Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 12. Juni 2003
12. Juni Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom
12. Juni 2003 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1.
2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18] beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundsatz Kantonale oder kantonal anerkannte Abschlüsse von Fachmittelschulen (FMS) werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Art. 2
Fachmittelschulen
1 a eine vertiefte Allgemeinbildung vermitteln, b die Persönlichkeitsentwicklung durch Stärkung von Sozial- und Selbstkompetenz fördern, c berufsfeldbezogene Fächer anbieten, d den Berufsentscheid unterstützen, e auf Studiengänge im nichtuniversitären Tertiärbereich vorbereiten und f einen Fachmittelschulausweis und ein Fachmaturitätszeugnis mit Ausrichtung auf ein bestimmtes Berufsfeld beziehungsweise mit Ausrichtung auf bestimmte Studiengänge im nichtuniversitären Tertiärbereich verleihen.
2 in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Pädagogik, Kommunikation und Information (Angewandte Linguistik), Gestaltung und Kunst, Musik und Theater sowie Angewandte Psychologie beziehen.
Art. 3
Wirkung der Anerkennung Der Abschluss an einer Fachmittelschule öffnet a mit dem Fachmittelschulausweis den Zugang zu bestimmten Höheren Fachschulen, b mit dem Fachmaturitätszeugnis den Zugang zu bestimmten Fachhochschulstudiengängen und c erweitert durch ergänzende Allgemeinbildung, den Zugang zu Pädagogischen Hochschulstudiengängen. II. Anerkennungsvoraussetzungen
1. Ausbildung
Art. 4
Ziel der Ausbildung Der Leistungsauftrag der Fachmittelschule beinhaltet im Wesentlichen die Vermittlung einer vertieften
Allgemeinbildung, die Einführung in Berufsfelder sowie die Förderung von Selbst- und Sozialkompetenz im Hinblick auf den Erwerb eines Fachmittelschulausweises oder eines Fachmaturitätszeugnisses für den Zugang zu tertiären Berufsbildungen.
Art. 5
Lehrpläne
1
2 Fächer der Lernbereiche im Rahmen der Allgemeinbildung und die Fächer der Berufsfelder.
3 Berufsfeld beziehungsweise für praktische individuelle Leistungen im Sinne von Artikel 17 die Anforderungen der tertiären Ausbildungsinstitutionen.
Art. 6
Allgemeinbildung
1 Sozialwissenschaften sowie Musische Aktivitäten und Sport wird mit dem Ziel des Erwerbs einer für die Höheren Fachschulen, Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen notwendigen Studierfähigkeit eine vertiefte Allgemeinbildung vermittelt.
2 einem, zwei oder drei Jahre besucht werden.
Art. 7
Berufsfeldbezogener Unterricht
1 der Berufssituation. Er sensibilisiert für berufsspezifische Fragestellungen und ermöglicht erste konkrete Erfahrungen mit der beruflichen Tätigkeit.
2 die sich die Schülerinnen und Schüler je nach gewähltem Berufsfeld zu entscheiden haben.
Art. 8
Praktikum
1 Praktikum von mindestens zwei Wochen, welches der Stärkung der Sozial- und Selbstkompetenz dient und als Orientierungspraktikum vor der Berufswahl den Entscheid für ein bestimmtes Berufsfeld unterstützen kann.
2 mindestens 12 und höchstens 40 Wochen Dauer oder ausgewiesene praktische Leistungen von mindestens 120 Lektionen Dauer hinzu.
2. Dauer der Fachmittelschule, Qualifikation der Lehrpersonen, Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur
Art. 9
Dauer der Ausbildung
1 dauert bis zum Erwerb des Fachmittelschulausweises drei Jahre.
2
Art. 10
Qualifikation der Lehrpersonen
1 andere, fachlich und pädagogisch gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben.
2
Art. 11
Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur Die Schulen gestalten im Rahmen der Qualitätssicherung den Unterricht, die Arbeitsformen und die Infrastruktur im Hinblick auf das zu erreichende Ausbildungsziel.
3. Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis
Art. 12
Reglement Jede Fachmittelschule verfügt über ein vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassenes oder genehmigtes Reglement, das insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Fachmittelschulausweises und des Fachmaturitätszeugnisses sowie die Rechtsmittel enthält. A. Fachmittelschulausweis
Art. 13
Abschluss mit Fachmittelschulausweis
1 a einer ersten Landessprache, b einer zweiten Landessprache, c einer dritten Sprache, d Mathematik, e je einem Fach oder integrierten Fach aus den drei Lernbereichen Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften sowie Musische Aktivitäten und Sport, f einem berufsfeldbezogenen Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, welches nicht identisch ist mit den Fächern gemäss Unterabsatz a bis e g einer selbstständigen Arbeit.
2 arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote. In allen andern Fächern entspricht sie der Erfahrungsnote. Die Erfahrungsnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnoten des letzten Jahres, in welchem das jeweilige Fach unterrichtet worden ist.
3 a der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4,0 erreicht, b höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und c die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 Punkte beträgt.
4 Beurteilungsformen, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss anzuwenden.
Art. 14
Selbstständige Arbeit
1 sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus den Lernbereichen der Allgemeinbildung oder aus dem berufsfeldbezogenen Bereich selbstständig zu lösen und zu präsentieren.
