Protokoll (0.747.354.111)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll

zur Änderung des am 25. August 1924 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über Konnossemente Abgeschlossen in Brüssel am 23. Februar 1968 Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. September 1975¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1975 In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Juni 1977 (Stand am 22. November 2017) ¹ Art. 1 Bst. c des BB vom 24. Sept. 1975 ( AS 1977 1074 )
Die Vertragsparteien,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das am 25. August 1924 in Brüssel unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über Konnossemente² zu ändern,
haben folgendes vereinbart:
² SR 0.747.354.11
Art. 1
1.  In Artikel 3 § 4 wird folgender Satz hinzugefügt:
«Der Beweis des Gegenteils ist jedoch nicht zulässig, wenn das Konnossement einem gutgläubigen Dritten übertragen worden ist.»
2.  Artikel 3 § 6 Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
«Vorbehaltlich des § 6bis sollen der Unternehmer und das Schiff in allen Fällen von jeder Haftung für die Güter frei werden, sofern nicht der Anspruch innerhalb eines Jahres seit ihrer Ablieferung oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten abgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist kann jedoch durch eine zwischen den Parteien nach dem Ereignis, aus dem der Anspruch entstanden ist, getroffene Vereinbarung verlängert werden.»
3.  In Artikel 3 wird nach § 6bis hinzugefügt:
«Rückgriffsklagen können selbst nach Ablauf der im § 6 vorgesehenen Jahresfrist erhoben werden, wenn dies innerhalb der von dem Recht des angerufenen Gerichts bestimmten Frist geschieht. Diese Frist darf jedoch nicht kürzer sein als drei Monate seit dem Tage, an dem derjenige, welcher die Rückgriffsklage erhebt, den Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm die Klage zugestellt worden ist.»
Art. 2
Artikel 4 § 5 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
«a)³
Sofern nicht die Natur und der Wert der Güter von ihrer Einladung vom Ablader angegeben sind und diese Angabe in das Konnossement aufgenommen ist, soll der Unternehmer oder das Schiff für Verlust oder Beschädigung der Güter oder für Schäden in Bezug auf die Güter in keinem Falle für einen höheren Betrag haften als den Gegenwert von 10 000 Franken für das Stück oder die Einheit oder von 30 Franken für das Kilogramm des Rohgewichts der verlorenen oder beschädigten Güter, je nach dem, welcher Betrag höher ist.
b) Der Gesamtbetrag der Entschädigung wird nach dem Wert der Güter an dem Ort und dem Tag berechnet, an den sie nach dem Vertrag ausgeladen worden sind oder hätten ausgeladen werden müssen. Der Wert der Güter bestimmt sich nach dem Börsenpreis oder mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit.
c) Wird ein Behälter, eine Palette oder ein ähnliches Gerät verwendet, um die Güter für die Beförderung zusammenzufassen, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in dem Konnossement als in einem solchen Gerät enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne dieses Paragraphen. Ausser in dem genannten Fall gilt das Gerät als Stück oder Einheit.
d)⁴
Unter Franken ist eine Werteinheit von 65,5 Milligramm Gold von 900 Tausendstel Feingehalt zu versehen. Der Zeitpunkt der Umrechnung des zugesprochenen Betrages in die Landeswährung bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.
e) Der Unternehmer oder das Schiff geht der Haftungsbeschränkung nach diesem Paragraphen verlustig, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Unternehmers verursacht worden ist, die dieser entweder in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
f) Eine in das Konnossement aufgenommene Angabe nach Buchstabe a begründet eine widerlegbare Vermutung und ist für den Unternehmer, der sie widerlegen kann, nicht bindend.
g) Durch Vereinbarung zwischen dem Unternehmer, dem Schiffer oder dem Agen­­ten des Unternehmers einerseits und dem Befrachter andererseits sollen andere als die in Buchstabe a dieses Paragraphen genannten Höchstbeträge bestimmt werden können, sofern der vereinbarte Höchstbetrag nicht niedriger ist als der entsprechende in Buchstabe a genannte Höchstbetrag.
h) In keinem Falle soll der Unternehmer oder das Schiff für Verlust oder Beschädigung von Gütern oder für Schäden in Bezug auf die Güter haften, wenn der Ablader im Konnossement eine wissentlich falsche Angabe über ihre Natur oder ihren Wert gemacht hat.»
³ Siehe auch das Prot. vom 21. Dez. 1979 ( SR 0.747.354.112 ).
⁴ Siehe auch das Prot. vom 21. Dez. 1979 ( SR 0.747.354.112 ).
Art. 3
Zwischen den Artikeln 4 und 5 des Übereinkommens wird folgender Artikel 4bis eingefügt:
«1.  Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten für jeden Anspruch gegen den Unternehmer auf Ersatz des Schadens gegen Verlusts oder Beschädigung von Gütern, die Gegenstand eines Frachtvertrages sind, gleichgültig, ob der Anspruch auf die vertragliche Haftung oder auf eine ausservertragliche Haftung gestützt wird.
2.  Wird ein solcher Anspruch gegen einen der Leute des Unternehmers geltend gemacht, so kann er sich auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesem Übereinkommen für den Unternehmer gelten.
3.  Der Gesamtbetrag, der in diesem Falle von dem Unternehmer und seinen Leuten als Ersatz zu leisten ist, darf in diesem Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbetrag nicht übersteigen.
4.  Die Leute des Unternehmers können sich jedoch auf diesen Artikel nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden von ihnen durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht worden ist, die in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.»
Art. 4
Artikel 9 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
«Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen internationaler Übereinkommen oder innerstaatlichen Rechts über die Haftung für Atomschäden.»
Art. 5
Artikel 10 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
