Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (522)
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Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Nr. 522 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 4. September 2013 (Stand 1. September 2021) Der Fachhochschulrat der Hochschule Luzern, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 und 22 Unterabsatz k der Zentralschweizer Fach
- hochschul-Vereinbarung (FHZ-Vereinbarung) vom 15. September 2011
1 , beschliesst:
1 Allgemeines Art. 1 * Grundsatz
1 Die Studienordnung regelt die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, namentlich die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Weiterbildung und deren Abschluss, die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und bereits erbrachter Studienleistungen, die Rechte und Pflichten der Teilnehmenden, die Disziplinarmassnahmen und die entspre
- chenden Zuständigkeiten sowie das Einspracheverfahren.
2 Die Departemente der Hochschule Luzern legen die Ausführungsbestimmungen zur Studienordnung in ihren Studienreglementen fest und schliessen Vereinbarungen mit anderen Hochschulen zur Regelung von Kooperationsprogrammen ab. Art. 2 Struktur der Weiterbildung
1 Die Weiterbildungsangebote an der Hochschule Luzern sind wie folgt gegliedert: b. Diploma of Advanced Studies (DAS)-Programme, c. Certificate of Advanced Studies (CAS)-Programme und d. Weiterbildungskurse.
1 SRL Nr.
520 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 416
2 Nr. 522
2 Die Weiterbildungsangebote sind in der Regel berufsbegleitende Bildungsangebote. Art. 3 * Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und ausländischen Abschlüssen *
1 Die Departemente regeln in den Studienreglementen die Anrechnung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen und die Anerkennung ausländischer Abschlüsse unter Berücksichtigung nationalen und internationalen Rechts sowie insbesondere auch die Anrechnung von Modulen, die in anderen Departementen der Hochschule Luzern be
- sucht wurden. Art. 4 ECTS
1 Das «European Credit Transfer and Accumulation System» (ECTS) dient der Leis tungsbewertung, der Erfassung und der Akkumulierung des an der Hochschule Luzern erbrachten Studienaufwands sowie dem Transfer und der Anerkennung von an anderen Hochschulen erbrachten Studienleistungen im Rahmen der Mobilität der Teilnehmen
- den.
2 Das ECTS muss bei den Weiterbildungskursen nicht angewendet werden. * Art. 5 Leistungsbewertungen
1 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt a. * ... b. mit den absoluten ECTS-Bewertungen «A» (hervorragend), «B» (sehr gut), «C» (gut), «D» (befriedigend), «E» (ausreichend), «FX» (nicht bestanden, Verbesse
- rung erforderlich) und «F» (nicht bestanden) oder c. mit den numerischen Noten, wobei die Note 6 die beste und die Note 1 die schlechteste Benotung darstellt und ein zu benotender Leistungsnachweis als be
- standen gilt, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird, oder d. mit der Qualifikation «bestanden» oder «nicht bestanden». Art. 6 Studienaufwand
1 Der Studienaufwand gemäss ECTS wird wie folgt ausgewiesen: a. jedem Modul wird eine Anzahl ECTS-Credits zugeordnet, b. * ein ECTS-Credit entspricht einem Studienaufwand von 25–30 Stunden, c. * jede und jeder Teilnehmende erhält pro bestandenes Modul eine im Voraus festge
- legte Anzahl ECTS-Credits gemäss den departementsspezifischen Bestimmungen, wobei ECTS-Credits entweder vollständig oder gar nicht vergeben werden.
