Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen N... (0.515.06)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken

Abgeschlossen in New York am 10. Dezember 1976 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 1988¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 5. August 1988 In Kraft getreten für die Schweiz am 5. August 1988 (Stand am 15. Mai 2020) ¹ AS 1988 1887
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
im Bestreben, den Frieden zu festigen, und vom Wunsch geleitet, einen Beitrag zur Beendigung des Wettrüstens, zur Herbeiführung einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle und zum Schutz der Menschheit vor der Gefahr des Einsatzes neuer Mittel der Kriegführung zu leisten,
entschlossen, Verhandlungen fortzusetzen, um wirksame Fortschritte in Richtung auf weitere Massnahmen im Bereich der Abrüstung zu erzielen,
in der Erkenntnis, dass wissenschaftliche und technische Fortschritte neue Möglichkeiten hinsichtlich der Umweltveränderung eröffnen können,
unter Hinweis auf die am 16. Juni 1972 in Stockholm angenommene Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen,
in der Einsicht, dass die Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Natur verbessern und zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen beitragen kann,
in der Erkenntnis jedoch, dass die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung derartiger Techniken äusserst schädliche Auswirkungen auf das Wohl des Menschen haben kann,
in dem Wunsch, die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken wirksam zu verbieten, um die der Menschheit von einer solchen Nutzung drohenden Gefahren zu beseitigen, und in Bekräftigung ihrer Bereitschaft, auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken,
sowie in dem Wunsch, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen² zur Festigung des Vertrauens zwischen den Völkern und zur weiteren Verbesserung der internationalen Lage beizutragen,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.120
Art. I
1.  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, umweltverändernde Techniken, die weit­räumige, lange andauernde oder schwerwiegende Auswirkungen haben, nicht zu militärischen Zwecken oder in sonstiger feindlicher Absicht als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaats zu nutzen.
2.  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einen Staat, eine Gruppe von Staaten oder eine internationale Organisation weder zu unterstützen noch zu ermutigen, noch zu veranlassen, Handlungen vorzunehmen, die gegen Absatz 1 verstossen.
Art. II
Im Sinne des Artikels I bezieht sich der Begriff «umweltverändernde Techniken» auf jede Technik zur Änderung der Dynamik, der Zusammensetzung oder der Struktur der Erde – einschliesslich der Flora und Fauna, der Lithosphäre, der Hydrosphäre und der Atmosphäre – sowie des Weltraums durch bewusste Manipulation natür­licher Abläufe.
Art. III
1.  Dieses Übereinkommen steht der Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke nicht im Weg und lässt die allgemein anerkannten Grundsätze und geltenden Vorschriften des Völkerrechts bezüglich dieser Nutzung unberührt.
2.  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den weitestmöglichen Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen über die Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke zu erleichtern, und sind berechtigt, daran teilzunehmen. Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten allein oder gemeinsam mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen einen Beitrag zur internationalen wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit bei der Erhaltung, Verbesserung und friedlichen Nutzung der Umwelt unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsgebiete der Welt.
Art. IV
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle ihm erforderlich erscheinenden Massnahmen nach Massgabe seiner verfassungsmässigen Verfahren zu treffen, um an jedem seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterstehenden Ort jede Tätigkeit zu verbieten und zu verhindern, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens verletzt.
Art. V
1.  Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Konsultation und Zu­sammenarbeit bei der Lösung aller Probleme, die sich in Bezug auf die Ziele des Übereinkommens oder bei der Anwendung seiner Bestimmungen ergeben können. Konsultation und Zusammenarbeit aufgrund dieses Artikels können auch durch geeignete internationale Verfahren im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit ihrer Charta erfolgen. Zu diesen internationalen Verfahren kann die Inanspruchnahme entsprechender internationaler Organisationen sowie eines in Ab­satz 2 vorgesehenen Beratenden Sachverständigenausschusses gehören.
2.  Für die in Absatz 1 genannten Zwecke beruft der Depositar innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens eines Vertragsstaats einen Beratenden Sachverständigenausschuss ein. Jeder Vertragsstaat kann einen Sachverständigen für diesen Ausschuss benennen, dessen Aufgaben und Verfahrensordnung in der Anlage festgelegt sind, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist. Der Ausschuss übermittelt dem Depositar eine Zusammenfassung seiner Tatsachenfeststellungen, die alle ihm während seiner Tätigkeit unterbreiteten Ansichten und Informationen berücksichtigen. Der Depositar verteilt die Zusammenfassung an alle Vertragsstaaten.
3.  Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass ein anderer Vertragsstaat Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt, kann beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Beschwerde einlegen. Eine solche Beschwerde soll alle einschlägigen Angaben sowie alle vorhandenen Beweise für ihre Begründetheit umfassen.
4.  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich zur Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Untersuchung, die der Sicherheitsrat im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen aufgrund der bei ihm eingegangenen Beschwerde gegebenenfalls einleitet. Der Sicherheitsrat unterrichtet die Vertragsstaaten über die Ergebnisse der Unter­suchung.
5.  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, jedem Vertragsstaat, der darum ersucht, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen Hilfe zu gewähren oder Hilfeleistungen zu unterstützen, falls der Sicherheitsrat feststellt, dass dieser Vertragsstaat infolge einer Verletzung des Übereinkommens geschädigt worden ist oder wahrscheinlich geschädigt wird.
Art. VI
1.  Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Depositar übermittelt, der ihn umgehend allen Vertragsstaaten zuleitet.
2.  Eine Änderung tritt für alle Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt hat. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft.
Art. VII
Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Art. VIII
1.  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beruft der Depositar eine Konferenz der Vertragsstaaten in Genf, Schweiz, ein. Die Konferenz überprüft die Wirkungsweise des Übereinkommens, um sicherzustellen, dass seine Ziele und Bestimmungen verwirklicht werden; sie prüft insbesondere die Wirksamkeit des Artikels I Absatz 1 hinsichtlich der Beseitigung der Gefahren der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken.
2.  Danach kann eine Mehrheit der Vertragsstaaten in Abständen von mindestens fünf Jahren die Einberufung einer Konferenz mit denselben Zielen herbeiführen, indem sie dem Depositar einen diesbezüglichen Vorschlag unterbreitet.
3.  Ist innerhalb von zehn Jahren nach dem Ende einer Konferenz keine neue Konferenz nach Absatz 2 einberufen worden, so holt der Depositar die Meinungen aller Vertragsstaaten zur Frage der Einberufung einer solchen Konferenz ein. Äussern sich ein Drittel der Vertragsstaaten oder zehn von ihnen, wenn diese Zahl niedriger ist, zustimmend, so trifft der Depositar sogleich Massnahmen zur Einberufung der Konferenz.
Art. IX
1.  Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht vor seinem nach Absatz 3 erfolgten Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
2.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
3.  Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald zwanzig Regierungen nach Absatz 2 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
4.  Für diejenigen Staaten, deren Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
5.  Der Depositar unterrichtet alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten sogleich vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und aller seiner Änderungen sowie vom Eingang sonstiger Mitteilungen.
6.  Dieses Übereinkommen wird vom Depositar nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Art. X
Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und der beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben, das am 18. Mai 1977 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang zum Übereinkommen

