Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zü... (414.135.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich)

(Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) vom 22. Mai 2012 (Stand am 1. August 2012)
Die Schulleitung der ETH Zürich (Schulleitung),
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 2003¹,
verordnet:
¹ SR 414.110.37

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung legt die Grundsätze für sämtliche Lerneinheiten und Leistungskontrollen in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) fest.
² Sie gilt auch für:
a. Mobilitäts-, Gast- und Fachstudierende, die an der ETH Zürich Lerneinheiten belegen und Leistungskontrollen absolvieren;
b. die Studiengänge der didaktischen Ausbildung, soweit in den entsprechenden Studienreglementen nichts anderes bestimmt ist.
³ Für Programme der universitären Weiterbildung gelten die Artikel 6, 13, 14, 23, 29 und 30 dieser Verordnung, soweit die Schulleitung dazu keine abweichenden Bestimmungen erlässt.
⁴ Für die Zulassungsprüfungen zum Doktorat und für die Doktorprüfungen gelten die Artikel 3, 6, 8–10, 13, 14, 23, 29 und 30 dieser Verordnung, soweit in der Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 2008² keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind. Für das Doktoratsstudium an der ETH Zürich gilt die vorliegende Verordnung nicht. Das zuständige Departement kann jedoch Bestimmungen dieser Verordnung für anwendbar erklären.
⁵ Diese Verordnung gilt nicht für Lerneinheiten und Leistungskontrollen, die durch Bestimmungen geregelt werden, die ausserhalb des ETH-Bereiches erlassen worden sind; hierzu gehören insbesondere Lerneinheiten und Leistungskontrollen, die von einer anderen Hochschule durchgeführt werden.
² SR 414.133.1
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Bachelor-Studium: erste Studienstufe im Umfang von 180 Kreditpunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Kreditpunkte), die mit dem Bachelor-Diplom abschliesst;
b. Master-Studium: zweite Studienstufe im Umfang von 90 oder 120 ECTS-Kreditpunkten, die mit dem Master-Diplom abschliesst;
c. Lerneinheit: eine oder mehrere Lehrveranstaltungen, die als Einheit geprüft und für die gesamthaft eine bestimmte Anzahl ECTS-Kreditpunkte erteilt werden;
d. Leistungskontrolle: jedes Verfahren, mit dem die Leistung von Studierenden gemessen und bewertet wird, insbesondere Prüfungen, Prüfungsblöcke und schriftliche Arbeiten;
e. Prüfung: Verfahren, mit dem die Beherrschung des Lehrstoffs einer ein- oder zweisemestrigen Lerneinheit kontrolliert und mit einer Note bewertet wird;
f. Prüfungsblock: Zusammenfassung mehrerer Prüfungen, die innerhalb der gleichen Prüfungssession abgelegt werden müssen und aus deren Einzel­noten eine Durchschnittsnote errechnet wird;
g. Prüfungssession: mehrwöchige Prüfungsperiode während der Semester­ferien, in welcher die Sessionsprüfungen stattfinden;
h. Prüfungsphase am Semesterende: mehrwöchige Prüfungsperiode, welche die letzten Semesterwochen und die ersten Wochen der daran anschliessenden Semesterferien umfasst und in welcher die Leistungskontrollen am Semesterende stattfinden, insbesondere die Semesterendprüfungen;
i. Basisprüfung: Prüfung, mit der das Basisjahr des Bachelor-Studiengangs abgeschlossen wird;
j. Studienfristen: sämtliche das Studium betreffenden Fristen, insbesondere die maximal zulässigen Studiendauern für das Bachelor- und das Master-Studium sowie für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung, die Fristen für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrollen, die Fristen für das Absolvieren von Leistungskontrollen sowie von der Rektorin oder vom Rektor verfügte individuelle Terminauflagen; die Abgabefristen für Semester-, Bachelor- und Master-Arbeiten gelten nicht als Studienfristen.