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2 Zuständigkeiten Art. 7 * Fachhochschulrat
1 Studienreglemente der Departemente gemäss Artikel
1 Absatz
2 sind vom Fachhoch
- schulrat zu genehmigen. Art. 7a * Hochschulleitung
1 Die Hochschulleitung genehmigt die Konzepte neuer MAS-Programme. Art. 8 Ressortkonferenz Weiterbildung
1 Die Ressortkonferenz Weiterbildung setzt sich aus den Weiterbildungsverantwortli
- chen der Departemente der Hochschule Luzern zusammen. Sie wird geleitet von einem Mitglied der Hochschulleitung, welches für das Ressort Weiterbildung zuständig ist. Die Ressortkonferenz a. * beurteilt die Konzepte für neue MAS-Programme zuhanden der Hochschulleitung, a bis . * nimmt Stellung zu Konzepten neuer DAS- und CAS-Programme zuhanden der zuständigen Direktorin oder des zuständigen Direktors, b. kann departementsübergreifende Weiterbildungsangebote initiieren, c. setzt Qualitätsstandards fest und unterstützt deren Umsetzung. Art. 9 * Direktorin oder Direktor
1 Die Direktorin oder der Direktor eines Departementes trägt unter Vorbehalt anderer im Fachhochschulrecht geregelter Zuständigkeiten die abschliessende Verantwortung für die an ihrem oder seinem Departement angebotenen Weiterbildungen. Insbesondere hat sie oder er folgende Aufgaben: a. Verabschiedung der Studienreglemente für die Weiterbildung, b. Entscheid CAS- und DAS-Programme sowie Abschluss von Kooperationsverein
- barungen, c. Entscheid über die Erteilung der Diplome, d. Sicherstellung einer hochstehenden Qualität der Weiterbildung.
2 Sie oder er legt im Studienreglement die operativen Zuständigkeiten innerhalb ihres oder seines Departementes fest. * Art. 10 Beurteilungsorgane
1 Die Departemente können für die Beurteilung der Leistungsnachweise Expertinnen und Experten beiziehen und/oder Beurteilungskommissionen bilden.
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3 Weiterbildungsangebote
3.1 Allgemeines Art. 11 Module
1 Ein Modul ist eine zeitlich abgeschlossene Lern- und Bewertungseinheit, die sich ei
- nem bestimmten thematischen Schwerpunkt widmet und konkret umschriebene Kompe
- tenzen vermittelt und überprüft. Jedem Modul wird eine bestimmte Anzahl ECTS-Cre
- dits zugeordnet, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.
2 Für das Bestehen eines Moduls muss mindestens ein expliziter Leistungsnachweis er
- bracht werden. Die Vergabe von ECTS-Credits auf der Basis blosser Teilnahme am Un
- terricht ist ausgeschlossen. *
3 Die Departemente können die Module in Kurse unterteilen sowie nach Typen gliedern. Insbesondere wird unterschieden zwischen a. Pflichtmodulen, die für den Abschluss einer Weiterbildung obligatorisch sind, und b. * Wahlpflichtmodulen, die aus einem vorgegebenen Angebot auszuwählen sind, und c. * Wahlmodulen, die aus einem offenen Angebot frei wählbar sind.
4 Die Departemente verfassen für jedes Modul eine Beschreibung, die mindestens Aus
- kunft über die Eintrittsvoraussetzungen, die zu erreichenden Kompetenzen, den fachli
- chen Inhalt, die Lehr- und Lernformen, die Modalitäten der Leistungsnachweise (Inhalt und Form) sowie die zugeordneten ECTS-Credits gibt. Art. 12 * Studienleistungen
1 Studienleistungen sind die während der Weiterbildung in verschiedenen Bereichen zu erbringenden Leistungen wie zum Beispiel Teilnahme am Kontaktunterricht, Arbeiten, Praxisübungen, Publikationen, Projekte, Performances und Prüfungen. Die Departemen
- te können solche Leistungen als Voraussetzung für das Erbringen eines Leistungsnach
- weises oder zum Nachweis einer Leistung bezeichnen. Art. 12a * Unterrichtsformen im Kontaktstudium
1
- ner Mischform aus beiden Unterrichtsformen angeboten werden. Art. 13 Leistungsnachweise
1 Die Leistungsnachweise bescheinigen den Kompetenzerwerb.
2 Die Departemente können insbesondere folgende Leistungsnachweise verlangen: * a. schriftliche, mündliche oder elektronisch unterstützte Prüfungen,
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5 b. wissenschaftliche Arbeiten, Projektarbeiten, Übungen, Publikationen und Berich
- te, c. Vorträge, Präsentationen, Videodokumentationen, künstlerische oder pädagogi
- sche Performances, Konzerte, gestalterisch-künstlerische Arbeiten, Ausstellungen.
