Zusatzabkommen zum Genfer Protokoll (1967) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen betreffend hauptsächlich chemische Erzeugnisse
Abgeschlossen in Genf am 30. Juni 1967 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Dezember 1967² ¹ AS 1967 1884 ; BBl 1967 II 605 ² Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 20. Dez. 1967 ( AS 1967 1717 ). Siehe auch den BRB vom 22. Dez. 1967 über die Genehmigung und Durchführung der im Rahmen der sechsten Handels- und Zollkonferenz des GATT (Kennedy-Runde) abgeschlossenen nicht tarifarischen Übereinkommen ( AS 1967 1983 ).
Die Regierungen des Königreichs Belgien (nachstehend Belgien genannt), der Französischen Republik (nachstehend Frankreich genannt), der Italienischen Republik (nachstehend Italien genannt), der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend Schweiz genannt), des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland (nachstehend Vereinigtes Königreich genannt), der Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend Vereinigte Staaten genannt) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
Im Wunsche, im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens³ (nachstehend das Allgemeine Abkommen genannt) weitere Zoll- und andere Konzessionen, zusätzlich zu denjenigen, die im Genfer Protokoll (1967) zum Allgemeinen Abkommen⁴ (nachstehend das Protokoll genannt) verankert sind, auszutauschen, und zwar hauptsächlich mit Bezug auf chemische Erzeugnisse,
Sind durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.632.21 ⁴ SR 0.632.221
Teil I Allgemeines
Art. 1 Bedingungen des Inkrafttretens
a) Abschaffung des American Selling Price Systems. Damit die Vereinigten Staaten in den Genuss der Zollzugeständnisse auf chemischen Erzeugnissen und anderen Waren sowie der Zugeständnisse in Bezug auf nicht-tarifarische Hindernisse gelangen können, die in den Teilen III, IV und V dieses Abkommens enthalten sind und die zu den Zugeständnissen hinzukommen, die sie gemäss dem Protokoll erhalten werden, verpflichtet sich der Präsident der Vereinigten Staaten, alles daranzusetzen, um ohne Verzug die Annahme der erforderlichen Gesetzgebung zu erwirken, die den Vereinigten Staaten die Abschaffung des American Selling Price Zollwertbemessungssystems gemäss Teil II dieses Abkommens ermöglicht und die andern Bestimmungen dieses Teils wirksam werden lässt.
b) Inkrafttreten. Das vorliegende Abkommen wird für alle Vertragsparteien in Kraft treten am ersten Tag des ersten Kalenderquartals, der mindestens dreissig Tage nach dem Datum liegt, an dem die Vereinigten Staaten den Generaldirektor des Allgemeinen Abkommens schriftlich benachrichtigt haben, dass die erwähnte Gesetzgebung erlassen worden ist; dieses Abkommen tritt jedoch frühestens an dem Tag in Kraft, an dem die dem Protokoll beigefügte Liste XX zu einem Bestandteil des Allgemeinen Abkommens wird, spätestens aber am 1. Januar 1969, es sei denn, dass sämtliche Vertragsparteien einer andern Lösung zustimmen.
Teil II Vereinigte Staaten
Abschnitt A Chemische Erzeugnisse
Art. 2 Abschaffung des American Selling Price Systems
a) Erläuterung*. Dieser Artikel sieht vor, dass das American Selling Price Bewertungssystem (vgl. die Abschnitte 402 e) und 402 a g) des Zollgesetzes von 1930 [19 U. S. C. 1964], 1401 a e) und 1402 g)) als Grundlage für die Festsetzung des Zollwertes bei bestimmten chemischen Erzeugnissen, die in der dem Protokoll beigefügten Liste XX (Vereinigte Staaten) (nachstehend Liste XX genannt), Teil 1 Abschnitt 4 Kapitel 1 erwähnt werden, abgeschafft wird. Dies wird durch Aufhebung der Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 1 verwirklicht, welche die Anwendung des American Selling Price Systems für die genannten Waren vorsehen. Ausserdem wird eine neue Anmerkung 4 eingefügt, die die Anwendung der normalen Bewertungsmethoden anordnet (Abschnitt 402a) bis d) des Zollgesetzes von 1930 [19 U.S.C. 1964] 1401 a a) bis d).
