Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (520e)
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Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Nr. 520e Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU, GebVo-HSLU) vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. September 2013) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom
15. September 2011
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Studiengebühren der Hochschule Luzern im Bereich der Aus- und Weiterbildung.
2 Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen geführt werden, kann der Rektor oder die Rektorin auf Antrag der Hochschulleitung von dieser Verordnung abweichende Gebühren festlegen.
3 Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobilitätsprogramme gelten die Studiengeldregelungen der entsprechenden Abkommen. Art. 2 Rechtsverweis
1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, kommen die Bestim
- mungen des Gebührengesetzes des Kantons Luzern vom 14. September 1993
2
subsidiär zur Anwendung.
1 SRL Nr.
520
2 SRL Nr.
680 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2012 415
2 Nr. 520e
2 Aufnahme- und Studiengebühren Art. 3 Gebühren für das Aufnahmeverfahren
1 Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren zu Bachelor- oder Masterstudiengängen be
- trägt (je nach Aufwand) Fr. 200.– bis Fr. 900.–.
2 Bei einem Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium innerhalb der Hochschule Lu
- zern kann die Gebühr für das Aufnahmeverfahren erlassen werden.
3 Die Gebühr für die Nachbearbeitung von Aufnahmegesuchen beträgt (je nach Auf wand) maximal Fr.
500.–.
4 Über die genaue Höhe der Gebühren entscheidet das aufnehmende Departement der Hochschule Luzern.
5 Die Anmeldung zur Aus- oder Weiterbildung ist verbindlich. Nach Ablauf der Anmel
- defrist werden die Gebühren nicht zurückerstattet. Art. 4 Gebühren im Bereich Ausbildung
1 Die allgemeinen Studiengebühren im Bereich Ausbildung betragen a. für immatrikulierte Studierende pro Semester Fr. 800.– b. für Hörerinnen und Hörer, pro Semester mindestens Fr. 200.– bis maximal Fr.
800.–, abgestuft nach Zahl der ECTS-Punkte aller besuchten Veranstaltungen.
2 Weitere Kosten, namentlich für Lehrmittel, Arbeitsmaterialien oder Studienreisen, werden zusätzlich kostendeckend in Rechnung gestellt. Art. 5 Gebühren im Bereich Weiterbildung
1 Gebühren für Weiterbildungsangebote werden je nach Dauer und Umfang von den De
- partementen der Hochschule Luzern im Rahmen von Fr. 300.– bis Fr. 50
000.– kosten
- deckend festgelegt.
3 Prüfungs- und Diplomgebühren Art. 6 Prüfungsgebühren
1 Die Prüfungsgebühren werden wie folgt festgelegt: b. Masterprüfungen, pro Semester Fr. 150.–, insgesamt maximal Fr.
450.– (3 Semes
- ter) bzw. Fr.
600.– (4 Semester)
2 Die Verrechnung der Prüfungsgebühren erfolgt pauschal, unabhängig von den abge
- rechneten ECTS-Punkten.
Nr. 520e
3 Art. 7 Gebühren für Urkunden
1 Für die Ausfertigung von Diplomen und Bescheinigungen werden folgende Gebühren erhoben: a. Diplome und Zertifikate, pro Stück:
Fr. 220.– b. Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten, pro Stück:
Fr. 150.–
2 Übersetzungsarbeiten werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet.
4 Gebühren für propädeutische Angebote * Art. 7a *
1 Für die propädeutischen Angebote der Departemente Design und Kunst (Vorkurs) so
- wie Musik (Vorkurs und Vorstudium) gelten die in dieser Verordnung geregelten Ge
- bühren der Hochschule Luzern unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
2 Die allgemeinen Studiengebühren in den propädeutischen Angeboten betragen: a. für Studierende aus Vereinbarungskantonen: pro Semester Fr.
800.– b. für übrige Studierende: Nebst der Studiengebühr von Fr.
800.– pro Semester wird eine Gebühr auferlegt, welche dem maximalen Beitrag der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Fachschulvereinbarung, des Regionalen Schulabkommens RSA der NWEDK oder des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz ent
- spricht.
3 Weitere Kosten, namentlich für Freifächer, Lehrmittel oder Arbeitsmaterialien, werden zusätzlich kostendeckend in Rechnung gestellt.
5 Übrige Gebühren Art. 8 Administrative Gebühren
1 In den Studiengebühren sind die administrativen Gebühren, namentlich für die HSLU- Card oder Fotokopien, nicht enthalten. Diese werden von der Rektorin oder dem Rektor kostendeckend festgelegt und separat verrechnet. Art. 9 Spezialangebote
1 Für Spezialangebote der Hochschule Luzern kann die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor eine kostendeckende Teilnahme- oder Benutzungsgebühr erheben.
4 Nr. 520e Art. 10 * Hochschulsport Campus Luzern
1 Die Rektorin oder der Rektor ist ermächtigt, von allen Studierenden für die Bereitstel
- lung des Angebots des Hochschulsports Campus Luzern einen Beitrag von maximal 25 Franken pro Semester zu erheben. Bei besonders personal- oder materialintensiven Angeboten kann der Beitrag entsprechend den anfallenden Kosten erhöht werden. Art. 11 Mahngebühren
1 Für Mahnungen und Erinnerungsschreiben der Hochschule Luzern beträgt die Gebühr
15 Franken bei der ersten Mahnung und 30 Franken für jede weitere Mahnung.
6 Vollzug Art. 12 Fälligkeit
1 Die Gebühren der Hochschule Luzern werden vor Beginn des Studienjahres bezie hungsweise des Semesters fällig.
2 Bei Studienabbruch oder unterbruch ohne rechtzeitige Abmeldung bleiben die Stu
- diengebühren für das ganze Semester geschuldet.
3 Bei Nichtbezahlung der Gebühren kann die Hochschule Luzern ihre Leistungen ver
- weigern, insbesondere die Validierung des Studierendenausweises oder die Fortsetzung des Studiums. Art. 13 Härtefälle
1 In Härtefällen können die Departemente der Hochschule Luzern im Rahmen der Vor
- gaben der zuständigen Direktorin oder des zuständigen Direktors die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Teilzahlungen, namentlich im Bereich der Weiterbildung, sind zu verzinsen.
2 Bei einem Bezug von Sozialhilfe, Stipendien oder Studiendarlehen ist ein Gebührener
- lass ausgeschlossen.
3 Aufnahmegebühren können nicht erlassen werden.
Nr. 520e
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
14.12.2012
01.03.2013 Erstfassung G 2012 415 Titel 4
04.07.2013
01.09.2013 eingefügt G 2013 388 Art. 7a
04.07.2013
01.09.2013 eingefügt G 2013 388 Art. 10
04.07.2013
01.09.2013 geändert G 2013 388
6 Nr. 520e Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.12.2012
01.03.2013 Erlass Erstfassung G 2012 415
04.07.2013
01.09.2013 Titel 4 eingefügt G 2013 388
04.07.2013
01.09.2013 Art. 7a eingefügt G 2013 388
04.07.2013
01.09.2013 Art. 10 geändert G 2013 388
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