, verzichten die beiden Vertragsparteien im Falle von Absatz 2 dieses Artikels darauf, von der anderen Vertragspartei die Rückerstattung des Betrags des erlittenen Schadens zu verlangen.
Art. 20
Die Durchbeförderung zwecks Wegweisung oder die Durchbeförderung im Anschluss an ein Verbot der Einreise ins Hoheitsgebiet kann namentlich verweigert werden:
– wenn der Ausländer im Zielstaat Gefahr läuft, wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauung verfolgt zu werden;
– wenn der Ausländer im Zielstaat Gefahr läuft, vor einem Strafgericht wegen Tatsachen, welche sich vor der Durchbeförderung ereignet haben, angeklagt oder verurteilt zu werden.
Art. 21
Die Transportkosten bis zur Grenze des Zielstaates sowie die Kosten einer allfälligen Rückkehr gehen zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.

V. Datenschutz

Art. 22
(1)  Die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Personendaten sind nach Massgabe der in beiden Vertragsparteien geltenden Datenschutzgesetzgebungen sowie der für beide Vertragsparteien verbindlichen internationalen Verein­barungen zu behandeln und zu schützen.
In diesem Zusammenhang:
a) verwendet die ersuchte Vertragspartei die übermittelten Personendaten ausschliesslich zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken;
b) informiert jede Vertragspartei auf Antrag die andere Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Personendaten;
c) dürfen die übermittelten Personendaten ausschliesslich von den für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden verwendet werden. Die Personendaten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Vertrags­partei, welche sie übermittelt hatte, an andere Personen weitergegeben werden;
d) ist die ersuchende Vertragspartei gehalten, sich von der Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie von der Notwendigkeit und der Verhältnismäs­sigkeit im Hinblick auf den mit der Übermittlung verbundenen Zweck zu überzeugen. Dabei sind die nach dem betreffenden geltenden Landesrecht bestehenden Einschränkungen für die Übermittlung zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass ungenaue Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung unerlaubt war, so muss der Adressat unverzüglich benachrichtigt werden. Er ist gehalten, die erforderliche Berichtigung oder Löschung vorzunehmen;
e) ist die betroffene Person, auf ihr Ersuchen, im Rahmen der Voraussetzungen nach dem Landesrecht der von der betroffenen Person angegangenen Vertragspartei über die sie betreffenden Personendaten sowie über den beabsichtigten Verwendungszweck zu informieren;
f) dürfen die übermittelten Personendaten nicht länger aufbewahrt werden, als dies der Zweck erfordert, zu dem sie mitgeteilt wurden. Die Kontrolle der Verarbeitung und der Verwendung dieser Daten ist nach dem Landesrecht jeder der Vertragsparteien gewährleistet;
g) sind die beiden Vertragsparteien gehalten, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Mitteilung wirksam zu schützen. In allen Fällen geniessen die übermittelten Daten den gleichen Schutz, wie er den Daten gleicher Art in der Gesetz­gebung der ersuchenden Vertragspartei zukommt.
(2)  Diese Informationen dürfen ausschliesslich betreffen:
– die Personendaten der zu übernehmenden oder wegzuweisenden Person sowie allenfalls diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Übernamen oder Pseudonyme, Geburts­datum- und ‑ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit);
– die Identitätskarte, den Reisepass oder die anderen Identitäts- oder Reise­dokumente;
– die sonstigen zur Identifikation der zu übernehmenden oder zu wegzuweisenden Person erforderlichen Daten;
– die Aufenthaltsorte und die Reisewege;
– die Aufenthaltserlaubnisse oder die im Ausland erteilten Visa.

