Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel
Art. 2
Kapitel II: Technische Bestimmungen
Art. 3 Register
Art. 4 Emissionszertifikate und Abrechnung
Art. 5 Versteigerung
Kapitel III: Luftverkehr
Art. 6 Einbeziehung von Luftverkehrstätigkeiten
Art. 7 Überprüfung dieses Abkommens bei Änderungen in Bezug auf Luftverkehrstätigkeiten
Kapitel IV: Vertrauliche Informationen und Sicherheit
Art. 8 Vertrauliche Informationen
Art. 9 Vertraulichkeitsstufen
Kapitel V: Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften
Art. 10 Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften
Art. 11 Koordinierung
Kapitel VI: Gemeinsamer Ausschuss
Art. 12 Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gemeinsamen Ausschusses
Art. 13 Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses
Kapitel VII: Streitbeilegung
Art. 14 Streitbeilegung
Kapitel VIII: Aussetzung und Kündigung
Art. 15 Aussetzung des Artikels 4 Absatz 1
Art. 16 Kündigung
Kapitel IX: Schlussbestimmungen
Art. 17 Umsetzung
Art. 18 Verknüpfung mit Dritten
Art. 19 Anhänge
Art. 20 Sprachen
Art. 21 Ratifizierung und Inkrafttreten
Art. 22 Vorläufige Anwendung
Für die Marc Chardonnens | Für die Rein Oidekivi |
Art. 4 des Beschlusses 2/2020 ⁹
Anhang I ¹⁰
Wesentliche Kriterien
A. Wesentliche Kriterien für ortsfeste Anlagen
Wesentliche Kriterien | Im EU‑EHS | Im EHS der Schweiz |
| Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die Treibhausgase (im Folgenden «THG») freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind. | Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die THG freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Der lineare Kürzungsfaktor von 1,74 % jährlich wird ab dem Jahr 2021 auf 2,2 % jährlich angehoben und gilt für alle Sektoren gemäss der Richtlinie (EU) 2018/410 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Der lineare Kürzungsfaktor beträgt 1,74 % jährlich bis zum Jahr 2020. |
| Im Jahr 2015 führte die EU die Marktstabilitätsreserve ein (Beschluss (EU) 2015/1814), deren Funktionieren durch die Richtlinie (EU) 2018/410 gestärkt wurde. |
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Das Schweizerische Recht sieht die Möglichkeit vor, die Versteigerungsmengen zu kürzen, wenn aus wirtschaftlichen Gründen die Zahl der auf dem Markt befindlichen Zertifikate erheblich steigt. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um einen geeigneten Beitrag zur Marktstabilität zu entwickeln. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. In der Schweizer Finanzmarktregulierung wird die Rechtsnatur von Emissionszertifikaten nicht definiert. Insbesondere gelten Emissionszertifikate im Gesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen nicht als Effekten und können daher nicht an Handelsplätzen gehandelt werden. Weil Emissionszertifikate nicht als Effekten gelten, gelten die Schweizer Vorschriften für den Effektenhandel für den OTC‑Handel mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt nicht. | |
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | Derivatekontrakte gelten nach dem Gesetz über Finanzmarktinfrastrukturen als Effekten. Dazu gehören auch Derivate, deren Basiswert Emissionszertifikate sind. Derivate von Emissionszertifikaten, die Gegenstand des OTC-Handels zwischen nichtfinanziellen und finanziellen Gegenparteien sind, fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen. | |
| Die Vertragsparteien treffen geeignete Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Marktaufsicht. Diese Kooperationsvereinbarungen betreffen den Informationsaustausch und die Durchsetzung der Verpflichtungen, die sich aus ihrer jeweiligen Marktaufsichtsregelung ergeben. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemeinsamen Ausschuss über derartige Vereinbarungen. | |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. |
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Diese Bestimmungen sehen die Nutzung internationaler Gutschriften lediglich bis zum Jahr 2020 vor. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Die kostenlosen Zuteilungen übersteigen nicht den Umfang der Zuteilungen an Anlagen im Rahmen des EU‑EHS. |
(Berechnungen zur Bestimmung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors im EU‑EHS von 2013 bis 2020) | ||
(Carbon-Leakage-Liste für den Zeitraum 2015 – 2020) | ||
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | ||
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
B. Wesentliche Kriterien für den Luftverkehr
Wesentliche Kriterien | Für die EU | Für die Schweiz |
| Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäss den im Folgenden aufgeführten Kriterien obligatorisch. | Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäss den im Folgenden aufgeführten Kriterien obligatorisch. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen oder dort enden, mit Ausnahme von Flügen, die von Flugplätzen im Hoheitsgebiet des EWR abgehen. Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS, wie beispielsweise Ausnahmen im Sinne des Artikels 28a der Richtlinie 2003/87/EG, kann im Einklang mit dem EU‑EHS auf das EHS der Schweiz angewandt werden. Bei Luftverkehrstätigkeiten werden ausschliesslich CO2‑Emissionen erfasst. |
Ab dem 1. Januar 2020 werden Flüge, die von Flugplätzen im Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden «EWR») abgehen und auf Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet enden, in das EU-EHS einbezogen, während Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen und auf Flugplätzen im Hoheitsgebiet des EWR enden, gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG vom EU‑EHS ausgeschlossen sein werden. |