2. Kapitel: Bestimmungen für die Leistungskontrollen im Allgemeinen

1. Abschnitt: Information der Studierenden

Art. 3 Verbindlichkeit von Mitteilungen bezüglich Leistungskontrollen
Mitteilungen, welche die Leistungskontrollen betreffen, sind verbindlich, sobald sie:
a. von der E-Mailbox der ETH Zürich abrufbar sind, die jeder Studentin und jedem Studenten bei der Immatrikulation zugeteilt wird;
b. schriftlich zugestellt sind; oder
c. in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht sind.
Art. 4 Vorlesungsverzeichnis
¹ Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a. die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semester­wochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b. die Lehrinhalte und die Lernziele;
c. die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d. eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e. die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f. die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g. die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h. eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i. den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskon­trolle;
j. die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
² Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträg­liche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
³ Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden.
⁴ Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d–g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.

2. Abschnitt: Leistungskontrollen, Leistungsbewertung, Kreditpunkte

Art. 5 Modalitäten der Leistungskontrollen
¹ Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.
² Sie werden durch dasjenige Departement bestimmt, das die Leistungskontrolle durchführt. Es gilt die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit.
³ Vom Grundsatz nach Absatz 1 kann mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors nötigenfalls abgewichen werden, insbesondere für Leistungskontrollen, die:
a. als Auflage für die Zulassung zum Master-Studium absolviert werden müssen;
b. von Studierenden mit einer Behinderung absolviert werden;
c. von Studierenden aus wichtigen studienspezifischen Gründen, insbesondere wegen eines Mobilitätsaufenthalts oder obligatorischen Praktikums, nicht am vorgesehenen Termin absolviert werden können.
⁴ Bei Abweichungen vom Grundsatz nach Absatz 1 muss der Zweck der Leistungskontrolle sichergestellt bleiben.
Art. 6 Leistungsbewertung
¹ Leistungen werden mit einer Note oder mit «bestanden»/«nicht bestanden» bewertet.
² Die beste Note ist 6, die schlechteste 1. Genügende Leistungen werden mit Noten von 4 bis 6, ungenügende mit Noten unter 4 bis 1 bewertet. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Notendurchschnitte werden auf zwei Dezimalstellen gerundet.
³ Noten, die von anderen Hochschulen erteilt und im Zeugnis aufgeführt werden, können von Absatz 2 abweichen.
⁴ Ein Prüfungsblock ist bestanden, wenn der Durchschnitt der gewichteten Noten mindestens 4 beträgt. Die Gewichtung der einzelnen Prüfungen eines Prüfungsblocks wird im Studienreglement festgelegt. Weitere Bedingungen für das Bestehen eines Prüfungsblocks sind nicht zulässig.
Art. 7 Erwerb von Kreditpunkten, Ausschluss aus dem Studiengang
¹ ECTS-Kreditpunkte werden nur für genügende Leistungen erteilt.
² Von einem Studiengang wird ausgeschlossen, wer insbesondere:
a. die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, die für den Abschluss des jeweiligen Studiengangs erforderlich sind, nicht mehr erreichen kann;
b. gegebenenfalls eine definierte Höchstzahl nicht bestandener Leistungskontrollen innerhalb einer bestimmten Lerneinheits-Kategorie überschritten hat; oder
c. die maximal zulässige Studiendauer überschritten hat.
³ Die weiteren Voraussetzungen für den Studienabschluss werden im jeweiligen Studienreglement festgelegt.

