Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Fran... (0.748.131.934.924)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über das am Flughafen Basel-Mülhausen anwendbare Steuerrecht

Abgeschlossen am 23. März 2017 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. Dezember 2017 (Stand am 28. Dezember 2017)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik,
nachfolgend Vertragsparteien genannt,
in der Erwägung, dass die langfristige Weiterentwicklung des Flughafens Basel-Mülhausen (nachfolgend: Flughafen), der für die Schweiz und Frankreich von grosser Bedeutung ist, den Abschluss einer Vereinbarung gemäss Artikel 14 des Anhangs II des am 4. Juli 1949¹ in Bern abgeschlossenen französisch-schweizeri­schen Staatsvertrags über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim (nachfolgend: Staatsvertrag von 1949) erfordert;
in der Erwägung, dass die Schweiz und Frankreich das gemeinsame Ziel haben, die Attraktivität des Flughafens zu bewahren, was eine klare und dauerhafte rechtliche Regelung, vor allem für die im Schweizer Sektor des Flughafens tätigen Unternehmen, voraussetzt;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, allfällige Schwierigkeiten bei der Anwendung des Staatsvertrags von 1949 in gegenseitiger Absprache zu lösen, und Bezug nehmend auf die gemeinsamen Erklärungen vom 22. Januar 2015, vom 14. April 2015 und vom 23. Januar 2016;
unter Hinweis darauf, dass nach den Bestimmungen von Artikel 6 des Staatsvertrags von 1949 grundsätzlich das französische Gesetzes- und Verordnungsrecht auf dem Gebiet des Flughafens anwendbar ist;
unter Berücksichtigung des geänderten Abkommens vom 9. September 1966² zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (nachfolgend: Steuerabkommen von 1966), einschliesslich dessen Artikel 8 zur Besteuerung von Luftverkehrsunternehmen;
unter Hinweis darauf, dass die französische Steuerverwaltung in Absprache mit den kantonalen Steuerbehörden in der Schweiz einen Leitfaden für die praktischen Modalitäten zur Anwendung des französischen Steuerrechts auf die im Schweizer Sektor des Flughafens tätigen Unternehmen ausgearbeitet hat;
in der Erwägung, dass eine Doppelbesteuerung der im Schweizer Sektor des Flug­hafens tätigen Unternehmen mit schweizerischen und französischen Steuern von gleichartiger oder vergleichbarer Natur, die vom Steuerabkommen von 1966 nicht umfasst werden, vermieden werden sollte;
unter Hinweis darauf, dass der im Steuerabkommen von 1966 vorgesehene Informationsaustausch auf die Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts jedes Vertragsstaats betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung anwendbar ist;
in Erwägung der finanziellen Anstrengungen der Vertragsparteien und dass im Hinblick auf den Bau und den Ausbau des Flughafens, der Ertrag der Steuern, die auf den von der öffentlich-rechtlichen Flughafengesellschaft erzielten Gewinnen erhoben werden, künftig hälftig aufzuteilen sei;
in Erwägung der öffentlichen Lasten, die von den französischen Gebietskörperschaften zu tragen sind, auf deren Gebiet der Flughafen liegt;
in Bekräftigung des Bekenntnisses der Vertragsparteien zur Praxis, die sich aus dem Verfahren zur Konsenserzielung und Zusammenarbeit zwischen den wirtschaft­lichen und sozialen Akteuren sowie den betroffenen Körperschaften – insbesondere bei arbeitsrechtlichen Fragen – ergibt und die zur positiven Weiterentwicklung des Flughafens beiträgt;
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.748.131.934.92 ² SR 0.672.934.91

I. Bestimmungen über die Bedingungen für die Anwendung der französischen Steuern und Fiskalabgaben auf die französisch‑schweizerische Flughafengesellschaft und die Luftverkehrsunternehmen

