Verordnung über die ausserordentlichen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern
436.722
17. August 1988 Verordnung über die ausserordentlichen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1954 über die Universität [BSG 436.11] auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst: A. [Titel Fassung vom 29. 10. 1997]
Art. 1
Prüfungsbehörde und Entschädigung
1 Die kantonale Maturitätskommission ist Prüfungsbehörde für die ausserordentlichen Maturitätsprüfungen, die unabhängig von einem Gymnasium im Frühjahr und im Herbst durchgeführt werden, die Aufnahmeprüfungen der Universität Bern gemäss der Verordnung über die Aufnahmeprüfungen der Universität Bern [BSG 436.73] die Ergänzungsprüfungen gemäss Artikel 17 dieser Verordnung.
2 Die Maturitätskommission kann für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung ihr nicht angehörende Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten beiziehen.
3 Für die Mitwirkung an den Prüfungen erhalten die Mitglieder der Maturitätskommission, die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten Entschädigungen, die auf Vorschlag der Maturitätskommission von der Erziehungsdirektion festgesetzt werden. B.
Art. 2
Zulassung zur Prüfung
1 Zur ausserordentlichen Maturitätsprüfung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die im Laufe der beiden letzten Jahre vor Beginn der Prüfung während wenigstens eines Jahres ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern gehabt oder in dieser Zeit in einer bernischen Schule den Unterricht regelmässig besucht haben.
2 Die Zulassung zu Ergänzungsprüfungen in weiteren Fächern gemäss Artikel 17 Absatz 1 erfolgt ebenfalls nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
3 Die Zulassung zu den Aufnahmeprüfungen der Universität Bern sowie das Verfahren werden vom Regierungsrat durch die Verordnung über die Aufnahmeprüfungen der Universität Bern [BSG 436.73] geregelt.
4 Die Zulassung zu Ergänzungsprüfungen der Universität Bern gemäss Artikel 17 Absatz 2 erfolgt im Einvernehmen mit dem Dekanat der Fakultät, an welcher die Bewerberin bzw. der Bewerber studiert.
Art. 3
Mindestalter Wer das 18. Altersjahr bis zu dem auf die Prüfung folgenden Jahresende nicht vollendet hat, wird zur Gesamtprüfung oder zur zweiten Teilprüfung (Art. 11 Abs. 1) nicht zugelassen.
Art. 4
Zulassungstermine
1 Wer die ordentliche Maturitätsprüfung an einer schweizerischen Schule nicht bestanden hat, wird erst zur übernächsten ausserordentlichen Maturitätsprüfung zugelassen.
2 Wer ein bernisches Gymnasium oder eine schweizerische Schule, deren Maturitätsausweise vom Bundesrat anerkannt werden, zwei Jahre vor der Prüfung oder später verlässt, kann frühestens in der
Prüfungsperiode zur ausserordentlichen Maturitätsprüfung zugelassen werden, in welcher seine Klasse an jener Schule zur Prüfung gelangt.
Art. 5
Wiederholung der Prüfung Wer zweimal eine eidgenössische oder eine ordentliche oder ausserordentliche kantonale Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen.
Art. 6
Anmeldung
1 Für die Anmeldung zur ausserordentlichen Maturitätsprüfung ist beim Sekretariat der Maturitätskommission ein Formular zu beziehen. Dieses ist dem Sekretariat der Maturitätskommission für die Frühjahrsprüfung bis zum 31. Januar, für die Herbstprüfung bis zum 31. Juli vollständig ausgefüllt einzureichen.
2 Der Anmeldung sind beizulegen: a eine Darstellung des Lebenslaufs, insbesondere des Bildungsgangs; b die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder -bescheinigung; c ein Identitätsausweis mit Photo; d die Schulzeugnisse und Ausweise über den besuchten Unterricht; e den von der Post abgestempelten Einzahlungsschein-Coupon als Beleg für die einbezahlte Prüfungsgebühr.
Art. 7
... [Aufgehoben am 22. 2. 1995] C.
Art. 8
Kompetenzen
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Maturitätskommission bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung, stellt den Prüfungsplan auf und trifft die für einen geordneten Verlauf der Prüfung nötigen Anordnungen.
2 Die Maturitätskommission kann für die Durchführung der ausserordentlichen Prüfungen Weisungen erlassen.
3 Die Examinatorin bzw. der Examinator stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung und bewertet die Prüfungsarbeiten gemeinsam mit der Expertin bzw. dem Experten.
4 Die mündliche Prüfung wird von der Examinatorin bzw. vom Examinator in Gegenwart einer Expertin bzw. eines Experten abgenommen.
Art. 9
Umfang der Prüfung
1 Die Prüfung soll ermitteln, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die Reife für das Universitätsstudium erlangt hat. Dabei wird auf sicheren und klaren sprachlichen Ausdruck Wert gelegt.