3. Abschnitt: Zulassung, Anmeldung und Rückzug, Unterbruch und Fernbleiben, verspätete Abgabe, unehrliches Handeln

Art. 8 Zulassung
¹ Zu Leistungskontrollen werden nur immatrikulierte Studierende und Fachstudierende zugelassen. Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen von der Immatrikulationspflicht vorsehen, wenn der administrative Aufwand nicht gerechtfertigt ist.
² Für die Zulassung zu einer bestimmten Leistungskontrolle kann das Studienreglement oder das Vorlesungsverzeichnis weitere Voraussetzungen vorsehen.
³ Die Rektorin oder der Rektor legt in Absprache mit den Departementen die zulässigen Arten von Zulassungsvoraussetzungen sowie die Modalitäten des Zulassungsverfahrens fest.
Art. 9 Anmeldung und Rückzug
¹ Die Rektorin oder der Rektor bestimmt den Ort, die Frist und die weiteren Modalitäten für die Anmeldung zu Sessionsprüfungen und zu den in der Prüfungsphase am Semesterende abzulegenden Leistungskontrollen.
² Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die maximal zulässige Zahl von Sessionsprüfungen, zu denen sich jede Studentin und jeder Student pro Prüfungssession anmelden kann. Auf begründetes Gesuch hin kann die Rektorin oder der Rektor im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.
³ Die Anmeldung zu Sessionsprüfungen kann bis sieben Tage vor Beginn der Prüfungssession ohne Begründung zurückgezogen werden. Handelt es sich um Prüfungen, die Teil eines Prüfungsblocks sind, so umfasst der Rückzug der Anmeldung den gesamten Prüfungsblock.
⁴ Die Rektorin oder der Rektor bestimmt in Absprache mit den Departementen die Frist, innerhalb welcher die Anmeldung zu einer in der Prüfungsphase am Semester­ende abzulegenden Leistungskontrolle ohne Begründung zurückgezogen werden kann.
⁵ Liegt eine individuelle Terminauflage vor, so ist der Rückzug der Anmeldung zu begründen. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet, ob die Begründung ausreichend ist. Ist sie dies nicht, so muss die Leistungskontrolle am vorgesehenen Termin absolviert werden. Wird sie nicht absolviert, so gilt Artikel 10 Absatz 4.
⁶ Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Folgen von Fristversäumnissen bei der Anmeldung und beim Rückzug der Anmeldung.
⁷ Der Inhalt der Absätze 1–6 wird den Studierenden per E-Mail mitgeteilt oder in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.
Art. 10 Unterbruch und Fernbleiben
¹ Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden.
² Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen.
³ Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei der Fortsetzung angerechnet.
⁴ Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblocks, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.
⁵ Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet:
a. bei Sessionsprüfungen und bei den in Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor;
b. bei anderen Leistungskontrollen: die oder der Studiendelegierte.
Art. 11 Verspätete Abgabe
¹ Verspätet abgegebene Arbeiten, insbesondere Semester-, Bachelor- oder Master-Arbeiten, gelten als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.
² Die oder der Studiendelegierte kann die Abgabefrist auf begründetes Gesuch hin erstrecken. Als Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall.
Art. 12 Gesuch um Verlängerung einer Studienfrist
¹ Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Zeitpunkte, bis zu denen ein begründetes Gesuch um Verlängerung einer Studienfrist spätestens eingereicht werden kann. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall. Die Zeitpunkte werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.
² Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
Art. 13 Unehrliches Handeln
Die Sanktionen für unehrliches Handeln bei Leistungskontrollen richten sich nach der Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November 2004³.
³ SR 414.138.1

4. Abschnitt: Wiederholung von Leistungskontrollen

Art. 14
¹ Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann nur einmal wiederholt werden.
² Handelt es sich bei der nicht bestandenen Leistungskontrolle um einen Prüfungsblock, so muss er als Ganzes wiederholt werden.
³ Für die Wiederholung einer Leistungskontrolle kann die erneute Belegung der dazugehörenden Lerneinheit verlangt werden. Davon ausgenommen sind Lerneinheiten, die in der Basisprüfung oder in einem Prüfungsblock geprüft werden.
⁴ Wird eine Leistungskontrolle wiederholt, so gilt für alle Modalitäten der zu wiederholenden Leistungskontrolle die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit.
⁵ Eine Leistungskontrolle kann erst wiederholt werden, wenn ihr Nichtbestehen mitgeteilt worden ist.
⁶ Eine bestandene Leistungskontrolle kann nicht wiederholt werden. Vorbehalten bleibt Artikel 43 Absatz 6 der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010⁴.
⁷ Ist bei einer Lerneinheit die Wiederholung der Leistungskontrolle nicht möglich, so bestimmt die oder der Studiendelegierte, ob und mit welchen Studienleistungen die entsprechenden ECTS-Kreditpunkte erworben werden können.
⁴ SR 414.131.52

