Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Kirchlic... (541p)
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Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 541p Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern * (CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation) vom 24. März 2021 (Stand 1. Februar 2023) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation» (im Fol
- genden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Theologischen Fa
- kultät. *
2 Der Lehrgang vermittelt religionspädagogische Fach- und Vermittlungskompetenzen im Praxisfeld Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation. *
3 Der Lehrgang ist eine Ergänzung und Erweiterung des grundständigen Hochschulab
- schlusses und richtet sich an Theologinnen und Theologen sowie weitere kirchliche Mit
- arbeitende mit Hochschulabschluss, die mit Blick auf das religionspädagogische Arbeitsfeld Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation vertiefte Fach- und Ver
- mittlungskompetenzen erwerben möchten. *
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2021-025
2 Nr. 541p

§ 2

Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Vor
- aussetzungen für die Verleihung des Zertifikates «Kirchliche Jugendarbeit und Gemein
- deanimation». *
2 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmen
- reglement für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern
2 .
3 Einzelheiten werden in einem Studienplan geregelt, der von der Studienleitung erlassen wird.

§ 3

Organisation und Leitung
1 Der Lehrgang «Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation» ist am Religionspäd
- agogischen Institut der Theologischen Fakultät angesiedelt. *
2 Die wissenschaftliche Gesamtleitung des Lehrgangs liegt bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Professur für Religionspädagogik. Die wissenschaftliche Leiterin bzw. der Leiter kann eine Co-Leiterin oder einen Co-Leiter aus der Dozierendenschaft des Religi
- onspädagogischen Instituts mit der operativen Leitung beauftragen. Gemeinsam bilden sie die Studienleitung des Lehrgangs.
2 Zulassung

§ 4

Zugangsberechtigung
1 Zum Lehrgang zugelassen wird, wer über ein abgeschlossenes Studium auf Bachelor
- stufe in römisch-katholischer, evangelisch-reformierter oder christkatholischer Theolo
- gie oder einen Bachelor mit Major in Religionswissenschaft o. ä. und Minor in Theolo
- gie sowie über religionspädagogische Praxiserfahrungen verfügt.
2 Die Prüfung von anderen Abschlüssen werden bezüglich deren formaler Äquivalenz von der Zulassungsstelle der Universität und bezüglich der fachlich-inhaltlichen Äquiva
- lenz von der Studienleitung entschieden.
3 Interessierte ohne Bachelorabschluss können bei gleichwertiger Qualifikation «sur dos
- sier» zugelassen werden. Der Entscheid über die Zulassung sowie über allfällige Aufla
- gen obliegt der Studienleitung.

§ 5

Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt beim Religionspädagogischen Institut der Theologischen Fa
- kultät. Die Anmeldegebühr beträgt 100 Franken.
2 SRL Nr.
539i
Nr. 541p
3
2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Anmeldeformular mit tabellarischem Lebenslauf und Motivationsschreiben, b. Kopie der Urkunde des Studienabschlusses gemäss § 4 Absatz 1, c. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 4 Absätze 2 und 3.

§ 6

Entscheid über die Zulassung
1 Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet die Studienleitung. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

§ 7

Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der Studienleitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wer den Lehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung nach Erhalt der Aufnahme
- bestätigung zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs zu bezahlen. Vorbehal
- ten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.
3 Lehrgang

§ 8

Durchführungsort
1 Die Veranstaltungen des Lehrgangs werden in der Regel an der Universität Luzern durchgeführt.

§ 9

Aufbau des Lehrgangs
1 Der Lehrgang «Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation» beinhaltet die Teil
- nahme an mehreren Lehrveranstaltungen nach Wahl (vgl. § 10) mit entsprechendem Selbststudium, einer Einführungs- und einer Auswertungsveranstaltung sowie der Pra
- xisberatung. Abgeschlossen wird der Studiengang mit einer Zertifikatsarbeit.
*
2 Der Lehrgang erstreckt sich in der Regel über 1–2 Jahre.
3 Es müssen 80 Prozent des erforderlichen Präsenzunterrichts des Lehrgangs besucht werden. Dispensationen für einzelne Veranstaltungen können im maximalen Umfang von 20 Prozent durch die Studienleitung erteilt werden. Sie führen nicht zu einer Ermäs
- sigung der Kursgelder.