3 Bei ausserhalb des Weiterbildungsangebotes erworbenen Kompetenzen und Berufser
- fahrungen, welche ECTS-Credits erhalten sollen, muss der Kompetenzerwerb überprüft werden. Art. 14 Unterrichtssprachen
1 Unterrichtssprachen an der Hochschule Luzern sind Deutsch und teilweise Englisch.
2 Leistungsnachweise sind von allen Teilnehmenden in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. *
3 Die Verwendung abweichender Sprachen in Lehrveranstaltungen und Leistungsnach
- weisen ist ausnahmsweise und mit Zustimmung der für das Modul zuständigen Pro
- grammleitung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unter den Teilnehmen
- den zulässig. * Art. 15 Bewertung der Module
1 Bei vollständigem und genügendem Erbringen der vorgesehenen Studienleistungen und Leistungsnachweise werden die entsprechenden ECTS-Credits pro Modul vergeben.
2 Die Departemente legen auf der Basis von definierten Lernzielen schriftlich die Krite
- rien fest, nach welchen die Modulbeurteilungen, insbesondere die Gesamtbewertung be
- ziehungsweise die Vergabe von ECTS-Credits, erfolgt. *
3 Bei ungenügenden Leistungsnachweisen (ECTS-Bewertung «FX») können Kompensa
- tionen oder Nachbesserungen verlangt werden. Wenn die Studienleistungen auch unter Berücksichtigung der Kompensationen oder Nachbesserungen nicht genügend sind, wird das entsprechende Modul mit der Note «F», einer Note zwischen 1 und 3,9 oder als «nicht bestanden» bewertet.
4 Teilnehmende, deren Leistungsnachweise als ungenügend beurteilt werden, können bei der Leitung des jeweiligen Weiterbildungsprogrammes Einsicht in die Bewertungsunter
- lagen verlangen. * Art. 16 Wiederholung von Modulen
1 Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden, sofern sie weiterhin im Lernangebot sind. Es besteht kein Anspruch auf die unmittelbare Wiederholung eines Moduls.
2 Teilnehmende, die ein Pflicht- oder Wahlpflichtmodul auch im Rahmen der Wiederho
- lung nicht bestehen, können die Weiterbildung nicht weiterführen und sind vom Besuch aller weiteren Module und von Modulwiederholungen per sofort ausgeschlossen.
*
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3 Ist ein Modul bestanden, können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren ECTS-Credits erworben werden. Zudem ist es nicht möglich, durch er
- neutes Absolvieren eines Moduls eine bessere Bewertung zu erreichen. Art. 16a * Gebühren bei Wiederholung
1 Für Wiederholungen von Leistungsnachweisen und Modulen können den Teilnehmen
- den zusätzliche Gebühren in Rechnung gestellt werden. Art. 17 Verhinderung und Abmeldung
1 Wer zu einem Leistungsnachweis aus wichtigen Gründen nicht antreten oder ihn nicht vollenden kann, hat die für den Leistungsnachweis verantwortliche Person umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Das Nähere regeln die Studienreglemente der Departemente.
3.2 Programme und Weiterbildungskurse Art. 18 * Struktur der Weiterbildungsangebote
1 MAS-, DAS- und CAS-Programme sind in Module gegliedert. Für jedes dieser Weiter
- bildungsangebote besteht eine Programmbeschreibung.
2 Weiterbildungskurse bestehen aus einzelnen Kurstagen. Sie sind in Form, Umfang und Ausgestaltung in Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen unterschiedlich. Das ECTS kann hierfür angewendet werden. Eine Teilnahmebestätigung kann ausgestellt werden. Art. 19 * Zulassungsvoraussetzungen für CAS-, DAS- und MAS-Programme
1 Die Aufnahme in ein CAS-, DAS- oder MAS-Programm setzt einen Tertiärabschluss (Abschluss einer Hochschule oder der Höheren Berufsbildung) voraus.
2 Personen mit einem Abschluss einer Hochschule müssen über Berufserfahrung verfü
- gen. Die Departemente regeln die Einzelheiten in ihren Studienreglementen.
3 Personen mit einem Abschluss der Höheren Berufsbildung müssen über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in einem für die Weiterbildung relevanten Berufsfeld und spätestens per Programmabschluss über die für das Weiterbildungsprogramm angemes
- senen wissenschaftlichen Kenntnisse verfügen.
4 Personen ohne Tertiärabschluss werden nur in Ausnahmefällen in einem Sur-dossier- Verfahren aufgenommen.
5 Die Departemente können generell oder für einzelne Angebote zusätzliche Zulassungs voraussetzungen festlegen.
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6 Bei modular aufgebauten MAS-Programmen, welche aus mehreren CAS oder DAS be
- stehen, können die Kriterien für die Zulassung zum MAS-Programm restriktiver sein als jene für die Zulassung zu den CAS oder DAS.
