Verordnung über die Organisation des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat (NKPV-OECD)
                            (NKPV-OECD) vom 1. Mai 2013 (Stand am 1. Juni 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf die Artikel 55, 57 und 57 c Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 172.010
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abschnitt: Nationaler Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
Art. 1 Aufgaben
                            ¹ Der Nationale Kontaktpunkt für die OECD²-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP) fördert im Sinne von Ziffer I.11 der OECD-Leitsätze vom 25. Mai 2011³ für multinationale Unternehmen (OECD-Leitsätze) die Umsetzung dieser Leitsätze durch international tätige Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Er fördert die Kenntnis und Verbreitung der OECD-Leitsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Er nimmt Eingaben über mögliche Verstösse von Unternehmen gegen die OECD-Leitsätze entgegen und vermittelt zwischen den Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Er beantwortet Anfragen zu den OECD-Leitsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Erklärung des OECD-Rats auf Ministerebene vom 25. Mai 2011; www.oecd.org > Topics > Industry and Entrepreneurship > Guidelines or International Enterprises; eine deutsche Übersetzung findet sich im Bericht vom 11. Januar 2012 zur Aussenwirtschaftspolitik 2011, BBl 2012 827 , hier 938.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt den NKP.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Eingaben
                            ¹ Eingaben über mögliche Verstösse gegen die OECD-Leitsätze können von einzelnen Personen und Gruppierungen eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Sie müssen schriftlich eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verfahren bei der Behandlung von Eingaben
                            ¹ Der NKP erstellt unter Berücksichtigung der Verfahrensbestimmungen der OECD-Leitsätze eine Anleitung für die Behandlung von Eingaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Für die Behandlung einer Eingabe setzt der NKP eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe ein, in der Vertreterinnen oder Vertreter der von der Eingabe betroffenen Stellen der Bundesverwaltung Einsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
Art. 5 Stellung
                            Die Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP-Beirat) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8 a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998⁴ (RVOV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ SR 172.010.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufgaben
                            ¹ Der NKP-Beirat berät den NKP bei seiner strategischen Ausrichtung sowie bei der Anwendung der OECD-Leitsätze und der Verfahrensanleitung des NKP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Er fördert den Dialog zwischen den Interessengruppen und trägt zur effektiven Umsetzung der OECD-Leitsätze bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammensetzung und Wahl
                            ¹ Der NKP-Beirat besteht aus 14 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. der Direktorin oder dem Direktor des SECO und drei weiteren Mitgliedern der Bundesverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, der Wirtschaftsverbände, der Nichtregierungsorganisationen und der Wissenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der NKP-Beirat wird gemeinsam präsidiert von der Direktorin oder dem Direktor des SECO und von einem weiteren Mitglied des NKP-Beirats nach Absatz 1 Buchstabe b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des NKP-Beirats und das Ko-Präsidium auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Sitzungen
                            ¹ Der NKP-Beirat tagt zweimal im Jahr. Bei Bedarf werden weitere Sitzungen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Sitzungen werden durch das Ko-Präsidium einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Der NKP-Beirat kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des NKP sowie weitere verwaltungsinterne und -externe Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Nichtöffentlichkeit und Information
                            ¹ Die Beratungen des NKP-Beirats sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der NKP-Beirat veröffentlicht nach jeder Sitzung eine kurze Mitteilung über seine Beratungen. Er berichtet im Jahresbericht des NKP über seine Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Entschädigung und Kostenträger
                            ¹ Die Entschädigung der Mitglieder des NKP-Beirats richtet sich nach den Bestimmungen der RVOV⁵.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Kosten des NKP-Beirats werden vom WBF getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ SR 172.010.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sekretariat
                            Das SECO führt das Sekretariat des NKP-Beirats.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Änderungen bisherigen Rechts.
                            …⁶
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶ Die Änderung kann unter AS 2013 1313 konsultiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.