Bundesgesetz über die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene (Güterverkehrsverlagerungsgesetz, GVVG)
(Güterverkehrsverlagerungsgesetz, GVVG) vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 84 der Bundesverfassung¹, in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 1999² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 2007³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² SR 0.740.72 ³ BBl 2007 4377
Art. 1 Zweck
¹ Zum Schutz des Alpengebietes soll der alpenquerende Güterschwerverkehr auf nachhaltige Weise von der Strasse auf die Schiene verlagert werden.
² Zwischen den Verkehrsträgern des alpenquerenden Güterschwerverkehrs soll ein ökologisch ausgewogenes und den wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechendes Verhältnis bestehen.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für sämtliche Verkehrsträger, soweit sie einen Einfluss auf den alpenquerenden Güterschwerverkehr haben.
Art. 3 Verlagerungsziel
¹ Für den alpenquerenden Güterschwerverkehr auf den Transitstrassen im Alpengebiet (Art. 2 des BG vom 17. Juni 1994⁴ über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet) gilt das Ziel von höchstens 650 000 Fahrten pro Jahr.
² Dieses Ziel soll spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels erreicht werden.
³ Das Ziel ist auf Dauer einzuhalten und darf nur in einzelnen Jahren mit besonders starker Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung überschritten werden.
⁴ Ab dem Jahr 2011 soll das Zwischenziel von höchstens 1 Million Fahrten pro Jahr nicht überschritten werden.
⁴ SR 725.14
Art. 4 Evaluation und Steuerung des Verlagerungsprozesses
¹ Der Bundesrat überprüft regelmässig die Wirksamkeit des Gesetzes und trifft rechtzeitig alle Massnahmen in seiner Zuständigkeit, die für die Erfüllung des Zwecks und die Erreichung des Verlagerungsziels erforderlich sind.
² Er erstattet der Bundesversammlung alle zwei Jahre einen Bericht. Er macht darin Vorschläge und stellt Anträge zu Zwischenzielen und Massnahmen.
³ Die Massnahmen müssen verhältnismässig, längerfristig marktkonform und nichtdiskriminierend sein.
Art. 5 Befristete Erhöhung der Gesamttransitabgabe für alpenquerende Fahrten
¹ Der Bundesrat kann den Höchstsatz der Gesamttransitabgabe für eine alpenquerende Fahrt eines schweren Güterverkehrsfahrzeugs für 6 Monate um höchstens 12,5 Prozent erhöhen, wenn die Kapazitätsauslastung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs während 10 Wochen trotz wettbewerbsfähiger Preise der Eisenbahnverkehrsunternehmen unter 66 Prozent liegt.
² Er kann die Gültigkeitsdauer des erhöhten Höchstsatzes einmal um 6 Monate verlängern.
³ Er darf den Höchstsatz innerhalb von 5 Jahren nach einer Erhöhung nur einmal erhöhen, und zwar frühestens:
a. 12 Monate nach Ablauf einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten;
b. 18 Monate nach Ablauf einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten.
Art. 6 Alpentransitbörse
¹ Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über eine mit dem Ausland abgestimmte Alpentransitbörse abschliessen. Für die Umsetzung unterbreitet er der Bundesversammlung eine Botschaft mit einem Gesetzesentwurf.
² Diese Verträge und allfällige weitere Übereinkommen müssen geeignet sein, den Zweck und das Verlagerungsziel zu erreichen. Ausgeschlossen sind insbesondere Lockerungen des Sonntags- und Nachtfahrverbotes sowie Erhöhungen des höchstzulässigen Gewichts der Motorfahrzeuge.
³ An der Alpentransitbörse werden Rechte für alpenquerende Fahrten schwerer Güterverkehrsfahrzeuge (Durchfahrtsrechte) auf nichtdiskriminierende Weise und nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen versteigert.
⁴ Nach Einführung der Alpentransitbörse dürfen nur im In- oder Ausland immatrikulierte schwere Güterverkehrsfahrzeuge, für die ein Durchfahrtsrecht vorliegt, die Alpen auf den Transitstrassen queren.
⁵ Der Bundesrat legt die Zahl der Durchfahrtsrechte pro Jahr fest. Er richtet sich dabei nach dem Verlagerungsziel.
⁶ Der Bundesrat legt insbesondere im Interesse des regionalen alpenquerenden Güterschwerverkehrs Ausnahmen fest.
Art. 7 Verwendung des Reinertrags der Alpentransitbörse
Der Reinertrag der Alpentransitbörse wird insbesondere für Massnahmen zur Erreichung des Verlagerungsziels verwendet.
Art. 8 Förderung des Schienengüterverkehrs
¹ Damit das Verlagerungsziel erreicht wird, kann der Bund Förderungsmassnahmen beschliessen. Dabei wird in erster Linie der unbegleitete kombinierte Verkehr über grosse Distanzen gefördert. Diese Massnahmen dürfen keine diskriminierenden Auswirkungen auf die schweizerischen und ausländischen Transportunternehmen im Güterverkehr haben.
² Die Höhe der durchschnittlichen Abgeltung pro transportierter Sendung hat von Jahr zu Jahr abzunehmen. ...⁵
³ Der begleitete kombinierte Verkehr (Rollende Landstrasse) darf nur ergänzend zum unbegleiteten kombinierten Verkehr gefördert werden.
⁵ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise, in Kraft vom 26. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2020 3825 ; BBl 2020 6713 ).
Art. 9 Vollzug
Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann den Betrieb der Alpentransitbörse ganz oder teilweise den Kantonen oder privaten Organisationen übertragen.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Verkehrsverlagerungsgesetz vom 8. Oktober 1999⁶ wird aufgehoben.
⁶ [ AS 2000 2864 ]
Art. 11 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010⁷
⁷ BRB vom 4. Nov. 2009 ( AS 2009 5952 )
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