Zusatzabkommen
zum Abkommen vom 20. Oktober 1982 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung Abgeschlossen am 22. Dezember 1992 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1994¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 27. Juni 1994 In Kraft getreten am 1. August 1994 (Stand am 1. Oktober 1997) ¹ AS 1994 2206
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, das Abkommen vom 20. Oktober 1982² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung, im folgenden als «Abkommen» bezeichnet, den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen –
haben folgendes vereinbart:
² SR 0.837.913.6
Art. 1
In Artikel 3 des Abkommens wird am Ende von Buchstabe b der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:
c. …³
³ Text eingefügt im genannten Abk.
Art. 2
Dieses Zusatzabkommen wird rückwirkend vom 1. Januar 1988 an angewendet. Beschäftigungszeiten, die vor diesem Zeitpunkt zurückgelegt worden sind, werden, soweit Artikel 8 des Abkommens Anwendung findet, berücksichtigt, als ob dieses Zusatzabkommen bereits gegolten hätte.
Art. 3
(1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Art. 4
Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer wie das Abkommen.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern am 22. Dezember 1992 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die | Für die |
Jean-Luc Nordmann | Werner Graf von der Schulenburg |
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