VI. Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 23
(1)  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen und konsultieren einander, soweit dies im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist.
(2)  Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Experten der beiden Regierungen beigezogen werden, um die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängenden Fragen zu lösen.
Art. 24
Das Protokoll, welches die Modalitäten der Anwendung dieses Abkommens regelt, bestimmt auch:
– die Flughäfen sowie die Grenzübergangsstellen, welche für die Rückübernahme und die Einreise zur Durchbeförderung der Ausländer verwendet werden könnten;
– die für die Behandlung der Rückübernahme- und Durchbeförderungsgesuche zuständigen zentralen oder örtlichen Behörden;
– die Fristen für die Behandlung der Gesuche;
– die Verfahren zur Regelung der Transportkosten.
Art. 25
Dieses Abkommen tangiert nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien:
– aus anderen internationalen Übernahme-, Rückübernahme- oder Durch­beförderungsabkommen betreffend ausländische Staatsbürger;
– aus der Anwendung von Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951⁶ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967⁷;
– aus der Anwendung von Bestimmungen der von den Vertragsparteien zum Schutz der Menschenrechte unterzeichneten Abkommen.
⁶ SR 0.142.30
⁷ SR 0.142.301
Art. 26
(1)  Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei den Abschluss der sie betreffenden verfassungsmässigen Verfahren im Hinblick auf die Inkraftsetzung dieses Abkommens mit. Die Inkraftsetzung erfolgt 30 Tage nach dem Zeitpunkt der letzten Bekanntmachung. Mit der Inkraftsetzung dieses Abkommens fallen das Abkommen vom 30. Juni 1965⁸ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Frankreich über die Übernahme von Personen an der Grenze sowie der ergänzende Notenaustausch⁹ dahin.
(2)  Dieses Abkommen wird auf unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; die Kündigung dieses Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein.
⁸ [ AS 1965 519 , 1986 691 ]
⁹ [ AS 1968 163 , 1986 691 ]
Art. 27
(1)  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus schwerwiegenden Gründen, namentlich zum Schutz der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit, durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei suspendieren. Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich auf diplomatischem Weg über die Aufhebung einer solchen Massnahme.
(2)  Die Suspendierung wird am ersten Tag des folgenden Monats nach Erhalt der Mitteilung von Seiten der anderen Vertragspartei wirksam.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Vertreter der Vertragsparteien, dazu ordnungsgemäss ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 28. Oktober 1998, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Arnold Koller

Für die
Regierung der Französischen Republik:

Pierre Moscovici

Protokoll

1 Zuständige zentrale oder lokale Behörden zur Behandlung von Rückübernahme- und Durchbeförderungsgesuchen
1.1 Zuständige Behörden für die Behandlung von Rückübernahmegesuchen
1.1.1 Für die Vertragspartei Frankreich
1.1.1.1 Im Allgemeinen
Die lokalen Dienststellen der Direction Centrale de la Police Aux Fron­tières (DCPAF) der Generaldirektion der Nationalen Polizei des Innenministeriums, zuständig für die Koordinationsstellen zwischen Polizei- und Zollbehörden.
1.1.1.2 Im Besonderen
In erster Linie auf Grund der geographischen Nähe zum Ort, an dem die zu übergebende Person aufgegriffen wird, sind die lokalen Dienststellen der Direction Centrale de la Police Aux Frontières an den unter 6.2.1.1 und 6.2.1.2 aufgezählten Übergabeorten auf dem Hoheitsgebiet Frankreichs nach den durch die für die Kontrolle der Grenzübergänge zuständigen Behörden der Vertragsparteien festgelegten Modalitäten zuständig.
1.1.2 Für die Vertragspartei Schweiz
1.1.2.1 Im Allgemeinen
Die kantonalen oder Bundesbehörden in den Koordinationsstellen zwischen Polizei- und Zollbehörden.
1.1.2.2 Im Besonderen
In erster Linie auf Grund der geographischen Nähe zum Ort, an dem die zu übergebende Person aufgegriffen wird, sind nach den durch die für die Kontrolle der Grenzübergänge zuständigen Behörden der Vertragsparteien festgelegten Modalitäten die für das Hoheitsgebiet der Schweiz verantwortlichen kantonalen oder Bundesbehörden zuständig.
1.2 Zuständige Behörden für die Behandlung von Durchbeförderungsgesuchen
1.2.1 Für die Vertragspartei Frankreich
Die Direction Centrale de la Police Aux Frontières (DCPAF) – Bureau de l’éloignement.
1.2.2 Für die Vertragspartei Schweiz
Das Bundesamt für Flüchtlinge des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
1.3 Zuständige Behörden für die Behandlung von Rechtsfragen
1.3.1 Für die Vertragspartei Frankreich
Die Direction des Libertés Publiques et des Affaires Juridiques in Verbindung mit der Direction Centrale de la Police Aux Frontières.
1.3.2 Für die Vertragspartei Schweiz
Das Bundesamt für Flüchtlinge des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-departements in Verbindung mit der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.
2 Notwendige Angaben in einem Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei und Übermittlungsmodalitäten (Art. 5 Abs. 1)
2.1 Das Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei nach Artikel 2 des Abkommens muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
– Angaben zur Identität der betroffenen Person
– Angaben zu Dokumenten, die in Artikel 3 des Abkommens aufgeführt sind und die Feststellung oder Vermutung der Staatsangehörigkeit zulassen
2.2 Für das Rückübernahmegesuch ist ein Formular nach Anlage 1 zu verwenden, die dem vorliegenden Protokoll als Vorlage beigelegt ist. Alle aufgeführten Rubriken müssen entweder ausgefüllt oder durchgestrichen werden.
2.3 Das Rückübernahmegesuch ist den unter 1.1.1 und 1.1.2 dieses Protokolls genannten Behörden per Fax zu übermitteln.
2.4 Die ersuchte Vertragspartei fällt in kürzester Frist, spätestens 24 Stunden nach Erhalt des Gesuches, einen Entscheid. Diese Frist wird in dem in Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Fall um drei Tage verlängert.
2.5 Die Rückübergabe der im Gesuch erwähnten Person erfolgt erst nach Vorliegen des Einverständnisses der ersuchten Vertragspartei.
3 Notwendige Angaben in einem Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehörigen eines Drittstaates und Übermittlungsmodalitäten (Art. 8 Abs. 2)
3.1 Das Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehörigen eines Drittstaates nach Artikel 6 Absatz 1 oder 2 sowie Artikel 8 des Abkommens muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
– Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person
– Angaben zu Dokumenten, die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens sowie unter Punkt 4 dieses Protokolls aufgeführt sind und die Ermittlung oder Feststellung der Einreise oder des Aufenthaltes der betroffenen Person ins oder im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei zulassen
3.2 Für das Rückübernahmegesuch ist ein Formular nach Anlage 2 zu verwenden, die dem vorliegenden Protokoll als Vorlage beigelegt ist. Alle aufgeführten Rubriken müssen entweder ausgefüllt oder durchgestrichen werden. Wird die betroffene Person innerhalb der Grenzzone aufgegriffen, kann das Rückübernahmegesuch in Absprache mit den zuständigen lokalen Dienststellen auf vereinfachte Weise gestellt werden.
3.3 Das Rückübernahmegesuch ist den unter 1.1.1 und 1.1.2 dieses Protokolls genannten Behörden per Fax zu übermitteln.
3.4 Die ersuchte Vertragspartei fällt in kürzester Frist, spätestens 24 Stunden nach Erhalt des Gesuches, einen Entscheid. Diese Frist wird in dem in Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Fall um drei Tage verlängert.
3.5 Die Rückübergabe der im Gesuch erwähnten Person erfolgt erst nach Vorliegen des Einverständnisses der ersuchten Vertragspartei.
4 Mittel zur Feststellung und Ermittlung von Einreise oder Aufenthalt eines Staatsangehörigen eines Drittstaates ins oder im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei (Art. 8 Abs. 1)
4.1 Die Feststellung von Einreise oder Aufenthalt eines Staatsangehörigen eines Drittstaates ins oder im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt aufgrund eines der folgenden Beweiselemente:
– Einreise- oder Ausreisestempel oder andere Hinweise in echten, geoder verfälschten Reisedokumenten oder Identitätsausweisen
– seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltsbewilligung
– seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum
– Fahrkarte mit Namen, welche die Feststellung der Einreise der betroffenen Person ermöglicht, sei es ins Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei unter Angabe des Abreiseortes im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei
– Stempel eines an die Vertragsparteien angrenzenden Drittstaates unter Berücksichtigung des Reiseweges und des Datums des Grenzübertritts der betroffenen Person
4.2 Einreise oder Aufenthalt eines Staatsangehörigen eines Drittstaates ins oder im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei kann insbesondere aufgrund eines oder mehrerer nachfolgend aufgeführten Indizien vermutet werden:
– ein durch die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, das die Identität der betroffenen Person nachweist, insbesondere Führerschein, Schifffahrtsausweis, Waffenschein
– Zivilstandsausweis
– seit mehr als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltsbewilligung
– Fotokopie eines der vorgängig erwähnten Dokumente
– Fingerabdrücke der betroffenen Person, die früher durch die ersuchte Vertragspartei veranlasst wurden
– Fahrkarte
– Hotelrechnungen
– von der betroffenen Person benutzte Transportmittel, die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei immatrikuliert sind
– Eintrittskarten öffentlicher oder privater Einrichtungen
– Terminkärtchen von Ärzten und Zahnärzten usw.
– Geldwechselquittung im Besitz der betroffenen Person
– amtliche Angaben eines Angestellten öffentlicher Dienste
– widerspruchsfreie und hinreichend detaillierte Angaben der betroffenen Person über objektiv überprüfbare Fakten
– protokollarisch von den zuständigen Behörden festgehaltene Zeugenaussagen, welche Einreise oder Aufenthalt der betroffenen Person ins oder im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei bestätigen
– überprüfbare Angaben, wonach die betroffene Person die Dienste einer Reiseagentur oder eines Schleppers in Anspruch genommen hat
5 Modalitäten zur Übermittlung eines Durchbeförderungsgesuches zum Vollzug der Wegweisung oder nach Erlass eines Einreiseverbotes aus dem bzw. in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei (Art. 11)
5.1 Das Durchbeförderungsgesuch nach Artikel 10 des Abkommens muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
– Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person
– Art der Wegweisungsmassnahme, von der die Person betroffen ist
– Reisedokument der betroffenen Person
– Reisedatum, Transportmittel, Zeit und Ankunftsort im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Zeit und Abfahrtsort im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Zielland und -ort
– Angaben zu Begleitpersonen (Identität, Funktion, Reisedokument).
5.2 Für das Durchbefürderungsgesuch ist ein Formular nach Anlage 3 zu verwenden, die dem vorliegenden Protokoll als Vorlage beigelegt ist. Alle aufgeführten Rubriken müssen entweder ausgefüllt oder durchgestrichen werden.
5.3 Das Gesuch ist den unter 1.2 dieses Protokolls genannten Behörden der Vertragsparteien per Fax zu übermitteln, mindestens 48 Stunden vor der Durchbeförderung an Werktagen oder mindestens 72 Stunden vorher, wenn die Durchbeförderung an einem Samstag, an einem Sonntag oder an einem Feiertag vorgesehen ist.
5.4 Die ersuchte Vertragspartei fällt in kürzester Frist einen Entscheid, spätestens 24 Stunden nach Erhalt des Gesuches, wenn das Gesuch an einem Werktag eingereicht wurde und spätestens 48 Stunden nach Erhalt des Gesuches, wenn das Gesuch an einem Samstag, an einem Sonntag oder an einem Feiertag übermittelt wurde.
6 Flugplätze und andere Übernahmeorte, die für die Rückübernahme und die Durchbeförderung benutzt werden können (Art. 24)
6.1 Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien können an allen Grenzstellen übergeben werden.
6.2 Die Staatsangehörigen von Drittländern können an den folgenden Übergabeorten übergeben werden:
6.2.1 Auf dem Hoheitsgebiet Frankreichs
6.2.1.1 Flugplätze
– Roissy-Charles-de-Gaulle
– Marseille-Provence
– Lyon-Satolas
– Bâle-Mulhouse
6.2.1.2 Landweg
– Delle-route (Territoire de Belfort)
– Saint-Louis-Lysbüchel (Haut-Rhin)
– Saint-Louis-Autoroute borne 10 A36 (Haut-Rhin)
– Pontarlier-gare BCNJ (Doubs)
– Col France BCNJ (Doubs)
– Vallorbe/Lausanne-gare BCNJ (Doubs)
– La-Ferrière-sous-Jougne (Doubs)
– Genève-Cornavin BCNJ (Ain)
– Moëllesulaz [orthographe française] (Haute-Savoie)
– Saint-Gingolph (Haute-Savoie)
– Evian-port (Haute-Savoie)
– Saint-Julien-Bardonnex-autoroute (Haute-Savoie)
– Ferney-Voltaire (Ain)
– Saint-Genis-Pouilly (Ain)
– Divonne-les-Bains (Ain)
– La Cure-Les Rousses (Jura)
6.2.2 Auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz
6.2.2.1 Flugplätze
– Genève-Cointrin
– Zürich-Kloten
– Basel-Müllhausen
6.2.2.2 Landweg
– Delle
– Lysbüchel
– Autoroute Saint-Louis
– Les Verrières-Neuchâtel
– Col France BCNJ
– Vallorbe-Lausanne-gare BCNJ
– Vallorbe-route
– Genève-Cornavin BCNJ
– Genève-Moillesulaz [orthographe suisse]
– Bardonnex-autoroute
– Ferney-Voltaire
– Meyrin
– Chavannes-de-Bogis
– La Cure-Saint-Cergue
– Ouchy
– Saint-Gingolph
6.3 Mit der Bahn Reisende sind für die Durchbeförderung ausgeschlossen.
7 Regelung der Übernahme anfallender Kosten durch Rückübernahme und Durchbeförderung (Art. 24)
Kosten zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei, die durch die Umsetzung des Abkommens anfallen und von der ersuchten Vertragspartei vorgeschossen werden, sind von der ersuchenden Vertragspartei vollumfänglich innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zurückzuerstatten.