7 Teilnehmende, deren Muttersprache nicht mit der vorherrschenden Unterrichtssprache identisch ist, müssen Kenntnisse der Unterrichtssprache auf Niveau B2 belegen.
8 Gasthörerinnen und Gasthörer müssen die Zulassungsbedingungen nicht erfüllen. Ein
- zelheiten in Bezug auf die Teilnahme an einer Weiterbildung werden von der Pro
- grammleitung geregelt. Art. 20 MAS-Programm
1 Während eines MAS-Programms sind mindestens 60 ECTS-Credits zu erwerben. Berufstätigkeit und/oder informell erworbene Kompetenzen können bis zu maximal ei
- nem Sechstel der gesamten ECTS-Creditzahl angerechnet werden, sofern diese mit ei
- nem Leistungsnachweis belegt sind.
2 Das MAS-Programm wird mit einer schriftlichen Masterarbeit abgeschlossen, wobei bei künstlerischen MAS-Programmen in den Studienreglementen andere adäquate Ab
- schlussarbeiten definiert werden können. * Art. 21 DAS-Programm
1 Während eines DAS-Programms sind mindestens 30 ECTS-Credits zu erwerben. Berufstätigkeit und/oder informell erworbene Kompetenzen können bis zu maximal ei
- nem Sechstel der gesamten ECTS-Creditzahl angerechnet werden, sofern diese mit ei
- nem Leistungsnachweis belegt sind. Art. 22 CAS-Programm
1 Während eines CAS-Programms sind mindestens 10 ECTS-Credits zu erwerben. Berufstätigkeit und/oder informell erworbene Kompetenzen können bis zu maximal ei
- nem Sechstel der gesamten ECTS-Creditzahl angerechnet werden, sofern diese mit ei
- nem Leistungsnachweis belegt sind. Art. 23 Abschluss
1 Ein MAS-, DAS- oder CAS-Programm ist abgeschlossen, wenn die hierfür erforderli
- chen ECTS-Credits erworben worden sind.
2 ... * Art. 24 Urkunde und Urkundenzusatz
1 Die Absolventinnen und Absolventen eines MAS-, DAS- oder CAS-Programms erhal
- ten: a. eine Urkunde sowie
8 Nr. 522 b. einen Urkundenzusatz.
2 Die Absolventinnen und Absolventen der übrigen Weiterbildungsangebote erhalten eine Kursbestätigung mit oder ohne Auflistung von Leistungsnachweisen.
3 Die Urkunde gilt als Ausweis über den bestandenen Programmabschluss. *
4 Der Urkundenzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Programmabschlusses und enthält die für das Weiterbildungsprogramm anrechenbaren Module. *
5 Die MAS-Urkunden werden von der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule Lu
- zern, von der Direktorin oder dem Direktor des zuständigen Departementes der Hoch
- schule Luzern und gegebenenfalls von weiteren in den Studienreglementen bezeichneten Personen unterzeichnet. *
6 Die DAS- und CAS-Urkunden werden von der Direktorin oder dem Direktor des zu
- ständigen Departementes der Hochschule Luzern und gegebenenfalls von weiteren in den Studienreglementen bezeichneten Personen unterzeichnet. *
7 Bei MAS-, DAS- und CAS-Kooperationsprogrammen unterschreiben zudem innerhalb der Hochschule Luzern die Direktorinnen und Direktoren der an der Kooperation betei
- ligten Departemente die MAS-Urkunden. * Art. 25 Titel und Titelschutz *
1 Die verliehenen Titel lauten: a. * für ein MAS-Programm
1. «Master of Advanced Studies Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MAS Hochschule Luzern/FHZ) oder
2. «Master of Business Administration Hochschule Luzern/FHZ» (Abkürzung: MBA Hochschule Luzern/FHZ) oder
3. «Executive Master of Business Administration Hochschule Luzern/FHZ» (Abkürzung: EMBA Hochschule Luzern/FHZ), b. für ein DAS-Programm «Diploma of Advanced Studies Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: DAS Hochschule Luzern/FHZ), c. für ein CAS-Programm «Certificate of Advanced Studies Hochschule Luzern/ FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: CAS Hochschule Luzern/ FHZ).
