Vertrag (0.747.224.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag (zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen)

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen Abgeschlossen am 1. Juni 1973 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. Juni 1974¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 20. November 1975 In Kraft getreten am 1. Januar 1976 ¹ Abs. 1, 2 . Abschn. des BB vom 26. Juni 1974 ( AS 1976 17 )
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland,
in dem Wunsch, im Hinblick auf Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee vom 1. Juni 1973² den Vertrag vom 28. September 1867³ zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Schifffahrts- und Hafenordnung für den Untersee und den Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen durch einen neuen Vertrag und einheitliche Schifffahrtsvorschriften zu ersetzen,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.747.223.11 ³ [BS 13 442]

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Dieser Vertrag regelt die Schifffahrt auf dem Untersee und auf den Rheinstrecken zwischen Konstanz (Strassen- und Eisenbahnbrücke) und Schaffhausen (Strassen­brücke Schaffhausen–Feuerthalen).
Art. 2
(1)  Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Vertrages und der nach Artikel 6 geltenden Vorschriften ist die Schifffahrt für jedermann frei.
(2)  Die Vertragsstaaten behandeln alle Fahrzeuge, die nach diesem Vertrag und den nach Artikel 6 geltenden Vorschriften zum Verkehr berechtigt sind, gleich.
Art. 3
In Häfen und an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, ist das blosse Anlegen eines Fahrzeuges unentgeltlich. Jedoch dürfen für besondere Leistungen, die in solchen Häfen oder an solchen Landestellen erbracht werden, unter Beachtung des Artikels 2 Absatz 2 Gebühren vorgesehen werden.
Art. 4
Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die Schifffahrt durch Bauten und sonstige künstliche Anlagen oder auf andere Weise nicht mehr behindert wird, als dies zur Wahrung anderer öffentlicher Interessen unvermeidbar ist. Sie unterrichten sich gegenseitig über die Planung von Ufer- und Wasserbauten am und im Rhein und stellen vor der Ausführung das Einvernehmen untereinander her, wenn durch diese Bauten die Schifffahrt behindert werden könnte.
Art. 5
Die Vertragsstaaten treffen gemeinsam die erforderlichen Massnahmen zur Kennzeichnung der Wasserstrecken mit veränderlicher Fahrrinne. Jeder Vertragsstaat trägt die Hälfte der Kosten für die Kennzeichnung der Wasserstrecken, die Grenzgewässer sind.

Abschnitt II Einheitliche Schifffahrtsvorschriften

Art. 6
Die Vertragsstaaten führen die auf Grund des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee erlassenen Vorschriften (Schifffahrtsvorschriften) ein. Sie können, soweit es die besonderen örtlichen Verhältnisse erfordern, unter sinngemässer Anwendung des Artikels 5 des Übereinkommens⁴ besondere Vorschriften erlassen (besondere Schifffahrtsvorschriften).
⁴ SR 0.747.223.11
Art. 7
(1)  Fahrzeuge bedürfen, soweit dies in den nach Artikel 6 geltenden Vorschriften vorgesehen ist, einer Zulassung zum Verkehr durch den nach Absatz 2 jeweils zuständigen Vertragsstaat.
(2)  Für die Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr ist der Vertragsstaat zuständig, in dem es einen gewöhnlichen Standort hat. Hat das Fahrzeug in keinem der Vertragsstaaten einen gewöhnlichen Standort, so ist der Vertragsstaat zuständig, in dem der Eigentümer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, so ist jeder Vertragsstaat zuständig. Der Vertragsstaat, der die Zulassung erteilt hat, ist auch für deren Änderung und Entzug zuständig.
(3)  Jeder Vertragsstaat kann die Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig machen.
Art. 8
(1)  Zum Führen eines Fahrzeuges ist, soweit dies in den nach Artikel 6 geltenden Vorschriften vorgesehen ist, eine Bewilligung oder Erlaubnis durch den nach Absatz 2 jeweils zuständigen Vertragsstaat erforderlich.
(2)  Für die Erteilung der Bewilligung oder der Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeuges ist der Vertragsstaat zuständig, in dem der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Bewerber in keinem Vertragsstaat einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist jeder Vertragsstaat für die Erteilung der Bewilligung oder der Erlaubnis zuständig. Der Vertragsstaat, der die Bewilligung oder die Erlaubnis erteilt hat, ist auch für deren Änderung und Entzug zuständig.
Art. 9
Zulassungen für Fahrzeuge sowie Bewilligungen oder Erlaubnisse zum Führen von Fahrzeugen und sonstige Zulassungen, die auf Grund des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee⁵ und der Schifffahrtsvorschriften von einem der Vertragsstaaten des Übereinkommens erteilt worden sind, gelten auch im Geltungs­bereich dieses Vertrages, soweit nicht die besonderen Schifffahrtsvorschriften Ausnahmen vorsehen.
⁵ SR 0.747.223.11
Art. 10
Jeder Vertragsstaat kann zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Abschnittes besondere Vorschriften für die gewerbsmässige Ausübung der Schifffahrt erlassen.