2 Zeitraums und werden von einer oder mehreren Lehrpersonen begleitet.
Art. 15
Abschlussprüfung
1 a eine erste Landessprache,
b eine Fremdsprache, c Mathematik und d drei Fächer aus den vier Lernbereichen Sprachen, Naturwissenschaften, Gesellschaftswissenschaften sowie Musische Aktivitäten und Sport.
2 d Fächer sein.
3 Mathematik schriftlich, in den übrigen Fächern schriftlich oder mündlich oder praktisch durchgeführt.
Art. 16
Fachmittelschulausweis Der Fachmittelschulausweis enthält a die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule, b die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen, c den Vermerk gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis, d die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung, e die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer, f das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit, g die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde sowie h den Ort und das Datum. B. Fachmaturität
Art. 17
Abschluss mit Fachmaturität
1 a den Fachmittelschulausweis in Allgemeinbildung mit gewähltem Berufsfeld, b ausgewiesene Praktika im gewählten Berufsfeld von mindestens 12 und höchstens 40 Wochen Dauer oder praktische individuelle Leistungen von mindestens 120 Lektionen Dauer (z.B. Sprach-, Informatik-, Gestaltungs-, Instrumental-, Gesangs- oder Theaterunterricht) oder eine ergänzende Allgemeinbildung für den Zugang zu den Pädagogischen Hochschulen und c eine Fachmaturitätsarbeit im gewählten Berufsfeld in Form eines Praktikumsberichts mit Evaluation oder in Form einer spezifischen Arbeit aus dem Bereich der praktischen Leistungen, die schriftlich oder praktisch vorzulegen und schriftlich oder mündlich zu verteidigen ist.
2 a für das Berufsfeld Gesundheit: ein berufsspezifisches Praktikum, b für das Berufsfeld Soziale Arbeit: eine qualifizierte Arbeitspraxis, c für das Berufsfeld Pädagogik: eine ergänzte Allgemeinbildung, d für das Berufsfeld Kommunikation und Information: ein Vorstudienpraktikum beziehungsweise fortgeschrittene Sprachkenntnisse, e für das Berufsfeld Gestaltung und Kunst: eine gestalterische Arbeitspraxis, f für das Berufsfeld Musik und Theater: Instrumental-, Gesangs- oder Theaterunterricht, g für das Berufsfeld Angewandte Psychologie: eine qualifizierte Arbeitspraxis von mindestens einem Jahr Dauer.
3 Zusammenarbeit mit den Betreuern des Praktikums oder der individuellen Leistungen bewertet.
4 Fachmittelschulausweises gegeben sind und die praktischen Leistungen sowie die Fachmaturitätsarbeit
mindestens mit genügend bewertet werden.
Art. 18
Fachmaturitätszeugnis Das Fachmaturitätszeugnis enthält a die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule, b die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen, c den Vermerk gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis, d die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung, e die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer, f die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit, g die Bestätigung und Beurteilung der praktischen Leistungen beziehungsweise der zusätzlichen Allgemeinbildung für den Zugang zu den Pädagogischen Hochschulen, h das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit, i die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde sowie j den Ort und das Datum. III. Anerkennungsverfahren
Art. 19
Anerkennungskommission
1 Anerkennungsvoraussetzungen sind Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2 regelt deren Vorsitz. Die drei Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen berücksichtigt sein.
3
Art. 20
Anerkennungsgesuch
1 sind alle zur Überprüfung notwendigen Unterlagen beizulegen.
2 beiwohnen und/oder ergänzende Unterlagen anfordern.
Art. 21
Entscheid
1 oder die Ablehnung eines Gesuches.
2 festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
3 Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Gleichzeitig wird die Trägerschaft der Schule orientiert.
Art. 22
Entzug der Anerkennung Werden allfällige Mängel innert der gesetzten Frist nicht behoben, kann der Vorstand der EDK die Anerkennung entziehen. Der Entscheid ist zu begründen.
Art. 23
Schulversuche
Die Anerkennungskommission kann Abweichungen von den Bestimmungen des vorliegenden Reglements gestatten, um den Schulen zeitlich befristete Schulversuche zu ermöglichen.
Art. 24
Verzeichnis Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Fachmittelschulausweise und Fachmaturitätszeugnisse. IV. Schlussbestimmungen
Art. 25
Rechtsmittel Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage und die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 der Diplomvereinbarung).
Art. 26
Aufhebung bisherigen Rechts Die Richtlinien für die Anerkennung der Diplome von Diplommittelschulen vom 11. Juni 1987 werden aufgehoben.
Art. 27
Übergangsbestimmungen
1
1987 erfolgten Anerkennungen bleiben nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Anerkennungsreglements noch drei Jahre gültig.
2 Diplommittelschulen gestützt auf das vorliegende Anerkennungsreglement ein Gesuch um Anerkennung als Fachmittelschule einzureichen.
3 Diplome von Diplommittelschulen vom 11. Juni 1987 beginnen, können nach der Anerkennung der Schule als Fachmittelschule die Ausbildung gestützt auf das vorliegende Reglement beenden. Die Schule regelt den Übergang in die Fachmittelschule.
Art. 28
Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 2004 in Kraft. Bern, 12. Juni 2003 Hans Ulrich Stöckling Hans Ambühl Anhang
12.6.2003 R BAG 06–90, in Kraft am 1. 8. 2004
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