2 Wer einen dieser geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe eine entsprechende Weiterbildung abgeschlossen, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Straf
- verfolgung obliegt den Kantonen. *
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4 Rechte und Pflichten der Teilnehmenden * Art. 26 Unredlichkeiten
1 Die für das Erbringen der Studienleistungen und Leistungsnachweise vorgesehenen Hilfsmittel werden im Voraus schriftlich bekannt gegeben.
2 Werden anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet oder werden sonstige Unredlichkeiten begangen, wie na
- mentlich unerlaubte Kommunikation mit Dritten während eines Leistungsnachweises, nicht selbständige Erarbeitung und Verfassung von Arbeiten, Herstellung und Benut
- zung von Plagiaten oder Erschleichung der Zulassung gestützt auf unrichtige oder un
- vollständige Angaben, wird der betroffene Leistungsnachweis für «nicht bestanden» er
- klärt oder die Zulassung widerrufen.
3 Wird ein derartiges unlauteres Verhalten nachträglich aufgedeckt, können Departemen
- te einen bereits verliehenen Titel entziehen oder die Zulassung rückwirkend aberkennen.
4 Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten. Art. 27 Rückzug der Anmeldung und Abbruch der Weiterbildung
1 Der Rückzug der Anmeldung zu einem Weiterbildungsangebot und dessen vorzeitige Beendigung sind der zuständigen Leitung des Weiterbildungsprogrammes oder des Wei
- terbildungskurses schriftlich und eingeschrieben mitzuteilen.
2 ... *
5 Einspracheverfahren Art. 28 Begriff
1 Die Einsprache ist gegen einen Notenentscheid zulässig, sofern sie sich gegen eine un
- genügende Bewertung richtet oder damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ab
- gewendet werden kann.
2 Die Einsprache im Sinne dieser Ordnung verpflichtet die zuständige Instanz, den ange
- fochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.
3 Das Einspracheverfahren findet auf Weiterbildungskurse keine Anwendung.
* Art. 29 Einspracheinstanz
1 Zuständig für den Einspracheentscheid ist die Leitung Weiterbildung des Departemen
- tes, bei welchem der Entscheid ergangen ist.
2 Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist nicht beschränkt.
10 Nr. 522 Art. 30 Form und Frist der Einsprache
1 Die Einsprache ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Notenentscheids schriftlich bei der Leitung Weiterbildung einzureichen. Der angefochtene Entscheid und sämtliche Be
- weisurkunden sind beizulegen.
2 Die Einsprache hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Art. 31 * Einsicht
1 Die zur Einsprache berechtigten Teilnehmenden können Einsicht in die Bewertungsun
- terlagen nehmen. Art. 32 Wirkung der Einsprache
1 Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
2 Die Einspracheinstanz entscheidet über die Fortsetzung der Weiterbildung nach freiem Ermessen und kann vorsorgliche Massnahmen anordnen. Art. 33 Vernehmlassungen
1 Wenn sich die Einsprache nicht sofort als unzulässig oder als unbegründet erweist, gibt die Einspracheinstanz involvierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme. Art. 34 Instruktion
1 Die Einspracheinstanz kann den Rechtsdienst der Hochschule Luzern oder andere ju
- ristisch befähigte Personen mit der Instruktion beauftragen. Art. 35 Einspracheentscheid
1 Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der oder des Teilnehmenden nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten der oder des Teil
- nehmenden abändern. *
2 Der Entscheid ist der oder dem Teilnehmenden schriftlich zu eröffnen und zu begrün
- den. *
3 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle des angefochtenen Entscheids. Art. 36 Rückzug der Einsprache und Wiedererwägung
1 Bis zum Einspracheentscheid kann die Einsprache zurückgezogen oder der angefochte
- ne Entscheid in Wiedererwägung gezogen werden. In diesen Fällen wird das Einspra
- cheverfahren als gegenstandslos oder infolge Rückzugs abgeschrieben.
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11 Art. 37 Verfahrenskosten und Parteientschädigung
1 Für das Einspracheverfahren werden keine amtlichen Kosten (Spruch- bzw. Schreibge
- bühr) erhoben.