Anlage 1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Rückübernahmegesuch bezüglich eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei

Datum des Gesuches:

Zeit:

Ersuchende Dienststelle

Tel.:

Fax:

Ersuchte Dienststelle

Tel.:

Fax:

A Identität der von der Rückübernahme betroffenen Person

Name

Vorname

Alias-Name

Geburtsdatum

Geburtsort

Staatsangehörigkeit

Reisedokument Nr.

B Familienmitglied(er) als Begleitperson(en)

Name

Vorname

Verwandtschaftsgrad

Alias-Name

Geburtsdatum

Geburtsort

Staatsangehörigkeit

Reisedokument Nr.

C Mittel für den Nachweis oder die Vermutung der Staatsangehörigkeit

Dokumente für den Nachweis der Staatsangehörigkeit¹

Elemente für die Vermutung der Staatsangehörigkeit¹

¹ Bitte Kopien vorhandener Dokumente beilegen

D Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei

Datum der Einreise

Dauer des Aufenthaltes

Datum und Ort der Festnahme

Aufenthaltsbedingungen

(unbefugter Aufenthalt – Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung)

Wegweisungsmassnahme

E Vorgeschlagene Modalitäten der Rückübernahme

Datum der Übergabe

Zeit der Übergabe

Ort der Übergabe

Art des Transportes und ev. Zug- bzw. Flugnummer

F Anlagen

Anzahl Dokumente

G Empfangsbestätigung des Gesuches

Datum

Zeit

Gefällter Entscheid

Zustimmung            Ablehnung  

Name und Grad des Beamten

Unterschrift

H Besondere Modalitäten der Rückübernahme:
I Bemerkungen:
Im Falle einer Ablehnung, im Anhang Ablehnung begründen

Anlage 2

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Rückübernahmegesuch bezüglich Staatsangehörige eines Drittstaates

Datum des Gesuches:

Zeit:

Ersuchende Dienststelle

Tel.:

Fax:

Ersuchte Dienststelle

Tel.:

Fax:

A Identität der von der Rückübernahme betroffenen Person

Name

Vorname

Alias-Name

Geburtsdatum

Geburtsort

Staatsangehörigkeit

Reisedokument Nr.