Beratender Sachverständigenausschuss

1.  Der Beratende Sachverständigenausschuss verpflichtet sich, die einschlägigen Tatsachenfeststellungen zu treffen und Gutachten zu allen Problemen abzugeben, die nach Artikel V Absatz 1 des Übereinkommens von dem Vertragsstaat aufgeworfen werden, der die Einberufung des Ausschusses beantragt.
2.  Die Arbeit des Beratenden Sachverständigenausschusses ist so zu organisieren, dass er die in Absatz 1 beschriebenen Aufgaben wahrnehmen kann. Der Ausschuss entscheidet Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Organisation seiner Arbeit möglichst einvernehmlich; ist dies nicht möglich, so entscheidet er mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Über Sachfragen wird nicht abgestimmt.
3.  Der Depositar oder sein Vertreter wird als Vorsitzender des Ausschusses tätig.
4.  Jeder Sachverständige kann bei den Sitzungen einen oder mehrere Berater hinzuziehen.
5.  Jeder Sachverständige ist berechtigt, über den Vorsitzenden von Staaten und internationalen Organisationen die ihm für die Durchführung der Ausschussarbeit wünschenswert erscheinende Information und Hilfe anzufordern.

Absprachen

Absprache zu Art. I

Der Ausschuss geht davon aus, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens die Begriffe «weiträumig», «lange andauernd» und «schwerwiegend» wie folgt auszulegen sind:
a) «weiträumig»: ein Gebiet von mehreren hundert Quadratkilometern umfassend;
b) «lange andauernd»: Monate oder ungefähr eine Jahreszeit lang anhaltend;
c) «schwerwiegend»: eine ernste oder bedeutende Störung oder Schädigung des menschlichen Lebens, der natürlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen oder sonstiger Güter mit sich bringend.
Es wird ferner davon ausgegangen, dass die obige Auslegung ausschliesslich für dieses Übereinkommen bestimmt ist und nicht die Auslegung gleicher oder ähn­licher Begriffe präjudizieren soll, wenn diese im Zusammenhang mit einer anderen internationalen Übereinkunft verwendet werden.