«Dieses Übereinkommen gilt für jedes Konnossement, das sich auf die Beförderung von Gütern zwischen Häfen in zwei verschiedenen Staaten bezieht, wenn
a) das Konnossement in einem Vertragsstaat ausgestellt ist oder
b) die Beförderung von einem Hafen in einem Vertragsstaat ausgeht oder
c) das Konnossement vorsieht, dass der Vertrag den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder dem Recht eines Staates unterliegt, auf Grund dessen sie anzuwenden sind,
gleich welche Staatsangehörigkeit das Schiff hat oder welche Staatsangehörigkeit der Unternehmer, der Befrachter, der Empfänger oder andere Beteiligte haben.
Jeder Vertragsstaat wendet dieses Übereinkommen auf die oben bezeichneten Konnossemente an.
Dieser Artikel lässt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, dieses Übereinkommen auf Konnossemente anzuwenden, die nicht unter die vorstehenden Absätze fallen.»
Art. 6
Im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls sind das Übereinkommen und das Protokoll als ein und dasselbe Vertragswerk anzusehen und auszulegen.
Eine Vertragspartei dieses Protokolls ist nicht verpflichtet, das Protokoll auf Konnossemente anzuwenden, die in einem Staat aufgestellt sind, der Vertragspartei des Übereinkommens, aber nicht des Protokolls ist.
Art. 7
Im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Protokolls gilt die Kündigung des Übereinkommens durch eine von ihnen nach dessen Artikel 15 nicht als Kündigung des durch dieses Protokoll geänderten Übereinkommens.
Art. 8
Jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten seit dem Tage des Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens nicht über die Gestaltung des Verfahrens einigen, so kann jede der Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie eine seinem Statut entsprechende Klageschrift einreicht.
Art. 9
1.  Jede Vertragspartei kann in dem Zeitpunkt, zu dem sie dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, erklären, dass sie sich nicht durch Artikel 8 gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind durch diesen Artikel gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt erklärt hat, nicht gebunden.
2.  Hat eine Vertragspartei einen Vorbehalt nach Absatz 1 erklärt, so kann sie ihn jederzeit durch eine an die belgische Regierung zu richtende Notifikation zurückziehen.
Art. 10
Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Übereinkommen vor dem 23. Februar 1968 ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, sowie für jeden auf der zwölften Tagung (1967–1968) der Diplomatischen Seerechtskonferenz vertretenen Staat zur Unterzeichnung auf.
Art. 11
1.  Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation.
2.  Die Ratifikation dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, bewirkt den Beitritt zu dem Übereinkommen.
3.  Die Ratifikationsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.
Art. 12
1.  Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen, die auf der zwölften Tagung der Diplomatischen Seerechtskonferenz nicht vertreten waren, können diesem Protokoll beitreten.
2.  Der Beitritt zu diesem Protokoll bewirkt den Beitritt zu dem Übereinkommen.
3.  Die Beitrittsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.
Art. 13
1.  Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung von zehn Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft, von denen mindestens fünf von Staaten stammen müssen, die je eine Million Bruttoregistertonnen Schiffsraum haben.
2.  Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung derjenigen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, die nach Absatz 1 das Inkrafttreten des Protokolls bewirkt, ratifiziert, oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifi­ka­­tions- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 14
1.  Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch Notifikation an die belgische Regierung kündigen.
2.  Diese Kündigung bewirkt die Kündigung des Übereinkommens.
3.  Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation bei der belgischen Regierung wirksam.
Art. 15
1.  Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach der belgischen Regierung schriftlich notifizieren, für welche der Hoheitsgebiete, die seiner Souveränität unterstehen oder deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, dieses Protokoll gilt.
Das Protokoll findet drei Monate nach Eingang dieser Notifikation bei der belgischen Regierung auf diese Hoheitsgebiete Anwendung, jedoch nicht vor Inkrafttreten dieses Protokolls in Bezug auf diesen Staat.
2.  Diese Erstreckung gilt auch für das Übereinkommen, wenn dieses noch keine Anwendung auf diese Hoheitsgebiete gefunden hat.
3.  Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann der belgischen Regierung jederzeit notifizieren, dass das Protokoll für die betreffenden Hoheitsgebiete nicht mehr gilt. Diese Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der betreffenden Notifikation bei der belgischen Regierung wirksam; sie gilt auch für das Übereinkommen.
Art. 16
Die Vertragsparteien können dieses Protokoll entweder dadurch in Kraft setzen, dass ihm Gesetzeskraft verliehen wird, oder dadurch, dass seine Bestimmungen in einer dem innerstaatlichen Recht angepassten Form in dieses Recht übernommen werden.
Art. 17
Die belgische Regierung notifiziert den auf der zwölften Tagung (1967-1968) der Diplomatischen Seerechtskonferenz vertretenen Staaten, den diesem Protokoll beitretenden Staaten sowie den Vertragsstaaten des Übereinkommens:
1.  die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach den Artikeln 10, 11 und 12;
2.  den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 13;
3.  die Notifikation über den räumlichen Anwendungsbereich nach Artikel 15;
4.  die nach Artikel 14 eingegangenen Kündigungen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 1968 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese erteilt beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 22. November 2017 ⁵

