Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Au... (131.5)
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Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr

1 Staatsvertrag – Erfüllung kommunaler Aufgaben, Kloster Fahr
131.5 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr (vom 7./14. November 2007)
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Vertragliche
Regelung Art.
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1 Die Politische Gemeinde Un terengstringen, die Einwoh nergemeinde Würenlos und das Klos ter Fahr vereinbaren in einem Vertrag die Erfüllung kommunaler Au fgaben und Dienstleistungen für das Gebiet des Klosters Fahr in folgenden Bereichen: a. Bildung, b. Zivilschutz, Schutzraumbauten und Kulturgüterschutz, c. Abfallbewirtschaftung und Kadaverbeseitigung, d. Wasserversorgung und Abwasser, e. Spitex, f. Sozialhilfe, g. Jugendberatung, h. Feuerwehr, Feuerungs kontrolle und Feuerpolizei.
2 Im Bereich des Zivilschutzes be darf der Vertrag der Genehmigung des Kantons Zürich.
Anwendbares
Recht Art.
2 Weist der Vertrag nach Art.
1 einer Gemeinde eine Auf gabe zu, so a. wendet die Gemeinde ihr Recht und das Recht ihres Kantons an, vorbehältlich abweichender Regelungen im Vertrag, b. untersteht die Gemeinde der Au fsicht gemäss dem Recht ihres Kantons, c. richten sich der Rechtsschutz und die Staatshaftung nach dem Recht ihres Kantons.
Schiedsgericht Art.
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1 Streitigkeiten der Vertragsparteien aus dem Vertrag nach Art. 1 entscheidet ein Schiedsgericht.
2 Das Schiedsgericht besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der drei Vertragsparteien. Der Vertrag regelt das Nähere.
3 Entscheide des Schied sgerichts über öffent lichrechtliche Geld forderungen sind gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG
2 ).
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131.5 Staatsvertrag – Erfüllung kommunaler Aufgaben, Kloster Fahr Kündigung Art.
4 Der Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eine s Kalenderjahres gekündigt werden. Inkrafttreten, Publikation Art.
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1 Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Er wird in den Gesetzessamml ungen der beiden Kantone ver
- öffentlicht.
1 OS 62, 500 .
2 SR 281.1 .
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