* Gemäss Artikel 11 sind diese und alle anderen im vorliegenden Abkommen enthaltenen Erläuterungen rechtlich unverbindlich.
b) Änderungen. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird Liste XX Abschnitt 4 Kapitel 1 abgeändert durch Aufhebung der Anmerkungen 4 und 5 hiezu, an deren Stelle folgende Anmerkung tritt:
«4. Die in diesem Kapitel enthaltenen ad valorem ‑Sätze stützen sich auf die Bewertungsmethoden gemäss Abschnitt 402 a) bis d) des Zollgesetzes von 1930 (19 U. S. C. 1964) 1401 a a) bis d).»
Art. 3 Ersetzung durch konvertierte Zugeständnisse
a) Erläuterung. Durch diesen Artikel werden in Liste XX die ursprünglichen Zugeständnisse für chemische Erzeugnisse gemäss Abschnitt 4 Kapitel 1 Buchstaben B und C, die auf dem American Selling Price System beruhen, ersetzt durch die in Anhang A angeführten entsprechenden konvertierten Zugeständnisse, die sich auf die normalen Bewertungsmethoden stützen. Ausserdem hebt dieser Artikel die Anmerkung 6 zu Kapitel 1 Buchstabe C auf, wonach die Gewichtszölle auf gewissen Farbstoffen auf den «standard of strength» (Konzentrations-Standard) abzustellen sind, weil die konvertierten Zugeständnisse bei diesen Farbstoffen nur ad valorem -Zollsätze vorsehen.
b) Änderungen. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird Liste XX Abschnitt 4 Kapitel 1 abgeändert durch Aufhebung der Buchstaben B und C (ursprüngliche Zugeständnisse); diese werden durch Buchstaben B und C des Anhangs A zu diesem Abkommen (konvertierte Zugeständnisse), womit Anmerkung 6 von Buchstabe C wegfällt, ersetzt.
Art. 4 Weitere Zollsenkungen
a) Erläuterung. Dieser Artikel enthält die nachfolgenden Zugeständnisse der Vereinigten Staaten für bestimmte chemische Erzeugnisse und andere nicht in Artikel 3 enthaltene Waren, und zwar als Gegenleistung für die Zugeständnisse, die die andern Vertragsparteien auf Grund dieses Abkommens gewähren:
i) Absatz b i) dieses Artikels hebt die Allgemeine Anmerkung 3 f in Liste XX auf, wonach die Vereinigten Staaten bei Ausbleiben der zusätzlichen Zugeständnisse seitens der andern Vertragsparteien dieses Abkommens die stufenweise Inkraftsetzung der Zugeständnisse für bestimmte chemische Erzeugnisse und andere Waren so aussetzen werden, dass diese Zugeständnisse zwei Fünftel der gesamten zugestandenen Zollsenkungen nicht überschreiten. Auf die Waren, die in Beilage B dieses Abkommens durch Zolltarifnummern umschrieben sind, erklären sich die Vereinigten Staaten bereit, die verbleibenden drei Fünftel der erwähnten Zollsenkung als Gegenleistung für die zusätzlichen Zugeständnisse der andern Vertragsparteien einzuräumen; und
ii) Abschnitt b) ii) dieses Artikels ändert Liste XX ab durch Aufhebung der ursprünglichen Zugeständnisse bei bestimmten weiteren chemischen Erzeugnissen und anderen Waren und ihre Ersetzung durch ungekürzte Zugeständnisse, die über 50 Prozent hinausgehen, wie sie in Beilage C zu diesem Abkommen angeführt sind.