5. Abschnitt: Anrechnung von Studienleistungen und Erlass von Leistungskontrollen

Art. 15 Grundsatz
Studierenden aus anderen Hochschulen oder aus anderen Studiengängen der ETH Zürich sowie Studierenden, die wieder in die ETH Zürich eintreten, können bei der Zulassung Studienleistungen angerechnet und Leistungskontrollen erlassen werden. Es gilt die Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010⁵.
⁵ SR 414.131.52
Art. 16 Anrechnung von Leistungsnachweisen von Gasthochschulen
¹ Die im Rahmen eines Mobilitätsaufenthaltes an einer Gasthochschule bestandenen Leistungskontrollen werden angerechnet, wenn das Studienprogramm mit der oder dem Studiendelegierten vorgängig festgelegt worden ist. Das Studienprogramm kann während des Mobilitätsaufenthaltes mit Zustimmung der oder des Studiendelegierten angepasst werden.
² Das Studienreglement kann anstelle der oder des Studiendelegierten andere Personen vorsehen, die für die Aufgaben nach Absatz 1 zuständig sind.
³ Die Rektorin oder der Rektor legt den Schlüssel für die Umrechnung von Noten fest, die nach einer anderen Notenskala erteilt werden.
⁴ Sind die an der Gasthochschule absolvierten Leistungskontrollen Bestandteile von an der ETH Zürich zu absolvierenden Prüfungsblöcken, so wird deren Notendurchschnitt aus den an der Gasthochschule sowie an der ETH Zürich erreichten Einzelnoten errechnet.
⁵ Wird ein Prüfungsblock nicht bestanden, so muss der ganze Prüfungsblock an der ETH Zürich wiederholt werden.
⁶ Leistungsnachweise, die an einer Gasthochschule erbracht worden sind, werden im Zeugnis in der Regel in der Originalbezeichnung und mit dem Hinweis auf die Gasthochschule aufgeführt.

6. Abschnitt: Prüfende Personen

Art. 17 Examinatorinnen und Examinatoren
¹ Leistungskontrollen werden von Dozentinnen und Dozenten abgenommen, die in der entsprechenden Lerneinheit unterrichtet haben. Ist eine Prüfungsabnahme durch die Dozentin oder den Dozenten insbesondere infolge Krankheit oder einer beruflich bedingten Verhinderung nicht möglich, so kann die oder der Studiendelegierte des anbietenden Departements jederzeit andere sachkundige Examinatorinnen und Examinatoren bestimmen.
² Es besteht kein Anspruch auf die Abnahme einer Leistungskontrolle durch eine bestimmte Examinatorin oder einen bestimmten Examinator.
³ Bei einer Lerneinheit mit mehreren Dozentinnen und Dozenten bestimmt die oder der Studiendelegierte die verantwortliche Examinatorin oder den verantwortlichen Examinator. Sie oder er informiert bis spätestens zum Semesterbeginn das Rektorat über den Entscheid.
⁴ Die Examinatorinnen und Examinatoren haben, soweit das Studienreglement nichts Abweichendes bestimmt, folgende Aufgaben:
a. Sie wählen den Stoff der Leistungskontrolle aus.
b. Sie informieren die Studierenden über den Stoff der Leistungskontrolle, sofern er vom Stoff der entsprechenden Lerneinheit abweicht.
c. Sie formulieren die Fragen.
d. Sie führen die Leistungskontrolle durch.
e. Sie bewerten die Leistung.
f. Sie beantragen der Notenkonferenz die Note, falls diese für eine Prüfung nach Artikel 19 erteilt wurde.
⁵ Die Information nach Absatz 4 Buchstabe b erfolgt brieflich, per E-Mail, schriftlich während des Unterrichts oder durch Veröffentlichung im Vorlesungsverzeichnis. Sie erfolgt spätestens vier Wochen vor der Leistungskontrolle, in jedem Fall jedoch vor Ende des Semesters.
Art. 18 Beisitzerinnen und Beisitzer
¹ Wird eine mündliche Leistungskontrolle von einer einzigen Examinatorin oder einem einzigen Examinator abgenommen, so muss eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sein.
² Die Examinatorin oder der Examinator bestimmt die Beisitzerin oder den Beisitzer aus dem Kreis der Assistentinnen und Assistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder anderer sachkundiger Personen, sofern das Studienreglement nichts anderes vorsieht.
³ Die Beisitzerin oder der Beisitzer unterstützt die Examinatorin oder den Examinator bei der ordnungsgemässen Durchführung der mündlichen Leistungskontrolle und hält den Verlauf in geeigneter Form zuhanden der Notenkonferenz und allfälliger Beschwerdeinstanzen schriftlich fest.
⁴ Wird eine Leistungskontrolle von zwei oder mehr Examinatorinnen und Examinatoren gemeinsam abgenommen, so übernimmt eine dieser Personen die Aufgaben der Beisitzerin oder des Beisitzers.
Art. 19 Notenkonferenz, Ermessensausübung
¹ Für die Basisprüfung sowie für jeden Prüfungsblock bilden die beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren zusammen mit der oder dem Studiendelegierten die Notenkonferenz.
² Die Notenkonferenz steht unter dem Vorsitz der oder des Studiendelegierten.
³ Sie entscheidet auf der Grundlage der Anträge der Examinatorinnen und Examinatoren über die Bewertung der einzelnen Prüfungen. Dieser Entscheid wird gefällt, wenn die Basisprüfung oder ein Prüfungsblock vollständig absolviert worden ist.
⁴ Zu jeder Notenkonferenz wird eine Vertretung der Studierenden eingeladen. Diese hat Beobachterstatus. Das Departement regelt die Einzelheiten in der Geschäftsordnung.
⁵ Für die übrigen Prüfungen, deren Nichtbestehen ebenfalls zum Ausschluss aus dem Studiengang führen kann, hat das Departement mit einer Notenkonferenz oder mit anderen geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass die Examinatorinnen und Examinatoren bei der Leistungsbewertung ihr Ermessen rechtskonform ausüben.

