Verordnung über die Aufnahme- und Ergänzungsprüfungen der Universität Bern (436.73)
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Verordnung über die Aufnahme- und Ergänzungsprüfungen der Universität Bern

436.73
17. August 1988 Verordnung über die Aufnahme- und Ergänzungsprüfungen der Universität Bern [Titel Fassung vom 9. 10. 1996] Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1954 über die Universität [Aufgehoben durch Änderung Gesetz über die Universität, BSG 436.11; BAG 11–11] , auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst: A. Prüfungsbehörde

Art. 1

Maturitätskommission
1
1978 über die Zulassung zum Studium an der Universität Bern [Aufgehoben durch V über die Universität vom
27. 5. 1998; 436.111.1] vorgesehenen sowie für die von der kantonalen Immatrikulationskommission beschlossenen Aufnahmeprüfungen, sofern es sich nicht um solche handelt, die vor der Kommission für die Aufnahmeprüfungen ausländischer Studierender der Schweizerischen Hochschulrektoren-Konferenz abzulegen sind. [Fassung vom 29. 10. 1997]
2 [Fassung vom 9. 10. 1996]
3 [Entspricht dem bisherigen Absatz 2]
4 und Experten sowie die Examinatorinnen und Examinatoren Entschädigungen, die auf Vorschlag der Maturitätskommission von der Erziehungsdirektion festgelegt werden. [Eingefügt am 9. 10. 1996] B. Zulassung zur Aufnahmeprüfung [Titel Fassung vom 9. 10. 1996]

Art. 2

Bescheinigung Zur Prüfung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die über eine vom Rektorat der Universität Bern ausgestellte Bescheinigung verfügen, dass ihr Vorbildungsausweis nach erfolgreichem Bestehen der Aufnahmeprüfung ausreicht, um als ordentliche Studierende an der Universität Bern immatrikuliert zu werden.

Art. 3

Wiederholung Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden.

Art. 4

Anmeldung Für die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung ist beim Sekretariat der Maturitätskommission ein Formular zu beziehen. Dieses ist dem Sekretariat der Maturitätskommission für die Frühjahrsprüfung bis zum 31. Januar und für die Herbstprüfung bis zum 15. August vollständig ausgefüllt einzureichen. Insbesondere ist die Wahl der Prüfungssprache gemäss Artikel 6 Absatz 2 verbindlich anzugeben. Der Anmeldung sind beizulegen: a eine Darstellung des Lebenslaufes, insbesondere des Bildungsganges; b ein Identitätsausweis mit Photo;
c der Vorbildungsausweis; d die vom Rektorat der Universität Bern ausgestellte Bescheinigung gemäss Artikel 2 hievor; e den von der Post abgestempelten Einzahlungsschein-Coupon als Beleg für die einbezahlte Prüfungsgebühr.

Art. 5

... [Aufgehoben am 9. 10. 1996] C. Die Aufnahmeprüfung

Art. 6

Durchführung
1
2
3 Prüfungsarbeiten gemeinsam mit der Expertin bzw. dem Experten.
4 bzw. eines Experten abgenommen.
5 beizuwohnen, jedoch nicht der Festlegung der Prüfungsnoten. [Fassung vom 29. 10. 1997]

Art. 7

Umfang der Prüfung
1 erlangt haben. Dabei wird auf sicheren und klaren sprachlichen Ausdruck besonderes Gewicht gelegt.
2 Gymnasien in den betreffenden Fächern unterrichtet wird. Das Stoffprogramm kann beim Sekretariat der Maturitätskommission bezogen werden.

Art. 8

Prüfungsfächer, Prüfungsanforderungen [Fassung vom 9. 10. 1996]
1 Rahmenlehrplan für die Maturitätsschulen fest. [Fassung vom 9. 10. 1996]
2 denjenigen Fächern erlassen, in denen bei der ersten Prüfung wenigstens die Note 5 erreicht worden ist.

Art. 9

Unregelmässigkeiten
1 Kandidatin bzw. eines Kandidaten festgestellt, insbesondere die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, ist dies der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Maturitätskommission sofort zu melden. Sie bzw. er kann geeignete Massnahmen treffen, z. B. die Wiederholung der Prüfung anordnen, sowie die Prüfung der betreffenden Kandidatin bzw. des betreffenden Kandidaten einstellen.
2 bestanden erklären.
3 als nicht bestanden.

Art. 10

Prüfungsnote
1 gemeinsam festgelegt. Artikel 8 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2
Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Ergibt sich als Mittel der schriftlichen und der mündlichen Prüfung eine viertelzahlige Note, so wird aufgerundet. [Fassung vom 9. 10. 1996]
3 Examinatorin bzw. Examinator und Expertin bzw. Experte bestätigen unterschriftlich die Richtigkeit der Eintragung.

Art. 11

Bestehen der Prüfung Unter folgenden Voraussetzungen gilt die Prüfung als bestanden: a bei fünf oder sechs Prüfungsfächern: – der Gesamtnotendurchschnitt muss mindestens 4,0 betragen; – es dürfen keine Noten unter 2, höchstens eine Note unter 3 und höchstens zwei Noten unter 4 vorkommen; b bei drei oder vier Prüfungsfächern: – der Gesamtnotendurchschnitt muss mindestens 4,0 betragen; – es darf keine Note unter 2 und höchstens eine Note unter 4 vorkommen; c bei zwei Prüfungsfächern: – der Gesamtnotendurchschnitt muss mindestens 4,0 betragen; – es darf keine Note unter 3,5 vorkommen; d bei einem Prüfungsfach muss mindestens Note 4 erreicht werden.

Art. 12

[Fassung vom 2. 12. 1992] Schlusssitzung Die Präsidentin bzw. der Präsident der Maturitätskommission stellt in einer Schlusssitzung mit Examinatorinnen, Examinatoren, Expertinnen und Experten fest, dass die Prüfungsergebnisse nach den Bestimmungen dieser Verordnung zustande gekommen sind, und eröffnet sie im Namen der Maturitätskommission.

Art. 13

Bescheinigung [Randtitel eingefügt am 9. 10. 1996] Wer die Aufnahmeprüfung bestanden hat, erhält eine entsprechende von der Erziehungsdirektorin bzw. vom Erziehungsdirektor und von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten der Maturitätskommission unterzeichnete Bescheinigung. D. Die Ergänzungsprüfung [Titel Fassung vom 9. 10. 1996]

Art. 13 a

[Eingefügt am 9. 10. 1996]
1 Ergänzungsprüfung in weiteren Fächern ablegen.
2 einem Staatsexamen oder über den Erwerb eines akademischen Grades Ergänzungsprüfungen in einzelnen Fächern abzulegen haben, können sich diesen vor der Maturitätskommission unterziehen.
3 Dekanat der Fakultät, an der die Bewerberin oder der Bewerber studiert.
4 E. Rechtspflege [Titel Fassung vom 9. 10. 1996]

Art. 14

[Fassung vom 9. 10. 1996]
1 der Erziehungsdirektion Beschwerde geführt werden.
2
3 F. Schlussbestimmung

Art. 15

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1989 in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 31. Januar 1973 über die Aufnahmeprüfungen der Universität Bern. Bern, 17. August 1988 Siegenthaler Anhang
17.8.1988 V GS 1988/190, in Kraft am 1. 8. 1989 Änderungen
2.12.1992 V GS 1992/440, in Kraft am 31.12.1992
9.10.1996 V BAG 96–85, in Kraft am 1. 1. 1997
29.10.1997 V BAG 97–99, in Kraft am 1. 1. 1998
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