b) Änderungen. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird Liste XX wie folgt abgeändert:
i) durch Aufhebung der Allgemeinen Anmerkung 3 f, damit fällt mit dem Datum, an dem die Änderung wirksam wird, die Bestimmung über die Aussetzung des stufenweisen Inkrafttretens der Zugeständnisse, die für die in Anhang B angeführten Positionen vorgesehen sind, weg; nach diesem Datum richtet sich das Inkrafttreten dieser Zugeständnisse (einschliesslich der weitern stufenweisen Inkraftsetzung) nach den Bestimmungen der Allgemeinen Anmerkung 3, wobei die in Frage kommenden Zeitspannen vom Datum des Inkrafttretens der ursprünglichen Zugeständnisse an gerechnet werden, wie wenn nie eine Bestimmung über die Aussetzung der stufenweisen Zollsenkungen bestanden hätte; und
ii) durch Aufhebung des Zollsatzes jeder in Liste XX (ursprüngliche Zugeständnisse) enthaltenen Tarifpositionen, die auch in Anhang C erwähnt ist; in jedem Fall wird er durch den im Antrag C für die betreffende Tarifposition angeführten Zollsatz ersetzt (50 Prozent überschreitendes Ersatzzugeständnis).
Abschnitt B Stufenweise Inkraftsetzung der neuen Zugeständnisse
Art. 5 Koordinierung der stufenweisen Inkraftsetzung
a) Erläuterung. Dieser Artikel regelt die stufenweise Inkraftsetzung der konvertierten Zugeständnisse gemäss Anhang A und der 50 Prozent überschreitenden Ersatzzugeständnisse gemäss Anhang C. Dies wird dadurch erreicht, dass eine neue Allgemeine Anmerkung 3 f in Liste XX eingesetzt und dieser eine neue Beilage I-A beigefügt wird. Die neue Allgemeine Anmerkung 3 f gleicht die stufenweise Inkraftsetzung der Ersatzzugeständnisse der abgestuften Inkraftsetzung der ursprünglichen Zugeständnisse, an deren Stelle sie treten, an. Obschon durch die Umstellung die Zollsätze geändert werden, werden die Zeitspannen und das Ausmass der jeweiligen Zollsenkung, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung zur Anwendung gelangen, bei den Ersatzzugeständnissen genau gleich sein, wie sie es für die ursprünglichen Zugeständnisse gewesen wären. Anhang D zu diesem Abkommen, welcher die neue Beilage I-A zu Liste XX enthält, legt für die beiden Arten der Ersatzzugeständnisse die Sätze fest, die während des ersten, zweiten, dritten und vierten Jahres der stufenweisen Inkraftsetzung vom Datum der ursprünglichen Zugeständnisse an gerechnet, zur Anwendung gelangen.
b) Änderungen. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird Liste XX wie folgt abgeändert:
i) durch Streichung von «Absätze d ii) und f» im ersten Satz der Allgemeinen Anmerkung 3 a, und Ersetzung durch die Worte «Absatz d ii)»
ii) durch Streichung der Worte «im Falle eines jeden abgestuften Satzes» in der Allgemeinen Anmerkung 3 b, und Ersetzung durch folgende Fassung: «Besondere Bestimmungen betreffend die Sätze in Abschnitt 4 Kapitel 1 Buchstaben B und C und die mit drei Sternchen versehenen Sätze sind in Absatz f dieser Anmerkung angeführt. Im Falle aller andern Sätze, die abgestufte Sätze sind, …»
iii) durch Einfügung des nachstehenden neuen Absatzes f in die Allgemeine Anmerkung 3: «f. Dieser Absatz bezieht sich auf die stufenweise Inkraftsetzung der vollen Zollzugeständnisse, die durch das Zusatzabkommen zum Genfer Protokoll (1967) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen betreffend hauptsächlich chemische Erzeugnisse eingeführt werden. Bei Sätzen, die in dieser Liste mit zwei Sternchen versehen sind, tritt die volle Ermässigung der Zollsätze an jenem Tag in Kraft, an dem Liste XX entsprechend abgeändert wird. Die während des ersten, zweiten, dritten und vierten Jahres der stufenweisen Inkraftsetzung zur Anwendung gelangenden Sätze für alle vollen Zollsenkungen gemäss Abschnitt 4 Kapitel 1 Buchstaben B und C und für alle vollen Zollsenkungen, die mit drei Sternchen versehen wurden, sind in Beilage I-A zu dieser Liste angeführt. Das erste, zweite, dritte und vierte Jahr der Abstufung in dieser Beilage stimmen zeitlich mit den entsprechenden Abstufungsjahren für die ursprünglichen Zollsenkungen überein, d. h., sie werden für jeden konvertierten Zollsatz von dem Datum an gerechnet, an dem die ursprünglichen Zugeständnisse wirksam geworden wären. Wenn somit ein Zollsatz an einem beliebigen Datum vor dem 1. Januar 1969 in Liste XX aufgenommen wird, so gilt für das Ersatzzugeständnis dieselbe Stufe, die für das ursprüngliche Zugeständnis, das es ersetzt, gelten würde. Die Sätze für die während der folgenden Stufen zur Anwendung gelangenden Ersatzzugeständnisse und die entsprechende volle Ermässigung werden gemäss dieser Beilage und den Absätzen a ii) und d dieser Anmerkung an dem Tage wirksam, der für die betreffende Stufe und die betreffende volle Konzession im Rahmen der ursprünglichen Zugeständnisse vorgesehen war»; und
iv) durch Einfügung der Beilage I-A, die im Anhang D zu diesem Abkommen enthalten ist, unmittelbar nach Beilage 1 zu Liste XX.