B Familienmitglieder als Begleitpersonen

Name

Vorname

Verwandtschaftsgrad

Alias-Name

Geburtsdatum

Geburtsort

Staatsangehörigkeit

Reisedokument Nr.

C Dokumente und Visa

Dokumente¹ (für Reise, Identität, Staatsangehörigkeit, Aufenthalt)

Visa¹ (Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer usw.)

Einreise-, Ausreisestempel¹

Andere Dokumente¹

¹ Bitte Kopien vorhandener Dokumente beilegen

D Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei

Datum der Einreise

Dauer des Aufenthaltes

Datum und Ort der Festnahme

Reiseroute

Bemerkungen zu den Aufenthaltsbedingungen

E Elemente bezüglich Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
F Vorgeschlagene Modalitäten der Rückübernahme

Datum der Übergabe

Zeit der Übergabe

Ort der Übergabe

Art des Transportes und ev. Zug- bzw. Flugnummer

G Anlagen

Anzahl Dokumente

H Empfangsbestätigung des Gesuches

Datum

Zeit

Gefällter Entscheid

Zustimmung            Ablehnung  

Name und Grad des Beamten

Unterschrift

I Besondere Modalitäten der Rückübernahme:
J Bemerkungen:
Im Falle einer Ablehnung, im Anhang Ablehnung begründen

Anlage 3

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Durchbeförderungsgesuch zur Wegweisung einer oder mehrerer Personen
Ersuchende Behörde:

Tel.:

Fax:

Gesuch Nr.

/2000

Datum:

Verantwortlicher

Modalitäten der Durchbeförderung:

Flug  

Landweg  

Datum, Zeit und Ort der Ankunft auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungslandes:

Am

um

Flughafen

Flugnummer

Fluggesellschaft

Grenzstelle

Fahrzeug-Nr.

Automarke

Datum, Zeit und Ort der Abfahrt des Durchbeförderungslandes:

Am

um

Flughafen

Flugnummer

Fluggesellschaft

Hafen

Schiffsnummer

Schiffsgesellschaft

Ziel:

Identität des oder der weggewiesenen Ausländer(s):

Name

Vorname

Geburtsdatum
und Geburtsort

Art der Massnahme

Reisedokument

Begleitung:

Ja                Nein  

(Obligatorisch, wenn die Durchbeförderung auf dem Landweg durchgeführt wird)
Zusammensetzung der Begleitung:

Name

Vorname

Eigenschaft

Reisedokument

Allfällige Zusatzbemerkungen:

Entscheid der ersuchten Vertragspartei

Zustimmung zur Durchbeförderung durch
das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei

Ja  

Nein  

Begleitung gesamthaft von der ersuchten
Vertragspartei zugesichert

Ja  

Nein  

Begleitung gesamthaft von der ersuchenden
Vertragspartei zugesichert

Ja  

Nein  

Gemischte Begleitung

Ja  

Nein  

Besondere Bedingungen für die Begleitung, die allein von der ersuchenden Vertragspartei zugesichert ist.

In Frankreich müssen sämtliche Schwierigkeiten und Zwischenfälle dem
Etat-Major – DCPAF gemeldet werden, Tel.: 01 49 27 41 28 oder 01 49 27 41 12 oder im Notfall den für das Gebiet zuständigen Polizeidienststellen oder
Gendarmerieeinheiten, Tel.: 17.

In der Schweiz müssen sämtliche Schwierigkeiten oder Zwischenfälle dem
Bundesamt für Flüchtlinge, Abteilung Vollzugsunterstützung¹⁰ gemeldet werden,
Tel.: 031 325 11 11 oder im Notfall dem für das Gebiet zuständigen kantonalen
Polizeikommando, Tel.: 117.

Unterzeichnende Behörde
¹⁰ Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Internationale Zusammenarbeit, Abteilung Rückkehr, Sektion swissREPAT, Postadresse: Postfach 314, 8058 Zürich-Flughafen, Fax: ++41 /43 816 74 58, Tel: ++41 /43 816 74 55 ( AS 2014 4451 ).
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