Absprache zu Art. II

Der Ausschuss geht davon aus, dass die folgenden Beispiele Erscheinungen veranschaulichen, die durch Nutzung der in Artikel II des Übereinkommens definierten umweltverändernden Techniken verursacht werden könnten: Erdbeben; Flutwellen, Störung des ökologischen Gleichgewichts einer Region; Änderungen von Wetterstrukturen (Wolken, Niederschläge, Wirbelstürme verschiedener Art und Tornados); Änderungen von Klimastrukturen; Änderungen von Meeresströmungen; Änderungen des Zustands der Ozonschicht sowie Änderungen des Zustands der Ionosphäre.
Es wird ferner davon ausgegangen, dass alle vorstehend aufgeführten Erscheinungen, sobald sie durch die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken hervorgerufen werden, zu weiträumigen, lange andauernden oder schwerwiegenden Zerstörungen, Schäden oder Verletzungen führen würden oder aller Voraussicht nach führen können. Die in Artikel II definierte militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken mit dem Ziel, diese Erscheinungen als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaats zu verursachen, würde damit verboten sein.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass die obige Liste von Beispielen nicht erschöpfend ist. Andere Erscheinungen, die von der in Artikel II definierten Nutzung umweltverändernder Techniken herrühren könnten, liessen sich ebenfalls in die Liste aufnehmen. Das Fehlen derartiger Erscheinungen in der Liste bedeutet nicht, dass die in Artikel I enthaltene Verpflichtung auf sie nicht anwendbar wäre, sobald die in jenem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Absprache zu Art. III

Der Ausschuss geht davon aus, dass dieses Übereinkommen nicht die Frage behandelt, ob eine bestimmte Art der Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke mit den allgemein anerkannten Grundsätzen und geltenden Vorschriften des Völkerrechts in Einklang steht oder nicht.

Absprache zu Art. VIII

Der Ausschuss geht davon aus, dass ein Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens auch auf jeder nach Artikel VIII abgehaltenen Konferenz der Vertragsparteien geprüft werden kann. Es wird ferner davon ausgegangen, dass jeder für eine derartige Prüfung bestimmte Änderungsvorschlag dem Depositar nach Möglichkeit spätestens 90 Tage vor Beginn der Konferenz vorgelegt werden sollte.

Geltungsbereich am 15. Mai 2020 ³

³ AS 1988 1888 , 1990 1304 , 2004 2989 , 2005 4995 , 2010 2263 , 2013 1077 , 2018 301 und 2020 2815 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA ([Bild bitte in Originalquelle ansehen]).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

22. Oktober

1985 B

22. Oktober

1985

Ägypten

  1. April

1982 B

  1. April

1982

Algerien

19. Dezember

1991 B

19. Dezember

1991

Antigua und Barbuda

25. Oktober

1988 N

  1. November

1981

Argentinien*

20. März

1987 B

20. März

1987

Armenien

15. Mai

2002 B

15. Mai

2002

Australien

  7. September

1984

  7. September

1984

Bangladesch

  3. Oktober

1979 B

  3. Oktober

1979

Belarus

  7. Juni

1978

  5. Oktober

1978

Belgien

12. Juli

1982

12. Juli

1982

Benin

30. Juni

1986

30. Juni

1986

Brasilien

12. Oktober

1984

12. Oktober

1984

Bulgarien

31. Mai

1978

  5. Oktober

1978

Chile

26. April

1994 B

26. April

1994

China

  8. Juni

2005 B

  8. Juni

2005

    Hongkong

  8. Juni

2005 B

  8. Juni

2005

    Macau

  8. Juni

2005 B

  8. Juni

2005

Costa Rica

  7. Februar

1996 B

  7. Februar

1996

Dänemark

19. April

1978

  5. Oktober

1978

Deutschland

24. Mai

1983

24. Mai

1983

Dominica

  9. November

1992 N

  3. November

1978

Estland

14. April

2011 B

14. April

2011

Finnland

12. Mai

1978

  5. Oktober

1978

Ghana

22. Juni

1978

  5. Oktober

1978

Griechenland

23. August

1983 B

23. August

1983

Guatemala*

21. März

1988 B

21. März

1988

Honduras

16. August

2010 B

16. August

2010

Indien

15. Dezember

1978

15. Dezember

1978

Irland

16. Dezember

1982

16. Dezember

1982

Italien

27. November

1981

27. November

1981

Japan

  9. Juni

1982 B

  9. Juni

1982

Jemen

12. Juni

1979 B

12. Juni

1979

Kamerun

18. April

2011 B

18. April

2011

Kanada

11. Juni

1981

11. Juni

1981

Kap Verde

  3. Oktober

1979 B

  3. Oktober

1979

Kasachstan

25. April

2005 B

25. April

2005

Kirgisistan

15. Juni

2015 B

15. Juni

2015

Korea (Nord-)