Teil III Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und Belgien, Frankreich, Italien
Abschnitt A Chemische Erzeugnisse
Art. 6 Weitere Zollsenkungen
a) Erläuterung. Dieser Artikel ändert die dem Protokoll beigefügte Liste XL (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft), Teil I (nachfolgend Liste XL genannt) ab, indem sie die zusätzlichen Zollermässigungen auf chemischen Erzeugnissen und anderen Waren festhält, welche im Rahmen dieses Abkommens von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zugestanden werden als Gegenleistung für die darin in Aussicht gestellten zusätzlichen Zugeständnisse der andern Vertragsparteien dieses Abkommens. Diese weiteren Zugeständnisse sind in den Kapiteln 28–39 von Liste XL angeführt und unterliegen den folgenden vier allgemeinen Regeln:
i) Die erste allgemeine Regel ist anwendbar auf diejenigen Zollpositionen der Kapitel 28–39, die durch das Zeichen «C 1 » in der vierten Kolonne gekennzeichnet sind und Basiszollsätzen von weniger als 25 Prozent ad valorem (oder gleichwertigen Belastungen) unterliegen; bei diesen Zollpositionen bestehen die Zugeständnisse aus vier Zehnteln der jeweiligen Differenz zu den endgültigen Zollsätzen – wobei diese Reduktionen zur gleichen Zeit vorgenommen werden müssen wie die im Protokoll vorgesehenen beiden ersten Stufen – und nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus den übrigen sechs Zehnteln dieser Differenz, wobei diese Ermässigungen zur gleichen Zeit vorgenommen werden müssen wie die verbleibenden Stufen gemäss dem Protokoll.
ii) Die zweite allgemeine Regel ist anwendbar auf diejenigen Zollpositionen der Kapitel 28–39, die durch das Zeichen «C 2 » gekennzeichnet sind und Basiszollsätzen von 25 Prozent ad valorem (oder gleichwertigen Belastungen) und mehr unterliegen; bei diesen Zollpositionen bestehen die Zugeständnisse aus sechs Zehnteln der jeweiligen Differenz zu den endgültigen Zollsätzen – wobei diese Reduktionen zur gleichen Zeit vorgenommen werden müssen wie die im Protokoll vorgesehenen drei ersten Stufen – und nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus den übrigen vier Zehnteln dieser Differenz, wobei diese Ermässigungen zur gleichen Zeit vorgenommen werden müssen wie die verbleibenden Stufen gemäss dem Protokoll.
iii) Die dritte allgemeine Regel ist anwendbar auf diejenigen Zollpositionen der Kapitel 28–39, die durch das Zeichen «C 3 » gekennzeichnet sind und für welche die Schweiz der Hauptlieferant oder ein wichtiger Lieferant der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Bezug auf die darunter fallenden Erzeugnisse ist. Bei diesen Zollpositionen bestehen die Zugeständnisse aus sieben Zehnteln der jeweiligen Differenz zu den endgültigen Zollsätzen – wobei diese Reduktionen zur gleichen Zeit vorgenommen werden müssen wie die im Protokoll vorgesehenen vier ersten Stufen – und nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus den übrigen drei Zehnteln dieser Differenz, wobei ein Zehntel mit der Reduktion verbunden werden soll, die mit der vierten Stufe erfolgt, und zwei Zehntel zur gleichen Zeit gewährt werden müssen wie die letzte Stufe gemäss dem Protokoll.