7. Abschnitt: Mitteilung der Ergebnisse, Unstimmigkeiten

Art. 20
¹ Das Resultat der Basisprüfung wird den Studierenden schriftlich mitgeteilt.
² Alle anderen Leistungsbewertungen können die Studierenden über Internet in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich einsehen. Den Studierenden wird periodisch per E-Mail mitgeteilt, für welche absolvierten Leistungskontrollen die Bewertungen neu einsehbar sind.
³ In der Mitteilung wird erläutert, wie bei Unstimmigkeiten vorzugehen ist.

8. Abschnitt: Organisation der Leistungskontrollen und Prüfungspläne

Art. 21 Organisation der Leistungskontrollen
¹ Das Rektorat organisiert die Sessionsprüfungen. Es setzt namentlich die Prüfungstermine fest.
² Die Rektorin oder der Rektor regelt in Absprache mit den Departementen einheitlich:
a. die Zuständigkeit für die Organisation der ausserhalb der Prüfungssessionen durchzuführenden Leistungskontrollen;
b. den Beginn und die Dauer der Prüfungssessionen und der Prüfungsphasen am Semesterende.
Art. 22 Prüfungspläne
¹ Das Rektorat erstellt Prüfungspläne für die Sessionsprüfungen.
² Nach Fertigstellung der Prüfungspläne wird den Studierenden und den Examinatorinnen und Examinatoren per E-Mail mitgeteilt, dass sie ihren persönlichen Prüfungsplan über Internet in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich einsehen können.
³ Der persönliche Prüfungsplan ist für beide Seiten verbindlich.
⁴ Kann eine mündliche Prüfung insbesondere infolge Krankheit oder Unfall nicht am vorgesehenen Termin durchgeführt werden, so können zwischen den Studierenden und den Examinatorinnen und Examinatoren individuelle Terminänderungen innerhalb der Prüfungssession vereinbart werden. Die Person, die die Terminänderung initiiert hat, meldet diese sofort schriftlich der Prüfungsplanstelle.
⁵ Die Termine schriftlicher Prüfungen dürfen nicht geändert werden.

9. Abschnitt: Urheberrecht und Archivierung

Art. 23
¹ Wer eine Arbeit, insbesondere eine Semester-, Bachelor- oder Master-Arbeit, verfasst sowie im Rahmen von Leistungskontrollen Modelle oder Computerprogramme erstellt, gilt als Urheberin oder Urheber des entsprechenden Werkes im Sinne der Gesetzgebung über das Urheberrecht.
² Werke nach Absatz 1 können von den betreffenden Organisationseinheiten der ETH Zürich archiviert und, soweit es das Urheberrecht zulässt, weiterverwendet oder der Urheberin oder dem Urheber zurückgegeben werden. Eine allfällige Rückgabe darf erst zwei Jahre nach Mitteilung des Ergebnisses erfolgen. Bei hängigen Verfahren darf eine Rückgabe erst zwei Jahre nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Ergebnis erfolgen.
³ Übrige schriftliche Leistungskontrollen und Protokolle zu mündlichen Leistungskontrollen werden nach der Mitteilung des Ergebnisses zwei Jahre lang aufbewahrt und anschliessend vernichtet. Bei hängigen Verfahren dürfen die Dokumente erst zwei Jahre nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Ergebnis vernichtet werden.

