Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzieru... (800h)
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Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

Nr. 800h Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) vom 20. November 2014 (Stand 25. Januar 2022) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direkto
- ren (GDK), in Erwägung dass – die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert werden muss, – die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu engagieren, – demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den Kanto
- nen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebende unterschiedliche Belastungen unter den Kantonen auszugleichen sind, beschliesst: Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.
2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Absatz 1. Art. 2 Beiträge der Standortkantone
1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbil
- dung (Vollzeitäquivalent) pauschal 15‘000 Franken aus, sofern die betreffende Ärztin oder der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsaus
- weises ihren oder seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hat
- te. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2022-047
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2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsauswei ses ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, wer
- den unter den Kantonen nicht ausgeglichen.
3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen.
4 Der Beitrag gemäss Artikel 2 Absatz 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent gestie
- gen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember
2010 = 100). Das gemäss Artikel 6 Absatz 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem fol
- genden Kalenderjahr. Art. 3 Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
1 Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträ
- ge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Artikel 2 Absatz 2 und aufgrund von Plausibi
- lisierungen gemäss Artikel 6 Absatz 2e. Art. 4 Standortkanton
1 Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt. Art. 5 Berechnung des Ausgleichs
1 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:
1. Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 pro Kanton,
2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone,
3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone,
4. Multiplikation des gemittelten Pro-Kopf-Beitrages eines jeden Vereinbarungskan
- tons mit seiner Bevölkerung,
5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit den gemittelten Werten,
6. die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton als Ausgleich zu zahlenden beziehungsweise zu beziehenden Beitrag.
2 Der Ausgleich erfolgt jährlich. Art. 6 Versammlung der Vereinbarungskantone
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung).
2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben: a. Wahl des Vorsitzes,
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3 b. Erlass eines Geschäftsreglements, c. Bezeichnung der Geschäftsstelle, d. Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Artikel 2 Absatz 4, e. Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Artikel 3, f. Festlegung des Ausgleichs gemäss Artikel 5, g. jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Absatz 2d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr. Art. 7 Vollzugskosten
1 Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Art. 8 Streitbeilegung
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im IV. Abschnitt der IRV
1 geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden. Art. 9 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam. Art. 10 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.
2 Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Art. 11 Austritt und Beendigung der Vereinbarung
1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.
2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinba
- rung erklärt werden.
1 SRL Nr.
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2 Der Kantonsrat des Kantons Luzern genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zur Vereinbarung mit Dekret vom 30. November 2020 (K 2020 3920). Die Referendumsfrist lief am 3. Februar 2021 un
- benützt ab (K 2021 439). Mit dem Dekret ermächtigte der Kantonsrat den Regierungsrat, künftigen Änderungen der Vereinbarung in eigener Kompetenz zuzustimmen, soweit diese nicht dem obligato
- rischen Referendum unterstehen. Mit der Mitteilung des Kantons Freiburg über den Beitritt am 25. Ja
- nuar 2022 wurde das für das Inkrafttreten notwendige Quorum von 18 Kantonen erreicht. Die Ver
- einbarung trat damit auf dieses Datum in Kraft.
4 Nr. 800h Art. 12 Geltungsdauer
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
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5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
20.11.2014
25.01.2022 Erstfassung G 2022-047
6 Nr. 800h Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.11.2014
25.01.2022 Erlass Erstfassung G 2022-047
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