iv) Die vierte allgemeine Regel ist anwendbar auf diejenigen Zollpositionen der Kapitel 28–39, die durch das Zeichen «C 4 » gekennzeichnet sind und die zollfrei sind; das Zugeständnis bei diesen Positionen besteht aus der Bindung der Zollfreiheit, die mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erfolgen soll.
Die Zollpositionen der Kapitel 28–39 von Liste XL, bei denen die Zugeständnisse oder anderen Massnahmen keiner der vier allgemeinen Regeln entsprechen, und die Zollpositionen der Kapitel 28–39 des Zolltarifs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ausser den Positionen, die gegenwärtig zollfrei gebunden sind), bei denen keine Zugeständnisse gemacht werden, sind im Anhang E zu diesem Abkommen aufgezählt.
b) Änderungen. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird Liste XL abgeändert durch Aufhebung des siebten, achten, neunten und zehnten Absatzes des Abschnittes II der Allgemeinen Anmerkungen am Anfang dieser Liste und durch Aufhebung der Kennzeichen C 1 , C 2 , C 3 und C 4 in den Kapiteln 28–39. Damit werden die in diesen Kapiteln angeführten endgültigen Zollsätze anwendbar.
Abschnitt B Verkehrssteuern für Automobile
Art. 7 Hochzylindrische Motoren
a) Erläuterung. Nachstehend folgt der Text einer Verpflichtung von Belgien, Frankreich und Italien bezüglich Verkehrssteuern für Automobile als Gegenleistung für die zusätzlichen Zugeständnisse, die in diesem Abkommen durch die andern Vertragsparteien dieses Abkommens in Aussicht gestellt werden.
b) Verpflichtung. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Regierungen von Belgien, Frankreich und Italien die nötigen gesetzlichen Massnahmen treffen, um die Ausgestaltung ihrer Verkehrssteuern für Automobile entweder hinsichtlich Steuerprogression oder Steuerbasis oder beide so anzupassen, dass diejenigen Steuerfaktoren, die sich besonders belastend auf Fahrzeuge mit hochzylindrischen Motoren auswirken, beseitigt werden.
Teil IV Vereinigtes Königreich
Abschnitt A Chemische Erzeugnisse
Art. 8 Weitere Zollsenkungen
a) Erläuterung. Dieser Artikel ändert die dem Protokoll beigefügte Liste XIX (Vereinigtes Königreich) Abschnitt A Teil 1 (nachfolgend Liste XIX genannt) so ab, dass sie die zusätzlichen Zollermässigungen auf chemischen Erzeugnissen und anderen Waren festhält, welche im Rahmen dieses Abkommens vom Vereinigten Königreich zugestanden werden als Gegenleistung für die darin in Aussicht gestellten zusätzlichen Zugeständnisse der andern Vertragsparteien dieses Abkommens. Diese weiteren Zugeständnisse sind in den Kapiteln 28–39 der Liste XIX (in der die Zugeständnisse gemäss dem Protokoll in Klammern und die endgültigen Zugeständnisse ohne Klammern angeführt sind) enthalten; sie unterliegen den folgenden vier allgemeinen Regeln:
i) Die erste allgemeine Regel ist anwendbar auf diejenigen Zollpositionen der Kapitel 28–38, die Basiszollsätzen von weniger als 25 Prozent ad valorem (oder gleichwertigen Belastungen) unterliegen; bei diesen Zollpositionen bestehen die Zugeständnisse aus zwei Fünfteln der jeweiligen Differenz zu den endgültigen Zollsätzen – wobei diese Reduktionen zur gleichen Zeit vorgenommen werden müssen wie die im Protokoll vorgesehenen beiden ersten Stufen – und nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus den übrigen drei Fünfteln dieser Differenz, wobei diese Ermässigungen zur gleichen Zeit vorgenommen werden müssen wie die verbleibenden Stufen gemäss dem Protokoll.