3. Kapitel: Besondere Bestimmungen für die Bachelor- und die Master-Stufe

Art. 24 Basisprüfung
¹ Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt.
² Sie muss, einschliesslich einer allfälligen Wiederholung, innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn abgelegt werden. Der erste Versuch muss in der Sommerprüfungssession unmittelbar am Ende des ersten Studienjahres oder spätestens in der darauffolgenden Winterprüfungssession erfolgen.
³ Ist jemand aus wichtigen Gründen verhindert, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall.
⁴ Wurde ein Urlaub bewilligt, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist um höchstens ein Semester verlängern.
⁵ Von einem Bachelor-Studiengang wird endgültig ausgeschlossen, wer:
a. die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hat; oder
b. die Fristen nach den Absätzen 2–4 schuldhaft versäumt hat.
⁶ Studierende können schon vor Bestehen der Basisprüfung weitere Leistungskontrollen gemäss Studienreglement absolvieren. Vorbehalten bleiben allfällige Zulassungsbedingungen.
⁷ Wird das Basisjahr freiwillig wiederholt, ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde, so kann die Rektorin oder der Rektor auf Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 um höchstens ein Semester verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Ein solches Gesuch kann nur einmal und nur nach der erstmaligen Absolvierung des Basisjahres eingereicht werden. Die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor-Studium bleibt davon unberührt.
Art. 25 Bachelor-Arbeit
¹ Das Studienreglement kann eine Bachelor-Arbeit vorsehen.
² Zeitpunkt und Dauer der Bachelor-Arbeit sind so festzulegen, dass im Rahmen der Regelstudienzeit der Übertritt in die Master-Stufe ohne Verzögerung gewährleistet ist.
³ Die Bachelor-Arbeit wird benotet.
⁴ Ihr wird eine bestimmte Anzahl ECTS-Kreditpunkte zugeordnet. Diese bilden einen Bestandteil der für die Erteilung des Bachelor-Diploms erforderlichen Anzahl ECTS-Kreditpunkte.
⁵ Wird eine Bachelor-Arbeit wiederholt, so muss ein neues Thema bearbeitet werden.
Art. 26 Master-Arbeit
¹ In jedem Master-Studiengang muss eine Master-Arbeit verfasst werden.
² Die Bearbeitungsdauer für die Master-Arbeit beträgt vier bis sechs Monate und wird im Studienreglement festgelegt. Das Studienreglement kann eine längere Bearbeitungsdauer vorsehen, insbesondere wenn die Master-Arbeit mit anderen Arbeiten verbunden ist, namentlich wenn sie im Rahmen eines Praktikums verfasst wird.
³ Die Master-Arbeit wird benotet.
⁴ Das Studienreglement kann für den Beginn der Master-Arbeit Voraussetzungen vorsehen.
⁵ Der Master-Arbeit wird eine bestimmte Anzahl ECTS-Kreditpunkte zugeordnet. Diese bilden einen Bestandteil der für die Erteilung des Master-Diploms erforder­lichen Anzahl ECTS-Kreditpunkte.
⁶ Wird eine Master-Arbeit wiederholt, so muss ein neues Thema bearbeitet werden.