§ 10

Lehrveranstaltungen
1 Für den Lehrgang «Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation» werden im Lehrangebot der Theologischen Fakultät (inkl. Religionspädagogisches Institut) ver
- schiedene religionspädagogische Lehrveranstaltungen bezeichnet, die für die Absolven
- tinnen und Absolventen fachfremd und qualifizierend sind. *
4 Nr. 541p
2 Die Absolventinnen und Absolventen wählen gemäss ihrem Bedarf Lehrveranstaltun
- gen im Umfang von 10 Kreditpunkten aus. Das Lehrangebot wird im Studienplan be
- schrieben.
3 Davon sind das Absolvieren der Intensivwoche «Jugend+Sport» sowie die dazugehöri
- gen Vorbereitungsveranstaltungen im Umfang von 2 Kreditpunkten verpflichtend.

§ 11

Einführungs- und Auswertungsveranstaltung
1 Der Besuch der Einführungs- sowie der Auswertungsveranstaltung ist verpflichtend.

§ 12

Praxisberatung
1 Die Praxisberatung dient der Reflexion und Bearbeitung konkreter Aufgabenstellungen und Herausforderungen in der kirchlichen Jugendarbeit und Gemeindeanimation. *
2 Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs sind verpflichtet, an mindestens vier Veranstaltungen der Praxisberatung teilzunehmen.

§ 13

Kreditpunktesystem
1 Der Lehrgang ist mit insgesamt 12 Kreditpunkten (ECTS) versehen.
2
10 Kreditpunkte werden an Lehrveranstaltungen erworben. Für die Teilnahme an den Einführungs- und Auswertungsveranstaltungen, der Praxisberatung sowie die bestande
- ne Zertifikatsarbeit werden die weiteren 2 Kreditpunkte erworben.

§ 14

Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen
1 Studienleistungen, die an einer anderen Fakultät oder Hochschule erbracht wurden, werden anerkannt, wenn sie in Inhalt, Umfang und Zielsetzung gleichwertig zu den An
- forderungen der entsprechenden Lehrveranstaltungen des Lehrgangs sind. Über die An
- erkennung entscheidet die Studienleitung.
2 Bereits erbrachte Studienleistungen können höchstens im Umfang von 4 ECTS ange
- rechnet werden. Die Anrechnung von anderen Abschlussarbeiten anstelle der Zertifikats
- arbeit ist ausgeschlossen.

§ 15

Qualitätssichernde Massnahmen
1 Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Quali
- tät der Kurse durch Evaluationen gesichert.
Nr. 541p
5
4 Leistungsnachweise

§ 16

Leistungsnachweise
1 Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden mit Leistungsnachweisen gemäss den Be
- dingungen des Anbieters der Lehrveranstaltung abgeschlossen.

§ 17

Zertifikatsarbeit
1 Innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Lehrveranstaltungen ist eine Zertifi
- katsarbeit einzureichen. Die Anforderungen an die Zertifikatsarbeit werden im Studien
- plan formuliert.

§ 18

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen
1 Absolventinnen und Absolventen, die 12 Kreditpunkte erworben haben, und deren Zer
- tifikatsarbeit mit «bestanden» beurteilt wurde, erhalten das Lehrgangszertifikat.
2 Als ungenügend qualifizierte Elemente des Lehrgangs können einmal wiederholt wer
- den.
3 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfecht
- bare Verfügung der Studienleitung verlangen.
4 Wer den Lehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Kurseinheiten und die erworbenen ECTS (Academic Record).
*

§ 19

Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen
1 Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen und schriftlichen Arbeiten werden gemäss dem Rahmenreglement für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern
3
geahn
- det.