ii) Die zweite allgemeine Regel ist anwendbar auf diejenigen Zollpositionen der Kapitel 28–38, die Basiszollsätzen von 25 Prozent ad valorem (oder gleichwertigen Belastungen) und mehr unterliegen; bei diesen Zollpositionen bestehen die Zugeständnisse aus Ermässigungen von 30 Prozent – wobei diese Reduktionen zur gleichen Zeit vorgenommen werden müssen wie die im Protokoll vorgesehenen drei ersten Stufen – und nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus weiteren Reduktionen bis zu einem Satz von höchstens 12,5 Prozent ad valorem , wobei diese Ermässigungen zur gleichen Zeit vorgenommen werden müssen wie die verbleibenden Stufen gemäss dem Protokoll.
iii) Die dritte allgemeine Regel ist anwendbar auf diejenigen Zollpositionen der Kapitel 28–38, die mit einem Sternchen gekennzeichnet sind; bei diesen Zollpositionen bestehen die Zugeständnisse aus Ermässigungen von 35 Prozent – wobei diese Reduktionen zur gleichen Zeit vorgenommen werden müssen wie die im Protokoll vorgesehenen vier ersten Stufen – und nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus weiteren Reduktionen bis zu den endgültigen Zollsätzen, wobei diese Ermässigungen zur gleichen Zeit vorgenommen werden müssen wie die verbleibenden Stufen gemäss dem Protokoll.
iv) Die vierte allgemeine Regel ist anwendbar auf die Zollpositionen des Kapitels 39; die Zugeständnisse auf diesen Positionen gemäss Protokoll bestehen aus Reduktionen auf jenen Basiszollsätzen, die gleich hoch oder höher sind als die Basiszollsätze derselben Positionen des Kapitels 39 in Liste XL der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; diese Reduktionen sollen gemäss Protokoll in Übereinstimmung mit der ersten oder zweiten Allgemeinen Regel, je nachdem welche zutrifft, erfolgen; auf jenen Basiszollsätzen, die tiefer sind als die Basiszollsätze derselben Positionen in Kapitel 39 von Liste XL, werden gemäss dem Protokoll keine Konzessionen gewährt (angegeben durch leere Klammern); die Zugeständnisse gemäss diesem Abkommen bestehen aus Reduktionen oder weiteren Reduktionen bis zu den endgültigen Sätzen auf den nämlichen Positionen des Kapitels 39 in Liste XL – wobei diese Reduktionen zur gleichen Zeit vorgenommen werden müssen wie die verbleibenden Stufen gemäss dem Protokoll – und aus Bindungen derjenigen Basissätze, die nicht höher sind als die endgültigen Sätze derselben Positionen des Kapitels 39 in Liste XL.
Die Tarifnummern der Kapitel 28–39 von Liste XIX (ausser den zollfrei zu bindenden Positionen), bei denen die Zugeständnisse keiner der vier allgemeinen Regeln entsprechen, und Positionen der Kapitel 28–39 des Tarifs des Vereinigten Königreichs, die gegenwärtig nicht zollfrei gebunden sind und bei denen keine Zugeständnisse gemacht werden, sind in Anhang F zu diesem Abkommen aufgezählt.
b) Änderungen. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird Liste XIX wie folgt abgeändert:
i) durch Aufhebung der Anmerkung zu Beginn von der Liste XIX, die sich ausschliesslich mit den Kapiteln 28–39 befasst, und
ii) in den Kapiteln 28–39 durch Aufhebung aller Klammern und in Klammern gesetzten Sätze in der vierten Kolonne, womit die endgültigen Sätze, die in jener Kolonne angegeben sind, anwendbar werden.
