Verordnung über den Aufbau des Bezirksgerichts Dietikon (173.42)
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Verordnung über den Aufbau des Bezirksgerichts Dietikon

1 Verordnung über den Aufbau des Bezirksgerichts Dietikon
173.42 Verordnung über den Aufbau des Be zirksgerichts Dietikon (vom 9. Januar 2008)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
6 Abs. 5 des Gesetzes übe r die Bildung eines neuen Bezirks Dietikon und den Übergang der Gemeinde Zollikon vom Bezirk Zürich an den Bezirk Meilen vom 10. März 1985
2 , beschliesst:
Amtssitz und
Infrastruktur

§ 1.

Bis zum Bezug der Räumlichkeiten in Dietikon übt das Bezirksgericht Dietikon seine Tätigkeit am Amtssitz des Bezirks gerichts Zürich aus. Das Bezirksger icht Zürich stellt dem Bezirks gericht Dietikon seine Infrastruktur zur Verfügung.
Organisation

§ 2.

1 Die gewählten Mitglieder des Bezirksgerichts Dietikon können sich vor ihrem Amtsantri tt konstituieren und Justizverwal tungsentscheide zur Organisation und zum Betrieb fällen. Sie erhalten für Arbeiten, die sie vor ihrem Amts antritt geleistet haben, eine ange messene Vergütung, welche die Verwaltungskommission des Ober gerichts festlegt.
2 Die Verwaltungskommission des Ob ergerichts trifft die für den Aufbau und die Organisation des Be zirksgerichts Dietikon, des Miet gerichts und der Paritätischen Sc hlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon notwendigen Vorber eitungen und Entscheide, die in bezirk sgerichtliche Zuständigkei t fallen, bis sich das Bezirksgericht konstituiert hat.
3 Sie ist insbesondere zuständig für: a. den Erlass de r Geschäftsordnung, b. die Vorbereitung der Wahl de r Beisitzerinnen und Beisitzer des Mietgerichtes, c. die Regelung der Geschäftsführung der Paritätischen Schlichtungs behörde in Miet- und Pachtsache n, die Einholung der Wahlvor schläge und die Wahl der Schlichterinnen und Schlichter, d. die Festsetzung des Stellenplane s für das juristische und adminis trative Personal, e. die Anstellung der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers sowie des juristischen und kauf männischen Persona ls und die wei teren Aufgaben der Anstellungsbehörde, f. die Vorbereitung des Voranschlages.
2
173.42 Verordnung über den Aufbau des Bezirksgerichts Dietikon Zuständigkeit

§ 3.

1 Das Bezirksgericht Zürich, da s Mietgericht und die Schlich
- tungsbehörde in Miet- und Pachtsac hen des Bezirks Zürich sowie das Arbeitsgericht Zürich bleiben für Ve rfahren, die dort am 30. Juni 2008 hängig sind, weiterhin zuständig.
2 Hebt eine obere Instanz einen En tscheid der in Abs. 1 genannten Behörden auf, sind diese bei einer Rückweisung der Sache für die Neu
- beurteilung zuständig. Inkrafttreten

§ 4.

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
1 OS 63, 29 ; Begründung siehe ABl 2008, 31 .
2 LS 173.4 .
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