Art. 1 Besteuerung der Einkünfte der Flughafengesellschaft
1.  Die Besteuerung der Einkünfte der auf französischem Gebiet gelegenen Flug­hafengesellschaft mit dem Namen «Flughafen Basel-Mülhausen» richtet sich nach dem französischen Gesetzes- und Verordnungsrecht.
2.  Der Körperschaftssteuer, die die Flughafengesellschaft entrichtet, werden jedes Jahr 3,2 Millionen Euro zugunsten der Gebietskörperschaften entnommen, die von den Steuerbefreiungen gemäss Artikel 5 betroffen sind. Beläuft sich die von der Flughafengesellschaft entrichtete Körperschaftssteuer auf weniger als 3,2 Millionen Euro, entspricht die Entnahme diesem niedrigeren Betrag.
3.  Frankreich überweist der Schweiz jedes Jahr die Hälfte der Summe der von der Flughafengesellschaft entrichteten Körperschaftssteuer, die den im vorstehenden Absatz aufgeführten Betrag übersteigt.
4.  Die Modalitäten für diese Zahlung und für die Anpassung des Betrags gemäss Absatz 2 zur Berücksichtigung der Inflation werden durch Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden geregelt.
5.  Die zuständigen Behörden sind der französische Budgetminister oder dessen bevollmächtigter Vertreter und der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder dessen bevollmächtigter Vertreter.
Art. 2 Auf Luftverkehrsunternehmen anwendbare Luftverkehrssteuern
1.  Luftverkehrsunternehmen, die auf der Grundlage der von der Schweiz ausgestellten Verkehrsrechten Leistungen gemäss den Bestimmungen von Artikel 8, 15 und 16 des Staatsvertrags von 1949 erbringen, sind von der Luftverkehrsabgabe (taxe de l’aviation civile) befreit.
2.  Im Gegenzug sind diese Unternehmen einer Abgabe für Passagiere auf gewerbsmässigen Flügen unterworfen, die die Kosten für die Leistungen im öffentlichen Interesse deckt, die die französische Zivilluftfahrtbehörde im Zusammenhang mit der Nutzung des Flughafens durch diese Unternehmen leistet.
3.  Die durch die Abgabe gemäss Absatz 2 finanzierten Kosten wird in einer zwischen den schweizerischen und französischen Zivilluftfahrtbehörden abgeschlossene Vereinbarung festgelegt. Dabei handelt es sich um Kosten im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und technischen Regulierung, der Reglementierung des Luftverkehrs, der Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Flughafeneinrichtungen und Flugzeuge, sowie der Aufsicht über die Flughafenfeuerwehr und den Dienst des Flughafens zur Abwehr von Tiergefahren; eingeschlossen sind die mit diesen Aufgaben verbundenen Strukturkosten. Die Vereinbarung regelt die Modalitäten zur Festsetzung dieser Kosten, die Bestimmungen zu ihrer Anpassung sowie die Grundsätze zur Berechnung des Abgabetarifes. 
4.  Für die Zwecke dieses Abkommens entspricht der Ausdruck «Luftverkehrsunternehmen» (entreprises de transport aérien) dem Ausdruck «Luftverkehrsgesellschaften» (compagnies de navigation aérienne) im Sinne des Staatsvertrags von 1949, insbesondere dessen Anhangs II.