2 Die Prüfung erstreckt sich im wesentlichen auf den Stoff, der in den oberen Klassen der bernischen Gymnasien unterrichtet wird. Ein Stoffprogramm für die ausserordentliche Maturitätsprüfung kann beim Sekretariat der Maturitätskommission bezogen werden.
Art. 10
Prüfungsfächer
1 Es können Maturitätsprüfungen gemäss den eidgenössisch anerkannten Typen A, B, C, D und E durchgeführt werden.
2 Geprüft wird nach dem folgenden Plan: Mündliche Prüfung
Maturitätstypen Maturitätstypen Muttersprache 1) 4 5) Zweite Landessprache 2) 2 6) Zweite moderne Fremdsprache 3) 2 6) Dritte moderne Fremdsprache 4) D 2 6) D Latein 2 7) Griechisch A 2 7) A Geschichte Mathematik 4 Angewandte Mathematik C 4 C Physik C 2 Chemie Biologie Geographie Zeichnen 2 oder Musik Wirtschaftswissenschaften E 4 8) 9)
1) Eine schweizerische Amtssprache (in Ausnahmefällen kann die Präsidentin bzw. der Präsident der Maturitätskommission eine andere Sprache zulassen).
2) Eine zweite schweizerische Amtssprache.
3) Eine weitere schweizerische Amtssprache oder Englisch.
4) Dritte schweizerische Amtssprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch. [Fassung vom 28.
2. 1990]
5) Aufsatz.
6) Übersetzung aus der Muttersprache.
7) Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache.
8) Betriebswirtschaft und Recht.
9) Volkswirtschaft.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, die sich einer eidgenössisch anerkannten ordentlichen oder bernischen
ordentlichen oder ausserordentlichen Maturitätsprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, wird die Prüfung in den Fächern erlassen, in denen sie bei der ersten Prüfung wenigstens die Maturitätsnote 5 erreicht haben. In diesen Fächern wird die Maturitätsnote der ersten Prüfung übernommen. Die gleiche Regelung gilt für jene Fächer, in denen die Erfahrungsnote gemäss Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung über die ordentlichen Maturitätsprüfungen als Maturitätsnote übernommen wird. Beide Erleichterungen werden nur gewährt, wenn seit dem Erwerb dieser Note nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Art. 11
Gesamtprüfung oder Teilprüfung
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten können nach ihrer Wahl die Prüfung gesamthaft oder in zwei Teilprüfungen ablegen, wobei sie die Reihenfolge der Teilprüfungen selbst bestimmen können.
2 Die Teilprüfung I umfasst die Fächer: Geschichte, Geographie, Chemie, Biologie, Zeichnen oder Musik; die Teilprüfung II umfasst alle übrigen Fächer.
3 Der zwischen den Teilprüfungen liegende Zeitraum darf ein Jahr nicht überschreiten. Tritt eine Kandidatin bzw. ein Kandidat nicht fristgerecht zur zweiten Teilprüfung an, so gilt die Maturitätsprüfung als nicht bestanden. In begründeten Fällen kann die Maturitätskommission Ausnahmen bewilligen.
4 Die an einer Teilprüfung erzielten Maturitätsnoten werden den Kandidatinnen und Kandidaten mitgeteilt.
Art. 12
Einstellung der Prüfung
1 Werden Unregelmässigkeiten im Ablauf der Prüfung oder Ungebührlichkeiten bzw. Unredlichkeiten einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten festgestellt, insbesondere die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, ist dies der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Maturitätskommission sofort zu melden. Sie bzw. er kann geeignete Massnahmen treffen, z. B. die Wiederholung der Prüfung anordnen, sowie die Prüfung der betreffenden Kandidatinnen bzw. Kandidaten einstellen.
2 Die Maturitätskommission kann die ganze Prüfung fehlbarer Kandidatinnen bzw. Kandidaten als nicht bestanden erklären.
3 Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen Grund nicht zur Prüfung an, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Art. 13
Prüfungsnoten
1 Die Maturitätsnote wird durch die Examinatorin bzw. den Examinator und die Expertin bzw. den Experten gemeinsam festgelegt. Artikel 10 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
2 Die Maturitätsnoten sind in ganzen oder halben Zahlen auszudrücken. 6 ist die höchste, 1 die niedrigste Note. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.
3 Die Maturitätsnoten werden in das offizielle Formular «Ergebnisse der Maturitätsprüfungen» eingetragen. Examinatorin bzw. Examinator und Expertin bzw. Experte bestätigen die Richtigkeit der Eintragung.
