Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in Psychotraumatologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
1 DAS in Psychotraumatologie
415.618 Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in Psychotraumatologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom 3. März 2014)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation des Weiterbildungsstudiengan gs DAS in Psychotraumatologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich . Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
und verliehener
Abschluss
§ 2.
Die Trägerschaft obliegt der Me dizinischen Fakultät der Uni versität Zürich. Sie verleiht de n erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Psychotraumatologie».
Zielsetzung
§ 3.
1 Der Studiengang ist eine beru fsbegleitende universitäre Wei terbildung, die wissenschaftlich fund ierte Kenntnisse der allgemeinen und der speziellen Psychotraumatolog ie sowie Theorie und Praxis für die eigenständige Anwendung von tr aumatherapeutischen Verfahren vermittelt.
2 Der Studiengang verbindet akad emische Lehre und Forschung mit Praxis und fördert gl eichzeitig fachliche, me thodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung
zu den Studien
-
gängen
§ 4.
1 Die Studierenden verfügen übe r einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Medizin oder Ps ychologie sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung mit psychisc h kranken Menschen und eine fort geschrittene Psychotherapieausbild ung. In Ausnahmefällen können Personen mit vergleichba rer Qualifikation und Be rufserfahrung sowie Personen mit einer psychotherapeutis chen Praxisbewilligung «sur dos sier» zugelassen werden. Die Stud iengangkommission kann die Zulas sung von einem erfolgreichen Aufn ahmegespräch abhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile da von können weiteren Fachperso nen zugänglich gemacht werden. De r Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
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3 Zum Studiengang werden in der Regel maximal 25 Weiterbildungs
- studierende zugelassen. Diese werd en an der Medizi nischen Fakultät der Universität Zürich registriert.
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Medizinische Fakultät
§ 5.
1 Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über den Stu
- diengang aus. Der Studiengang unte rliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
2 Die Fakultät wählt die Präsidenti n oder den Präsidenten des Lei
- tenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren/dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Leitenden Ausschusses.
3 Die Medizinische Fakultät verlei ht den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Psychotraumatologie». Leitender Ausschuss
§ 6.
1 Der Leitende Ausschuss besteh t aus zwei bis vier Mitglie
- dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studi engangleiter nimmt an den Sitzun
- gen mit beratende r Stimme teil.
2 Mindestens die Hälfte der Mitgli eder sind forschungshalber an der Universität Zürich tätig, dav on mindestens eine/r als Professorin oder Professor an der Medizinisc hen Fakultät und eine/r als Profes
- sorin oder Professor des Psychologischen Institut s. Die Übrigen sind anerkannte Fachleute aus dem Be reich der Psychotraumatologie.
3 Die Präsidentin oder der Präsiden t wird von der Medizinischen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mi tglied der Medizinischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den St ichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Aussch usses und der Studiengangkommis
- sion ein, leitet diese und vertri tt den Studiengang nach aussen.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5 Der Leitende Ausschuss hat insb esondere folgende Aufgaben: a. strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Wahl der Mitglieder de r Studiengangkommission, c. Ernennung der Studiengangleite rin oder des St udiengangleiters, d. Regelung der Qualitätssicher ung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise,
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415.618 e. Genehmigung des Budgets, de r Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahr esrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, f. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
3 , g. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Ins titutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leit linien der Stipendiengeber, h. Genehmigung des Re chenschaftsberichts, i. Antrag an die Medizinische Fa kultät auf Verleihung des Abschlus ses «Diploma of Advanced Stud ies UZH in Psyc hotraumatologie», j. Nomination des Beirats.
6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
7 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Pers önlichkeiten aus der psychotraumatologischen Forschung und Praxis wählen.
Beirat
§ 7.
1 Der Beirat besteht aus minde stens drei Expertinnen und Experten aus dem Bereich der Psyc hotraumatologie. Di e Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funk tion und unterstützt den Leiten den Ausschuss sowie die Studiengangkommission.
Studiengang
-
kommission
§ 8.
1 Die Studiengangkom mission besteht aus zwei Mitgliedern sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidente n des Leitenden Ausschusses, die/der das Präsidium innehat. Die Präs identin oder der Präsident hat bei St immengleichheit de n Stichentscheid.
2 Unter den Mitgliedern der Studi engangkommission befinden sich neben der Präsidentin oder dem Pr äsidenten des Leitenden Ausschus ses, die Studiengangleiterin oder de r Studiengangleiter sowie eine wei tere Fachperson aus dem Bere ich der Psychotraumatologie.
3 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Studiengangkommission hat in sbesondere folgende Aufgaben: a. Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS Credits, ten in- oder ausländi schen Programmen,
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415.618 DAS in Psychotraumatologie c. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon
- zepte, Studienprogramme, Studi engelder und zur Qualitätssiche
- rung, d. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erfo rderlichen Aufträge, e. Bezeichnung der für den Studien gang zugelassenen Supervisorin
- nen und Supervisoren, f. Entscheid über die Zulassung v on Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters, g. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, h. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach
- weisen. Studiengang leiterin oder Studiengang leiter
§ 9.
1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiter bildungsstudiengänge verantwort
- lich. Zusammen mit der Präsidenti n oder dem Präsidenten des Leiten
- den Ausschusses vertritt sie oder er den Studiengang nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson
- dere verantwortlich für: a. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie
- renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie
- renden, b. Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstu
- diengang und den damit verb undenen Studienleistungen, c. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs, d. Vorbereitung der Sitzungen de s Leitenden Ausschusses und der Studiengangkommission, e. Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS), f. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien
- gang sowie des Rechenschaftsberichtes, g. Evaluation der einz elnen Module sowie des gesamten Studien
- gangs, h. Abwicklung der Stud ierendenadministration, i. Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
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Lehrkörper
§ 10.
