Übereinkunft (zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und dem Heiligen Stuhle betreffend die Einverleibung der bündnerischen Gemeinden Poschiavo und Brusio in das Bistum Chur)
zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und dem Heiligen Stuhle betreffend die Einverleibung der bündnerischen Gemeinden Poschiavo und Brusio in das Bistum Chur Abgeschlossen am 23. Oktober 1869 Vom Grossen Rat des Kantons Graubünden genehmigt am 2. Dezember 1869 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 29. August 1870 In Kraft getreten am 29. August 1870 ¹ BS 12 413 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Infolge einer Einladung des Bundesrates vom 11. August 1869 traten heute, den 23. Oktober 1869, in Luzern zu einer Konferenz zusammen:
(Es folgen die Namen der Abgeordneten) ³
um sich, unter Ratifikationsvorbehalt, über die Vereinigung der beiden graubündnerischen Pfarrgemeinden Poschiavo und Brusio mit dem Bistum Chur zu verständigen.
Nachdem die Vollmachten genügend befunden worden, haben sich die Abgeordneten über folgende Übereinkunft geeinigt:
³ Schweizerischerseits nahmen neben dem Abgeordneten des Bundesrates auch zwei Abgeordnete der Regierung des Kantons Graubünden an den Verhandlungen teil.
§ 1
Die Gemeinden Poschiavo und Brusio werden als dem Bistum Chur einverleibt anerkannt und geniessen von diesem Augenblicke an die nämlichen Rechte und sind den nämlichen Verpflichtungen unterworfen, wie jede andere Pfarrgemeinde dieser Diözese im Kanton Graubünden.
§ 2
Für die Abtrennung vom Bistum Como und für die Vereinigung mit dem Bistum Chur sind die beiden vorgenannten Gemeinden zu keiner Entschädigung oder Leistung, weder an das Bistum Como noch an das Bistum Chur, gehalten.
§ 3
Die von Seite des Kantons Graubünden vorbehaltenen Rechte und Vorteile, besonders in bezug auf die Freiplätze (bourses) im Collegio Gallio zu Como, welche den beiden Gemeinden Poschiavo und Brusio zustehen, bleiben bis zur definitiven Liquidation vorbehalten.
Alle andern Entschädigungsansprüche, herrührend von der Lostrennung vom Bistum Como, wie insbesondere ein verhältnismässiger Anteil an den Fonds des Bistums Como usw., gelten als annulliert und kompensiert.
§ 4
Alle Abgeordneten behalten die Ratifikation der respektiven hohen Behörden vor.
Luzern, den 23. Oktober 1869.
Renward Meyer | J. B. Agnozzi |
J. R. Toggenburg | |
R. Peterelli |
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