Abschnitt B Unverarbeiteter Tabak
Art. 8 Ermässigung der Präferenzspanne im Fiskalzoll
a) Erläuterung. Dieser Artikel ändert Liste XIX ab durch Einfügung der untenstehenden Anmerkung. Gemäss dem Wortlaut dieser Anmerkung wird das Vereinigte Königreich die Commonwealth-Präferenzspanne im Fiskalzoll auf unverarbeitetem Tabak um zirka 25 Prozent ermässigen als Gegenleistung für die zusätzlichen Zugeständnisse, die die andern Vertragsparteien dieses Abkommens in Aussicht gestellt haben.
b) Änderungen. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens oder zum frühest möglichen Zeitpunkt danach soll nach Tarifposition ex 23.07 in Liste XIX die nachfolgende Anmerkung, die sich auf unverarbeiteten Tabak der Tarifnummer 24.01 bezieht und alle Anmerkungen betreffend solcher Waren in allen früheren Listen XIX ersetzt, eingefügt werden:
«Anmerkung. 1. Immer wenn der gewöhnliche Meistbegünstigungszollsatz, der auf unverarbeitetem Tabak mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 10 oder mehr Gewichtsprozenten anwendbar ist
a) nicht mehr als £1.15 s. 6 d. per lb. beträgt, soll dieser Zoll den Präferenzzoll um nicht mehr als 9 d. per lb. übersteigen, oder
b) mehr als £1.15 s. 6 d. per lb., aber nicht mehr als £2.5 s. 2 d. per lb. beträgt, soll dieser Zoll den Präferenzzoll um nicht mehr als 11 d. per lb. übersteigen, oder
c) mehr als £2.5 s. 2 d. per lb. beträgt, soll dieser Zoll den Präferenzzoll um nicht mehr als 1 s. 2 d. per lb. übersteigen.
2. Der gewöhnliche Meistbegünstigungs-Zollsatz auf unverarbeitetem Tabak mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 10 Gewichtsprozenten soll den Präferenzzoll um nicht mehr als 1 s. 3½ d. per lb. übersteigen.»
Teil V Schweiz
Art. 10 Zubereitete Früchte
a) Erläuterung. Dieser Artikel ändert die dem Protokoll beigefügte Liste LIX (Schweiz)⁵, Teil I, (nachstehend Liste LIX genannt) ab durch Einfügung der nachfolgenden Anmerkung. Nach dem Wortlaut dieser Anmerkung wird die Schweiz dafür sorgen, dass zubereitete oder konservierte Früchte gemäss Tarifnummer 2006 von Einfuhrbeschränkungen wegen des Vorhandenseins von Maisglukose befreit werden als Gegenleistung für die zusätzlichen Zugeständnisse, die die andern Vertragsparteien dieses Abkommens in Aussicht gestellt haben.
b) Änderungen. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird nach Position 2006 in Liste LIX folgende Anmerkung eingefügt:
«Anmerkung. Einfuhren von zubereiteten oder konservierten Früchten unter Zollposition 2006 sind von jeder Beschränkung wegen Vorhandenseins von Maisglukose befreit».
⁵ SR 0.632.221
Teil VI Schlussbestimmungen
Art. 11 Rechtliche Bedeutung der Erläuterungen
Die in diesem Abkommen enthaltenen Erläuterungen dienen lediglich dem leichteren Verständnis, indem sie auf die Änderungen und Verpflichtungen hinweisen. Sie sind rechtlich absolut unverbindlich.
Art. 12 Unterzeichnung und Annahme
Dieses Abkommen wird vom 30. Juni bis 31. Dezember 1967 den Regierungen von Belgien, Frankreich, Italien, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterschrift oder auf andere Weise offenstehen. Wenn es bis zum letztern Datum von allen diesen Regierungen und von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angenommen ist, tritt es gemäss den Bestimmungen des Artikels 1 b in Kraft.
Art. 13 Hinterlegung beim Generaldirektor
Dieses Abkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt. Dieser wird jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens zustellen und sie über die bei ihm gemäss Artikel 1 b dieses Abkommens eingegangenen Mitteilungen unterrichten.
Art. 14 Registrierung bei den Vereinten Nationen
Dieses Abkommen wird entsprechend den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁶ registriert.
Geschehen zu Genf am dreissigsten Juni neunzehnhundertundsiebenundsechzig, in einem einzigen Exemplar in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.⁷
⁶ SR 0.120
⁷ Die diesem Abkommen beigefügten Listen (Anhänge A–F) wurden in der AS nicht veröffentlicht.
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