§ 20

Abschluss und Verleihung der Abschlussausweise
1 Für das Bestehen des Lehrgangs erhalten die Teilnehmenden das Lehrgangszertifikat «Certificate of Advanced Studies in Kirchlicher Jugendarbeit und Gemeindeanimation der Universität Luzern» sowie ein Diploma Supplement, das alle erbrachten Studienleis
- tungen mit den entsprechenden ECTS ausweist. *
2 Das Zertifikat wird im Namen der Theologischen Fakultät der Universität Luzern aus
- gestellt. Der Abschlussausweis enthält die Unterschriften der Studienleitung des Lehr
- gangs sowie der Dekanin oder des Dekans der Theologischen Fakultät.
3 SRL Nr.
539i
6 Nr. 541p
5 Finanzielles

§ 21

Höhe der Kursgelder
1 Die Kursgelder des Lehrgangs werden von der Rektorin oder vom Rektor der Universi
- tät Luzern auf Antrag der Studienleitung festgelegt.
2 Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Lehrveranstaltungen (inkl. Personal- und Verwaltungskosten), die Bewertung der Leistungsnachweise und die von der Kursleitung abgegebenen Kursunterlagen.
3 Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgel
- dern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Studienleitung eine verhältnismässige Reduktion bewilligen.

§ 22

Fälligkeit der Kursgelder und Gebühren
1 Die Kursgelder und Gebühren sind im Voraus zahlbar.
2 Die Studienleitung setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum Lehr
- gang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.

§ 23

Entschädigung der Dozierenden
1 Die Dozierenden des Lehrgangs werden für die Kursarbeit und die Betreuung von Arbeiten der Teilnehmenden separat entschädigt.
2 Die Höhe der Honorare wird von der Studienleitung festgelegt.

§ 24

Defizit und Überschuss
1 Ein allfälliges Defizit wird der Kostenstelle des Religionspädagogischen Instituts be
- lastet. Ein allfälliger Überschuss wird ebenfalls der Kostenstelle des Religionspädagogi
- schen Instituts zur Verwendung für religionspädagogische Weiterbildungen gutgeschrie
- ben.
Nr. 541p
7
6 Schlussbestimmungen

§ 25

Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Entscheide der Studienleitung kann bei der Dekanin oder beim Dekan der Theo
- logischen Fakultät Einsprache erhoben werden. Gegen Verfügungen des Dekanats kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Lu
- zern vom 3. Juli 1972
4 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
4 SRL Nr.
40
8 Nr. 541p Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
24.03.2021
01.04.2021 Erstfassung G 2021-025 Erlasstitel
21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-007

§ 1 Abs. 1

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-007

§ 1 Abs. 2

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-007

§ 1 Abs. 3

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-007

§ 2 Abs. 1

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-007

§ 3 Abs. 1

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-007

§ 9 Abs. 1

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-007

§ 10 Abs. 1

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-007

§ 12 Abs. 1

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-007

§ 18 Abs. 4

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-007

§ 20 Abs. 1

21.12.2022
01.02.2023 geändert G 2023-007
Nr. 541p
9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.03.2021
01.04.2021 Erlass Erstfassung G 2021-025
21.12.2022
01.02.2023 Erlasstitel geändert G 2023-007
21.12.2022
01.02.2023

§ 1 Abs. 1

geändert G 2023-007
21.12.2022
01.02.2023

§ 1 Abs. 2

geändert G 2023-007
21.12.2022
01.02.2023

§ 1 Abs. 3

geändert G 2023-007
21.12.2022
01.02.2023

§ 2 Abs. 1

geändert G 2023-007
21.12.2022
01.02.2023

§ 3 Abs. 1

geändert G 2023-007
21.12.2022
01.02.2023

§ 9 Abs. 1

geändert G 2023-007
21.12.2022
01.02.2023

§ 10 Abs. 1

geändert G 2023-007
21.12.2022
01.02.2023

§ 12 Abs. 1

geändert G 2023-007
21.12.2022
01.02.2023

§ 18 Abs. 4

geändert G 2023-007
21.12.2022
01.02.2023

§ 20 Abs. 1

geändert G 2023-007
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