Vereinbarung (0.631.252.913.694.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Schaffhausen Abgeschlossen am 16. April 1980 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. Juni 1980 ¹ AS 1980 967
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
² SR 0.631.252.913.690
Art. 1
(1)  Im Personenbahnhof und im Güterbahnhof Schaffhausen werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2)  Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden statt
a) bei den Grenzabfertigungsstellen im Personenbahnhof für Personen und das von ihnen mitgeführte Reisegepäck, sofern sie in die gemäss Artikel 4 Absatz 2 bestimmten Züge einsteigen oder aus ihnen aussteigen;
b) bei den Grenzabfertigungsstellen im Güterbahnhof für die Güter.
(3)  Die Grenzabfertigung kann auf das aufgegebene Reisegepäck und das Expressgut ausgedehnt werden.
Art. 2
Die Zone umfasst
a) im Personenbahnhof – die Bahnsteige 1, 2 und 3, südlich durch die Signalbrücke und nördlich durch die Mitte der Eisenbahnüberführung Adlerstrasse begrenzt,
– die Gleise A 1 bis A 10,
– die den deutschen Bediensteten im Abfertigungspavillon auf dem Bahnsteig und im Empfangsgebäude zur Durchführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume;
b) im Güterbahnhof – das gesamte Areal des Güterbahnhofes, begrenzt im Norden durch das Südportal des Herblingertunnels, im Süden durch die Mitte der Eisenbahnüberführung Adlerstrasse,          im Osten und Westen durch die Stützmauern und den Fuss der Böschun­gen, mit Ausnahme des Zufahrtgleises zur Industriegleisanlage ins Herblingertal ab der Wurzel der Anschlussweiche;
– die Empfangs‑ und die Versandhalle der Deutschen Bundesbahn und der Spediteure, einschliesslich der dazugehörenden Rampen, jedoch ohne die Hallenunterkellerungen und ohne die an andere Dritte vermieteten Hallenteile;
– die Zollrampe und die Pflanzenbeschaurampe;
– die den deutschen Bediensteten im Verwaltungsgebäude und in anderen Gebäuden des Güterbahnhofes innerhalb der Zone zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung zur Durchführung ihrer Aufgaben überlassenen Räume;
c) die kürzesten Verbindungswege zwischen den verschiedenen Teilen der Zone im Personen‑ bzw. im Güterbahnhof Schaffhausen.
Art. 3
Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten mit einem der nächsten Züge oder, sofern eine Benutzung der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Strassenverbindung in den Nachbarstaat verbracht werden.
Art. 4
(1)  Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die zuständige schweizerische Polizeibehörde einerseits sowie die Oberfinanzdirektion Freiburg und das Grenzschutzamt Konstanz andererseits legen im gegenseitigen Einverständnis und im Einvernehmen mit den Schweizerischen Bundesbahnen und der Deutschen Bundesbahn die Einzelheiten fest.
(2)  Sie bestimmen in gleicher Weise nach Bedarf und Zweckmässigkeit die Züge, deren Reisende der Grenzabfertigung im Personenbahnhof Schaffhausen unterworfen sind.
(3)  Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 5
Die Vereinbarung vom 19. März 1970³ über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Personenbahnhof Schaffhausen wird aufgehoben.
³ [ AS 1970 1175 ]
Art. 6
(1)  Die Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961⁴ durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2)  Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Freiburg im Breisgau, am 16. April 1980, in zwei Unterschriften in deutscher Sprache.

Für die zuständigen
obersten schweizerischen Behörden:

Für die Bundesminister
der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:

P. Affolter

H. Hutter

⁴ SR 0.631.252.913.690
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