Verordnung über Schulversuche an der Volksschule (412.104)
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Verordnung über Schulversuche an der Volksschule

1 Verordnung über Schulversuche an der Volksschule
412.104 Verordnung über Schulversuche an der Volksschule (vom 11. Juli 2007)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Anordnung

§ 1.

1 Der Regierungsrat legt bei der Anordnung eines Schul versuchs insbesondere fest: a. die Abweichungen von der ordentlichen Gesetzgebung, b. die Befristung, c. den Anteil des Kantons an den Versuchskosten.
2 Der Bildungsrat nimmt zuhanden des Regierungsrates Stellung zu den Schulversuchen.
Befristung

§ 2.

1 Ein Schulversuch dauert längstens sechs Jahre.
2 Der Regierungsrat kann Ve rlängerungen anordnen.
Teilnahme

§ 3.

1 Wegen der Durchführung eines Schulversuchs werden keine Änderungen der Zuteilung von Schül erinnen oder Schülern zu einer Schule oder Klasse vorgenommen.
2 Die Versuchsgemeinden können au f begründetes Gesuch hin Aus nahmen bewilligen.
Versuchs
-
bestimmungen

§ 4.

Die Bildungsdirektion legt die Versuchsbestimmungen fest.
Versuchsleitung

§ 5.

2 Das Volksschulamt ernennt fü r die Dauer eines Schulver suchs eine Versuchsleitung.
b. Allgemeine
Aufgaben

§ 6.

1 Die Versuchsleitung ist für die Planung, Durchführung und Auswertung des Schulv ersuchs verantwortlich.
2 Sie erstattet der Begleitkommiss ion jährlich Bericht über den Verlauf des Schulversuchs.
3 Sie kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Fachpersonen beiziehen.
c. Auswahl
der Versuchs
-
gemeinden

§ 7.

1 Die Bildungsdirektion bestimmt auf Antrag der Versuchs leitung die Versuchsgemeinden und die Versuchseinheiten.
2 Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Schulversuch.
d. Vereinbarung

§ 8.

Die Versuchsleitung schliesst mit den Versuchsgemeinden eine Vereinbarung ab.
a. Ernennung
2
412.104 Verordnung über Schulversuche an der Volksschule Begleit kommission

§ 9.

1 Der Bildungsrat wählt für di e Dauer eines Schulversuchs eine Begleitkommission. Er achtet auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Interessengruppen.
2 Ein Mitglied des Bildungsr ates führt den Vorsitz.
3 Der Bildungsrat bestimmt die Geschäftsstelle. b. Aufgaben

§ 10.

Die Begleitkommission a. berät den Bildungsrat insbesonde re in fachlicher Hinsicht, b. nimmt zuhanden des Bildungsrates Stellung zu den Berichten der Versuchsleitung, c. erstattet Bildungsrat und Bildung sdirektion regelmässig Bericht über den Verlauf des Schulversuchs. Evaluation

§ 11.

Die Schulversuche werden dur ch eine verwaltungsunabhän
- gige Institution evaluiert. Schlussbericht

§ 12.

Die Versuchsleitung erstellt nach Abschluss des Schulver
- suchs einen Schlussbericht. Die Bi ldungsdirektion ver öffentlicht des
- sen Ergebnisse. Drittmittel

§ 13.

1 Die finanzielle Unterstützun g von Schulversuchen durch Dritte darf nicht mit Bedingungen verbunden werd en. Dritte dürfen in der Schule nicht unangemessen für si ch oder das von i hnen betriebene Geschäft werben.
2 Zuwendungen von Dritten, dere n Produkte mit den Zielen der Volksschule nicht vereinbar sind, od er deren Namen von der Allgemein
- heit mit solchen Produkten in Verb indung gebracht werden, sind unzu
- lässig. Versuche an nichtstaatlichen Schulen

§ 14.

1 Der Kanton kann Versuche an nichtstaatlichen Schulen finanziell und fachlich unterstützen, sofern sie für das öffentliche Bil
- dungswesen von Interesse sind.
2 Das Volksschulamt schliesst mit der Trägerschaft der nichtstaat
- lichen Schule eine Vereinbarung ab.
2 Inkrafttreten

§ 15.

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
1 OS 62, 245 ; Begründung siehe ABl 2007, 1329 .
2 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 213 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012. a. Wahl und Organisation
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