Art. 14
Punktzahl
1 Die Punktzahl wird ermittelt durch die Zusammenzählung der Noten aller Maturitätsfächer; dabei werden doppelt gezählt: in allen Typen die Noten der Fächer Muttersprache und Mathematik, dazu die Noten im Typus A in Griechisch und Latein, im Typus B in Latein und der zweiten Landessprache, im Typus C in der zweiten Landessprache und Physik, im Typus D in der zweiten Landessprache und der zweiten modernen Fremdsprache, im Typus E in der zweiten Landessprache und Wirtschaftswissenschaften.
2 Die Prüfung ist bestanden, sofern a mindestens die Punktzahl 60 erreicht ist und b in den Maturitätsfächern (ausser Zeichnen oder Musik) keine Note unter 2, höchstens vier Noten unter 4 vorkommen und die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten höchstens 3 Punkte beträgt.
Art. 15
[Fassung vom 2. 12. 1992] Schlusssitzung Die Präsidentin bzw. der Präsident der Maturitätskommission stellt in einer Schlusssitzung mit Examinatorinnen bzw. Examinatoren und Expertinnen bzw. Experten fest, dass die Prüfungsergebnisse nach den Bestimmungen dieser Verordnung zustande gekommen sind, und eröffnet sie im Namen der Maturitätskommission. D.
Art. 16
Maturitätszeugnis und Anerkennung
1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein ausserordentliches Maturitätszeugnis.
2 Das Zeugnis enthält: a die Hauptaufschrift: «Kanton Bern»; darunter den Vermerk «Maturitätszeugnis»; b den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer die Staatsangehörigkeit und den Geburtsort) und das Geburtsdatum; c die Bezeichnung des Typus, nach dem die Prüfung abgelegt worden ist; d die Maturitätsnoten der einzelnen Fächer; e die Punktzahl, errechnet nach Artikel 14 Absatz 1; f die Bemerkung, dass das Zeugnis nicht zur Zulassung zu den eidgenössischen Prüfungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte berechtigt.
3 Das Zeugnis wird von der Erziehungsdirektorin bzw. vom Erziehungsdirektor unterschrieben.
4 Die Anerkennung dieses Zeugnisses bleibt den Hochschulen vorbehalten. E. Ergänzungsprüfung
Art. 17
1 Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Maturitätsprüfung bestanden haben, können im Rahmen und nach den Anforderungen der ausserordentlichen Maturitätsprüfungen eine Ergänzungsprüfung in weiteren Fächern ablegen.
2 An der Universität Bern immatrikulierte Studierende, die auf Grund eines Reglements über die Zulassung zu einem Staatsexamen oder über den Erwerb eines akademischen Grades Ergänzungsprüfungen in einzelnen Fächern abzulegen haben, können sich diesen vor der Maturitätskommission nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung unterziehen.
3 Die Prüfungsgebühr für Ergänzungsprüfungen beträgt 50 Franken; sie ist vor der Prüfung an die Finanzverwaltung des Kantons Bern einzuzahlen.
4 Wird die Ergänzungsprüfung bestanden, so erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat eine entsprechende, von der Erziehungsdirektorin bzw. vom Erziehungsdirektor und von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten der Maturitätskommission unterzeichnete Bescheinigung. F. Beschwerde
Art. 18
[Fassung vom 2. 12. 1992]
1 Gegen die Verfügungen der Maturitätskommission kann gemäss den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege bei der Erziehungsdirektion Beschwerde geführt werden.
2 Die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig. G. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19
Inkrafttreten [Fassung vom 9. 10. 1996]
1 Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Teilprüfung nach dem alten Recht abgelegt haben, beenden die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen.
2 Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 23. Januar 1974 über die ausserordentlichen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern.
Art. 20
[Eingefügt am 9. 10. 1996] Befristung
1 Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 1998.
2 Die letzten ausserordentlichen Maturitätsprüfungen werden im Herbst 1998 durchgeführt.
3 Anmeldungen zur ersten Teilprüfung sind bis zum 31. Januar 1997, Anmeldungen zur ersten Gesamtprüfung bzw. zur zweiten Teilprüfung bis zum 31. Januar 1998 und Anmeldungen zur Wiederholung der Gesamtprüfung bzw. der zweiten Teilprüfung bis zum 15. August 1998 einzureichen. Bern, 17. August 1988 Siegenthaler Nuspliger Anhang
17. 8. 1988 V GS 1988/183, in Kraft am 1. 10. 1990 Änderungen
28. 2. 1990 V GS 1990/208, in Kraft am 28. 2. 1990
2. 12. 1992 V GS 1992/440, in Kraft am 31. 12. 1992
22. 2. 1995 V über die Gebühren der Kantonsverwaltung, BAG 95-24 (Art. 37), in Kraft am 1. 5. 1995
9. 10. 1996 V BAG 96-85 (II.), in Kraft am 1. 1. 1997
29. 10. 1997 V BAG 97-99, in Kraft am 1. 1. 1998
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