⁵ AS 1977 1077 , 1981 1354 , 1983 420 , 1984 273 , 1985 1770 , 1987 1151 , 2006 823 und 2018 27 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

  6. September

1978

  6. Dezember

1978

China

    Hongkong*

20. Juni

1997

  1. Juli

1997

Dänemark a

20. November

1975

23. Juni

1977

Ecuador

23. März

1977 B

23. Juni

1977

Finnland

  1. Dezember

1984

  1. März

1985

Frankreich

10. März

1977

23. Juni

1977

Georgien

20. Februar

1996 B

20. Mai

1996

Italien

22. August

1985

22. November

1985

Kroatien

28. Oktober

1998 B

28. Januar

1999

Lettland

  4. April

2002 B

  4. Juli

2002

Litauen

  2. Dezember

2003 B

  2. März

2004

Luxemburg

18. Februar

1991 B

18. Mai

1991

Mexiko

20. Mai

1994 B

20. August

1994

Niederlande*

26. April

1982

26. Juli

1982

    Aruba

14. August

1986

14. November

1986

    Curaçao

  6. Februar

2014

  6. Mai

2014

Norwegen

19. März

1974

23. Juni

1977

Polen

12. Februar

1980

12. Mai

1980

Russland

29. April

1999 B

29. Juli

1999

Schweden

  9. Dezember

1974

23. Juni

1977

Schweiz

11. Dezember

1975

23. Juni

1977

Singapur

25. April

1972 B

23. Juni

1977

Sri Lanka

21. Oktober

1981 B

21. Januar

1982

Syrien

  1. August

1974 B

23. Juni

1977

Tonga

13. Juni

1978 B

13. September

1978

Vereinigtes Königreich

  1. Oktober

1976

23. Juni

1977

    Bermudas

  1. November

1980

  1. Februar

1981

    Britische Jungferninseln

20. Oktober

1983

20. Januar

1984

    Britisches Antarktis-Territorium

20. Oktober

1983

20. Januar

1984

    Falkland-Inseln und abhängige     Gebiete (Südgeorgien und
    Südliche Sandwich-Inseln)

20. Oktober

1983

20. Januar

1984

    Gibraltar

22. September

1977

22. Dezember

1977

    Insel Man

  1. Oktober

1976

23. Juni

1977

    Kaimaninseln

20. Oktober

1983

20. Januar

1984

    Montserrat

20. Oktober

1983

20. Januar

1984

    Turks- und Caicosinseln

20. Oktober

1983

20. Januar

1984

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Belgischen Regierung: http://diplomatie.belgium.be/fr/traites/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Prot. gilt nicht für die Färöer-Inseln.
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