2 Eine Parteientschädigung wird im Einspracheverfahren nicht zugesprochen.
*
12 Nr. 522 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
04.09.2013
01.09.2013 Erstfassung G 2013 416 Art. 1
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 3
12.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017 237 Art. 3
27.08.2021
01.09.2021 Titel geändert G 2021-062 Art. 4 Abs. 2
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 5 Abs. 1, a.
27.08.2021
01.09.2021 aufgehoben G 2021-062 Art. 6 Abs. 1, b.
12.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017 237 Art. 6 Abs. 1, c.
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 7
12.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017 237 Art. 7a
12.06.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017 237 Art. 8 Abs. 1, a.
12.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017 237 Art. 8 Abs. 1, a bis .
12.06.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017 237 Art. 9
12.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017 237 Art. 9 Abs. 2
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 11 Abs. 2
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 11 Abs. 3, b.
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 11 Abs. 3, c.
27.08.2021
01.09.2021 eingefügt G 2021-062 Art. 12
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 12a
27.08.2021
01.09.2021 eingefügt G 2021-062 Art. 13 Abs. 2
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 14 Abs. 2
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 14 Abs. 3
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 15 Abs. 2
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 15 Abs. 4
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 16 Abs. 2
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 16a
12.06.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017 237 Art. 18
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 19
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 20 Abs. 2
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 23 Abs. 2
27.08.2021
01.09.2021 aufgehoben G 2021-062 Art. 24 Abs. 3
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 24 Abs. 4
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 24 Abs. 5
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 24 Abs. 6
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 24 Abs. 7
12.06.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017 237 Art. 25
12.06.2017
01.08.2017 Titel geändert G 2017 237 Art. 25 Abs. 1, a.
12.06.2017
01.08.2017 geändert G 2017 237 Art. 25 Abs. 2
12.06.2017
01.08.2017 eingefügt G 2017 237 Titel 4
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 27 Abs. 2
12.06.2017
01.08.2017 aufgehoben G 2017 237 Art. 28 Abs. 3
04.04.2014
01.09.2014 eingefügt G 2014 285 Art. 31
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 35 Abs. 1
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 35 Abs. 2
27.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-062 Art. 37 Abs. 2
04.04.2014
01.09.2014 geändert G 2014 285
Nr. 522
13 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.09.2013
01.09.2013 Erlass Erstfassung G 2013 416
04.04.2014
01.09.2014 Art. 28 Abs. 3 eingefügt G 2014 285
04.04.2014
01.09.2014 Art. 37 Abs. 2 geändert G 2014 285
12.06.2017
01.08.2017 Art. 3 geändert G 2017 237
12.06.2017
01.08.2017 Art. 6 Abs. 1, b. geändert G 2017 237
12.06.2017
01.08.2017 Art. 7 geändert G 2017 237
12.06.2017
01.08.2017 Art. 7a eingefügt G 2017 237
12.06.2017
01.08.2017 Art. 8 Abs. 1, a. geändert G 2017 237
12.06.2017
01.08.2017 Art. 8 Abs. 1, a bis . eingefügt G 2017 237
12.06.2017
01.08.2017 Art. 9 geändert G 2017 237
12.06.2017
01.08.2017 Art. 16a eingefügt G 2017 237
12.06.2017
01.08.2017 Art. 24 Abs. 7 eingefügt G 2017 237
12.06.2017
01.08.2017 Art. 25 Titel geändert G 2017 237
12.06.2017
01.08.2017 Art. 25 Abs. 1, a. geändert G 2017 237
12.06.2017
01.08.2017 Art. 25 Abs. 2 eingefügt G 2017 237
12.06.2017
01.08.2017 Art. 27 Abs. 2 aufgehoben G 2017 237
27.08.2021
01.09.2021 Art. 1 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 3 Titel geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 4 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 5 Abs. 1, a. aufgehoben G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 6 Abs. 1, c. geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 11 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 11 Abs. 3, b. geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 11 Abs. 3, c. eingefügt G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 12 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 12a eingefügt G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 13 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 14 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 14 Abs. 3 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 15 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 15 Abs. 4 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 16 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 18 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 19 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 20 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 24 Abs. 3 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 24 Abs. 4 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 24 Abs. 5 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 24 Abs. 6 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Titel 4 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 31 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 35 Abs. 1 geändert G 2021-062
27.08.2021
01.09.2021 Art. 35 Abs. 2 geändert G 2021-062
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