Abschnitt III Durchführung des Vertrages

Art. 11
(1)  Jeder Vertragsstaat vollzieht diesen Vertrag und die nach Artikel 6 geltenden Vorschriften auf seinem Hoheitsgebiet.
(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Organe eines Vertragsstaates auf den Teilen der Rheinstrecken zwischen Konstanz und Schaffhausen, die Grenzgewässer sind, auch im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Vornahme unaufschiebbarer sonstiger Massnahmen berechtigt, wenn sie, insbesondere im Zusammenhang mit einem Unfall, Vorgänge wahrnehmen, die den dringenden Verdacht einer schweren Zuwiderhandlung gegen Schiff­fahrtsvorschriften begründen, oder ein an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligtes Fahrzeug verfolgen. Die Festnahme von Personen ist nicht zulässig.
(3)  Zu Massnahmen im Sinne des Absatzes 2 sind die Organe eines Vertragsstaates auch auf dem Untersee berechtigt, wenn sie im Rahmen eines Ersuchens des anderen Vertragsstaates auf dessen Hoheitsgebiet, insbesondere zur Verkehrsregelung oder aus Anlass besonderer Veranstaltungen, eingesetzt sind.

Abschnitt IV Schlussbestimmungen

Art. 12
Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages gilt das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Schifffahrt auf dem Bodensee⁶.
⁶ SR 0.747.223.11
Art. 13
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 14
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht werden.
Art. 15
(1)  Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikations­urkunden ausgetauscht worden sind.
(2)  Dieser Vertrag kann auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird nach Ablauf des auf sie folgenden Kalenderjahres wirksam.
(3)  Im Falle einer Kündigung des Vertrages nehmen die Vertragsstaaten unverzüglich Verhandlungen zur Neuregelung der Schifffahrt auf dem Untersee und den Rheinstrecken zwischen Konstanz und Schaffhausen auf. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung wird dieser Vertrag weiter angewendet.
Art. 16
(1)  Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten alle früheren Übereinkommen, Protokolle und sonstigen Vereinbarungen über die Regelung der Schifffahrt auf dem Untersee und auf den Rheinstrecken zwischen Konstanz und Schaffhausen ausser Kraft, insbesondere der Vertrag vom 28. September 1867⁷ zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Schifffahrts- und Hafenordnung für den Untersee und den Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen, das Schaffhauser Protokoll vom 13. Mai 1893⁸ sowie die weiteren Vereinbarungen vom 10. November 1899/6. Januar 1900, 16./18. Juni 1915, 26./27. April 1927 und 8. Dezember 1933.
(2)  Die Vertragsstaaten wenden bis zum Inkrafttreten der Schifffahrtsvorschriften, längstens jedoch für drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages, die derzeit geltenden, auf Grund der in Absatz 1 genannten Übereinkommen, Protokolle und Vereinbarungen erlassenen Vorschriften über die Schifffahrt sowie diese Übereinkommen, Protokolle und Vereinbarungen selbst weiter an, soweit sie Vorschriften über die Schifffahrt enthalten.
⁷ [BS 13 442]
⁸ [BS 13 453]

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.
Geschehen auf dem Bodensee am 1. Juni 1973 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

Diez

Frank

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