4. Kapitel: Maximale Studiendauer und Abschlussdokumente

Art. 27 Maximale Studiendauer
¹ Wer die Voraussetzungen gemäss Studienreglement erfüllt hat, beantragt beim Departement, das für den Studiengang verantwortlich ist, die Erteilung des Bachelor- oder des Master-Diploms.
² Für die Antragstellung gelten folgende Fristen:
a. Das Bachelor-Diplom muss innerhalb von fünf Jahren ab Studienbeginn im jeweiligen Bachelor-Studiengang beantragt werden.
b. Das Master-Diplom muss beantragt werden: 1. wenn für das Diplom 90 ECTS-Kreditpunkte erforderlich sind: innerhalb von drei Jahren ab Studienbeginn im jeweiligen Master-Studien­gang,
2. wenn für das Diplom 120 ECTS-Kreditpunkte erforderlich sind: innerhalb von vier Jahren ab Beginn im jeweiligen Master-Studiengang.
³ Das Studienreglement kann längere Fristen vorsehen, wenn:
a. für den Studienabschluss mehrmonatige Berufs- oder Industriepraktika absolviert werden müssen, für die keine ECTS-Kreditpunkte erteilt werden;
b. die Zulassung zum Master-Studium mit Auflagen nach Artikel 33 Buchstabe b der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010⁶ verbunden ist.
⁴ Die Rektorin oder der Rektor kann auf begründetes Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 oder 3 verlängern. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall. Vorbehalten bleibt eine allfällige Reduktion der Fristen nach Artikel 43 Absatz 7 der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010.
⁶ SR 414.131.52
Art. 28 Urkunde, Zeugnis und Diploma Supplement
¹ Wer das Bachelor- oder das Master-Diplom erwirbt, erhält eine Urkunde, ein Zeugnis und ein Diploma Supplement.
² Die Urkunde enthält:
a. die Personalien;
b. den verliehenen akademischen Titel;
c. eine allfällige besondere Ausbildungsrichtung;
d. die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors der ETH Zürich sowie der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers;
e. das Siegel der ETH Zürich.
³ Bei hochschulübergreifenden Studiengängen können die ETH Zürich und die beteiligten Hochschulen die Urkunde gemeinsam ausstellen. Diese kann von den Bestimmungen nach Absatz 2 abweichen. Die Einzelheiten sind in einer Vereinbarung unter den beteiligten Hochschulen zu regeln.
⁴ Bei den Studiengängen der didaktischen Ausbildung oder bei anderen besonderen Studiengängen kann die Urkunde von den Bestimmungen nach Absatz 2 abweichen. Die Einzelheiten sind im entsprechenden Studienreglement zu regeln.
⁵ Die Rektorin oder der Rektor legt die im Zeugnis und im Diploma Supplement aufzuführenden Angaben fest.

5. Kapitel: Rechtspflege

Art. 29 Einsichtnahme in Unterlagen zu Leistungskontrollen
¹ Wer eine Leistungskontrolle absolviert hat, kann innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der Leistungsbewertung die eigenen Unterlagen zu dieser Leistungskontrolle einsehen.
² Die Einsichtnahme richtet sich nach Artikel 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968⁷.
⁷ SR 172.021
Art. 30 Verwaltungsbeschwerde
Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung oder die Studienreglemente ergehen, können innert 30 Tagen nach Empfang mit Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten werden.

6. Kapitel: Studienreglemente und Pilotprojekte

Art. 31 Studienreglemente
¹ Das jeweils zuständige Departement stellt der Schulleitung Antrag auf Erlass eines Studienreglements für jeden Bachelor- und jeden Master-Studiengang.
² Die Studienreglemente enthalten Bestimmungen über:
a. die Gliederung des Studiengangs in Lerneinheits-Kategorien;
b. die Voraussetzungen für die Beantragung des Bachelor- und des Master-Diploms;
c. allfällige Zulassungsvoraussetzungen für Leistungskontrollen;
d. die zum jeweiligen Studiengang gehörenden Leistungskontrollen, die zur Basisprüfung gehörenden Prüfungen sowie die allfällige Zusammenfassung von Prüfungen zu Prüfungsblöcken;
e. die generelle Art und die Bearbeitungsdauer der Master-Arbeit und gegebenenfalls der Bachelor-Arbeit;
f. die genaue Bezeichnung der akademischen Titel in deutscher und englischer Sprache;
g. die Berechnung der Abschlussnote.
³ Die Studienreglemente können weitere Bestimmungen enthalten, insbesondere über:
a. ein Vorschlagsrecht der Studierenden für das Thema der Bachelor- und der Master-Arbeit;
b. den Umfang der Bachelor- und der Master-Arbeit und die maximale Vorbereitungszeit dafür;
c. die Zulässigkeit von Gruppenarbeiten in Leistungskontrollen und die Kontrollmassnahmen zur Feststellung des individuellen Anteils.
Art. 32 Pilotprojekte
Bei Pilotprojekten gehen allfällige von dieser Verordnung abweichende befristete Studienreglemente vor.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 33 Ausführungsbestimmungen
Die Rektorin oder der Rektor erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Allgemeine Verordnung vom 10. September 2002⁸ über die Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (AVL ETHZ) wird aufgehoben.
⁸ [ AS 2003 3069 , 2009 3137 ]
Art. 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
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