II. Bestimmungen über das auf die im Schweizer Sektor des Flughafens tätigen Unternehmen anwendbare Steuerrecht

Art. 3 Unternehmensgewinnsteuern
Die Steuern, die auf dem Gesamteinkommen oder auf Einkommensbestandteilen der im Schweizer Sektor des Flughafens nach Artikel 2 des Staatsvertrags von 1949 tätigen Unternehmen erhoben werden, einschliesslich der Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie der Steuern auf dem Vermögenszuwachs, werden gemäss dem französischen Gesetzes- und Verordnungsrecht und dem Steuerabkommen von 1966, insbesondere dessen Artikel 5 und 7 festgelegt.
Art. 4 MWST
Gemäss dem Durchführungsbeschluss 2017/320 des Rats der Europäischen Union vom 21. Februar 2017 zur Ermächtigung Frankreichs, ein Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf den Flughafen Basel-Mülhausen abzuschliessen, das von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Be­stimmungen enthält, unterliegen die Aktivitäten der im Schweizer Sektor des Flughafens tätigen Unternehmen der Schweizer Mehrwertsteuer.
Art. 5 Andere Steuern, Gebühren und Abgaben
1.  Dieser Artikel ist auf die in einem kantonalen Handelsregister eingetragenen und im Schweizer Sektor des Flughafens tätigen Unternehmen anwendbar, die im Sinne des Steuerabkommens von 1966 in der Schweiz ansässig sind und deren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Luftfahrt steht oder für den normalen Betrieb des Flughafens gemäss Staatsvertrag von 1949 und seinen Anhängen notwendig ist.
Die Unternehmen, die am 23. Januar 2016 im Schweizer Sektor des Flughafens tätig waren, sind vom Nachweis der Erfüllung dieser Bedingungen befreit.
2.  Der den Betriebsstätten im Schweizer Sektor des Flughafens zurechenbare Anteil des Kapitals der Unternehmen gemäss Absatz 1 ist nur in der Schweiz steuerbar. Für die Schweiz ist der Kanton Basel-Stadt für die Veranlagung und Erhebung der Kapitalsteuer auf diesem Teil zuständig.
3.  Um die gleichzeitige Belastung sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz mit Steuern, Gebühren und Abgaben von gleichartiger oder vergleichbarer Natur zu vermeiden, sind die Unternehmen nach Absatz 1 in Frankreich von der Gewerbesteuer (contribution économique territoriale) und den lohngebundenen Nebenabgaben sowie allfälligen künftigen Steuern, Gebühren und Abgaben von gleichartiger oder vergleichbarer Natur befreit.
4.  In Ermangelung einer Besteuerung in der Schweiz des den Betriebsstätten im Schweizer Sektor des Flughafens zurechenbaren Kapitalanteils der Unternehmen nach Absatz 1 können die Steuern, Gebühren und Abgaben gemäss dem vorstehenden Absatz unbeschadet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels in Frankreich erhoben werden.
5.  Die Vertragsparteien können Absatz 3 dieses Artikels in gegenseitigem Einvernehmen ändern, falls die darin genannten Steuern, Gebühren und Abgaben durch Steuern, Gebühren und Abgaben von gleichartiger oder vergleichbarer Natur ersetzt werden sollen.
6.  Die Vertragsparteien notifizieren einander jegliche Einführung oder Abschaffung von Steuern, Gebühren oder Abgaben, die sich auf die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnten und konsultieren sich diesbezüglich möglichst im Voraus. Die Vertragsparteien treten in jedem Fall fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder auf Antrag einer Vertragspartei zusammen und überprüfen die Anwendung von Absatz 3. Mit der Zustimmung der zuständigen Behörden werden die Steuerbehörden des Kantons Basel-Stadt in diese Prüfung einbezogen.
7.  Bei Bedarf können die zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen konkrete Modalitäten zur Anwendung dieses Artikels beschliessen.

III. Schlussbestimmungen

Art. 6 Auslegung des Wortlauts und Beilegung von Streitigkeiten
1.  Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Steuerabkommen von 1966 zukommt.
Ist ein Ausdruck im Steuerabkommen nicht definiert, so hat er, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieser Vertragspartei in Bezug auf die Steuern zukommt, auf die dieses Abkommen anwendbar ist. Dabei geht die im Steuerrecht der Vertragspartei geltende Bedeutung derjenigen vor, wie sie in anderen Rechtsgebieten der gleichen Partei Anwendung findet.
2.  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. In diesem Fall werden die Steuerbehörden des Kantons Basel-Stadt mit der Zustimmung der zuständigen Behörden soweit notwendig in das Verständigungsverfahren einbezogen.
Art. 7 Änderung des Abkommens
Dieses Abkommen kann jederzeit durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungen treten nach Abschluss der notwendigen innerstaatlichen Verfahren in Kraft.
Art. 8 Aussetzung des Abkommens
1.  Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ganz oder teilweise aussetzen.
2.  Die Aussetzung gemäss Absatz 1 ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg zu notifizieren. In der Notifikation ist das Datum mitzuteilen, ab dem das Abkommen ausgesetzt wird.
3.  Die Vertragspartei, welche die Aussetzung des Abkommens veranlasst, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Aussetzung wegfallen. Die Aussetzung endet mit dem Eingang dieser Notifikation.
Art. 9 Kündigung des Abkommens
Jede Vertragspartei kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet dieses Abkommen keine Anwendung mehr ab dem Geschäftsjahr, das am 1. Januar des auf das Jahr der Notifikation folgenden Jahres geöffnet wird.
Art. 10 Inkrafttreten
1.  Jede Vertragspartei notifiziert der anderen den Abschluss der notwendigen innerstaatlichen Verfahren zur Inkraftsetzung dieses Abkommens. Das Abkommen tritt am Tag nach dem Eingang der zweiten Notifikation in Kraft.
2.  Für die Geschäftsjahre vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, überweist Frankreich der Schweiz die Hälfte der Körperschaftssteuer, die die Flughafengesellschaft gemäss Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens in diesen Geschäftsjahren entrichtet.
3.  Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 5 dieses Abkommens sind beginnend mit den am 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres geöffneten Steuerperioden anwendbar.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten oder befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Paris am 23. März 2017 in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Didier Burkhalter

Für die
Regierung der Französischen Republik:

Harlem Desir

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