1 Der Lehrkörper besteht aus Do zierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Refe rentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpers onen aus dem Bereich der Psycho traumatologie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernomme n. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verb indung mit der Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universi tät Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil dungsstudiengängen. III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
Kreditpunkte
-
system
§ 11.
1 Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
2 Der Stoff gliedert sich in inha ltlich und zeitlich kohärente Mo dule. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschrei bung des Studiengangs definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile des Weiterbildungsstudiengangs an in- oder ausländischen Universi täten durchführen.
3 ECTS Credits werden für bestandene Module vergeben.
4 Ein ECTS Credit entspric ht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun den.
5 Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die Anrechnung von maximal 3 ECTS Cred its aus einem äquivalenten in- oder ausländisc hen Programm.
Leistungs
-
nachweise
§ 12.
1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach weis kann insbesonde re bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo duls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls, d. Falldarstellungen, e. Nachweis von durchgef ührten Psychotherapien, f. Nachweis und Dokumentationen von Supervisionen und Inter visionen.
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2 Die jeweilige Form des Leistung snachweises wird von der Stu
- diengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusätz lich in elektronischer Form ein
- zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred
- liche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie
- renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leistungsnachw eis kann einmal am nächstmög
- lichen Termin, spätestens nach dr ei Monaten ab Kenntnis des Nicht
- bestehens, wiederholt werden. Andern falls gilt er als definitiv nicht bestanden. Abmeldung
§ 13.
1 Tritt vor Beginn eines Leist ungsnachweises ein zwingen
- der, unvorhersehbarer und unabwend barer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleitung unverzüglic h ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Best ätigung (insbes ondere einem ärzt
- lichem Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsg rund unmittelbar vor oder wäh
- rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldungs
- gesuch bzw. die schriftliche Mitteil ung ist innerhalb von zwei Arbeits
- tagen zusammen mit den entsprec henden Bestätigungen (z. B. Arzt
- zeugnisse) der Studiengangleitung ei nzureichen. Im Zw eifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus
- geschlossen.
4 Über die Genehmigung einer Ab meldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan
- den.
5 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis
- tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden. Benotung
§ 14.
Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Diploma Supplement
§ 15.
Zu jedem Abschluss wird ei n Diploma Supplement (Diplom
- zusatz) in deutscher und engl ischer Sprache ausgestellt.
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Betrugs
-
handlungen
§ 16.
1 Bei Betrugshandlung en (insbesondere wenn jemand uner laubte Hilfsmittel mitbringt oder ve rwendet oder sich bei der Durch führung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält), bei Plagiaten oder bei unrichtigen od er unvollständigen Angaben zur Zulassung erklärt die Studiengangl eitung den Leist ungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlic hen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachw eises ein Abschluss nicht mehr möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsn achweises oder aufgrund der ungültigen Zulassung ein Abschluss gemäss §
2 ver liehen, so wird dieser aufgrund ei nes Fakultätsbeschl usses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
4 Die Studiengangkommission besch liesst, ob ein Disziplinarverfah ren beantragt werden soll. IV. Studienabschluss
Diploma of
Advanced
Studies UZH
in Psycho
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traumatologie
(DAS UZH)
§ 17.
1 Der DAS-Studiengang umfasst
20 bis 25 Präsenztage und dauert 4 Semester.
2 Der DAS-Abschluss wird verlie hen, wenn mindestens 30 ECTS Credits erworben sind, die Bestätig ung über die durchgeführte Psycho therapie, die Supervision und die In tervision vorliegen sowie die Stu diengebühren vollumfäng lich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Diplom nich t verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leis tungen.
Psychotherapie,
Supervision und
Intervision
§ 18.
1 Die Studiengangkommi ssion setzt die Anzahl der durch zuführenden Psychotherapiestunden so wie die Anzahl der zu absolvie renden Supervisions- und In tervisionsstunden fest.
2 Die Studiengangkommission bestim mt, welche Fachpersonen als Supervisorinnen und Supe rvisoren zugelassenen sind. Die Kosten für die Supervision sind nicht in den Studiengebühren inbe griffen, sondern werden direkt mit den Supervisor innen und Supervisoren geregelt.
3 rende Psychotherapie, die Supervis ion und die Intervision fest.
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415.618 DAS in Psychotraumatologie Rechtsmittel
§ 19.
Die Studierenden erhalten na ch jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der ne u darin aufgeführ ten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkom
- mission gemacht werden. Gegen de n Entscheid der Studiengangkom
- mission ist ein Rekurs an die Re kurskommission der Zürcher Hoch
- schulen innert 30 Tagen möglich. V. F i n a n z e n Studien gebühren
§ 20.
1 Der Studiengang ist kostend eckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erre ichung der Kostendeckung die mini
- mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den St udierenden und den Teilnehmen
- den einzelner Module oder Teilen da von sowie von allfälligen Sponso
- ren getragen.
3 Die Studiengebühren für den DA S-Studiengang betragen zwischen Fr. 10 000 und 15 000.
4 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Kurse oder Module wer
- den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
5 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus
- schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen
- sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen
- ten in- oder ausländischen Ausbildung en oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des St udenten auf Leistungen durch den Studiengang.
6 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel und der Kosten für Super
- vision sämtliche Gebühr en eingeschlossen.
7 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich
3 . Rücktritt
§ 21.
1 Nach Erhalt der Aufnahmebe stätigung kann innerhalb von
10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studi engang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studien gebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studi engebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.
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2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Module n oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver fällt der Anspruch auf Rückerstattung.
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2 Inkrafttreten: 1. Juni 2014.
3 LS 415.112 .
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