  8. November

1984 B

  8. November

1984

Korea (Süd-)*

  2. Dezember

1986 B

  2. Dezember

1986

Kuba

10. April

1978

  5. Oktober

1978

Kuwait*

  2. Januar

1980 B

  2. Januar

1980

Laos

  5. Oktober

1978

  5. Oktober

1978

Litauen

16. April

2002 B

16. April

2002

Malawi

  5. Oktober

1978 B

  5. Oktober

1978

Mauritius

  9. Dezember

1992 B

  9. Dezember

1992

Mongolei

19. Mai

1978

  5. Oktober

1978

Neuseeland*

  7. September

1984 B

  7. September

1984

    Cook-Inseln

  7. September

1984 B

  7. September

1984

    Niue

  7. September

1984 B

  7. September

1984

Nicaragua

  6. September

2007

  6. September

2007

Niederlande* a

15. April

1983

15. April

1983

    Aruba

15. April

1983

15. April

1983

    Curaçao

15. April

1983

15. April

1983

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

15. April

1983

15. April

1983

    Sint Maarten

15. April

1983

15. April

1983

Niger

17. Februar

1993 B

17. Februar

1993

Norwegen

15. Februar

1979

15. Februar

1979

Österreich*

17. Januar

1990 B

17. Januar

1990

Pakistan

27. Februar

1986 B

27. Februar

1986

Palästina

29. Dezember

2017 B

29. Dezember

2017

Panama

13. Mai

2003 B

13. Mai

2003

Papua-Neuguinea

28. Oktober

1980 B

28. Oktober

1980

Polen

  8. Juni

1978

  5. Oktober

1978

Rumänien

  6. Mai

1983

  6. Mai

1983

Russland

30. Mai

1978

  5. Oktober

1978

Salomoninseln

19. Juni

1981 N

  7. Juli

1978

São Tomé und Príncipe

  5. Oktober

1979 B

  5. Oktober

1979

Schweden

27. April

1984 B

27. April

1984

Schweiz*

  5. August

1988 B

  5. August

1988

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

20. April

2005 B

20. April

2005

Spanien

19. Juli

1978

  5. Oktober

1978

Sri Lanka

25. April

1978

  5. Oktober

1978

St. Lucia

27. Mai

1993 N

22. Februar

1979

St. Vincent und die Grenadinen

27. April

1999 N

27. Oktober

1979

Tadschikistan

12. Oktober

1999 B

12. Oktober

1999

Tschechische Republik

22. Februar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

11. Mai

1978

  5. Oktober

1978

Ukraine

13. Juni

1978

  5. Oktober

1978

Ungarn

19. April

1978

  5. Oktober

1978

Uruguay

16. September

1993 B

16. September

1993

Usbekistan

26. Mai

1993 B

26. Mai

1993

Vereinigte Staaten*

17. Januar

1980

17. Januar

1980

Vereinigtes Königreich

16. Mai

1978

  5. Oktober

1978

    Akrotiri und Dhekelia

16. Mai

1978 B

  5. Oktober

1978

    Anguilla

16. Mai

1978 B

  5. Oktober

1978

    Gebiete unter territorialer
    Souveränität des Vereinigten
    Königreichs

16. Mai

1978 B

  5. Oktober

1978

Vietnam

26. August

1980 B

26. August

1980

Zypern

12. April

1978

  5. Oktober

1978

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Für das Königreich in Europa.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
Im Hinblick auf die ihr aus dem Status eines immerwährenden neutralen Staates erwachsenden Pflichten ist die Schweiz gehalten, den allgemeinen Vorbehalt zu machen, dass ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über den durch ihren Status gesetzten Rahmen hinausgehen kann. Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf Artikel V Absatz 5 des Übereinkommens sowie auf jede analoge Klausel, welche diese Bestimmung im Übereinkommen (oder in einer anderen Vereinbarung) ersetzen oder ergänzen könnte.
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