Der allgemeine Geltungsbereich gemäss Nummer 1 umfasst keine
Diese Einschränkungen des Geltungsbereichs sind vorgesehen in
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | |
| Die beiden Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs im EHS der Schweiz und im EU‑EHS für gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber gemäss diesem Anhang zusammen. Insbesondere stellen beide Vertragsparteien die rechtzeitige Übermittlung aller einschlägigen Daten sicher, um die ordnungsgemässe Identifizierung von Flügen und Luftfahrzeugbetreibern, die unter das EHS der Schweiz und das EU‑EHS fallen, zu ermöglichen. | |
| Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG sah ursprünglich folgende Zuteilung von Zertifikaten vor:
Die Zuteilungen wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 421/2014 geändert, mit der die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten proportional zur Verringerung der Abgabeverpflichtung gekürzt wurde (Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG). Mit der Verordnung (EU) 2017/2392 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung wurde diese Vorgehensweise bis zum Jahr 2023 verlängert; zudem wird ab dem 1. Januar 2021 ein linearer Kürzungsfaktor von 2,2 % angewandt. | Die Obergrenze ist ähnlich streng wie im EU‑EHS, insbesondere in Bezug auf den Kürzungssatz über die Jahre und Handelszeiträume hinweg. Die entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate werden wie folgt aufgeteilt:
Diese Zuteilung kann im Einklang mit den Artikeln 6 und 7 dieses Abkommens überprüft werden. |
Bis 2020 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate unter Verwendung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage der im Einklang mit der vorstehenden Aufteilung kostenlos zuzuteilenden Zertifikate berechnet. Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS macht entsprechende anteilige Anpassungen der zuzuteilenden Mengen erforderlich. Ab 2021 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate anhand der Obergrenze für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung eines möglichen Kürzungssatzes im Einklang mit dem EU‑EHS bestimmt. Dies ist vorgesehen in
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | ||
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | Die zu versteigernden Schweizer Zertifikate werden durch die zuständige Behörde der Schweiz versteigert. Die Schweiz hat Anspruch auf die Einnahmen aus der Versteigerung der Schweizer Zertifikate. Dies ist vorgesehen in
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | Für neue Marktteilnehmer und wachstumsstarke Betreiber werden Zertifikate in eine Sonderreserve eingestellt; die Schweiz wird allerdings bis 2020 keine Sonderreserve haben, da das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018 ist. Diese Sonderreserve ist vorgesehen in
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Die jährliche Benchmark ist 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer. | Die Benchmark darf nicht höher sein als im EU‑EHS. Bis 2020 ist die jährliche Benchmark 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer. Diese Benchmark ist vorgesehen in
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Die Vergabe von Zertifikaten wird gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Verhältnis zu den entsprechenden Berichterstattungs- und Abgabepflichten aus der tatsächlichen Erfassung von Flügen zwischen dem EWR und der Schweiz im Rahmen des EU‑EHS angepasst. | Die Zahl der den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate wird durch Multiplikation ihrer gemeldeten Tonnenkilometerdaten im Bezugsjahr mit der geltenden Benchmark berechnet. Diese kostenlose Zuteilung ist vorgesehen in
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | Die Nutzung internationaler Gutschriften beträgt 1,5 % der geprüften Emissionen bis zum Jahr 2020. Dies ist vorgesehen in
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
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in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | Unbeschadet der nachstehenden Bestimmung werden die Tonnenkilometerdaten zur gleichen Zeit und auf dieselbe Weise wie beim EU‑EHS erhoben. Bis zum Jahr 2020 und im Einklang mit der Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung ist das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018. Dies ist vorgesehen in
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
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| Die Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU‑EHS. Dies ist vorgesehen in
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | ||
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| Die Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU‑EHS. Dies ist vorgesehen in
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | ||
| Es gelten die in Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Kriterien. Zu diesem Zweck gilt die Schweiz gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern zur Schweiz und zu den Mitgliedstaaten der EU (des EWR) als Verwaltungsmitgliedstaat. | Im Einklang mit der CO2‑Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung ist die Schweiz für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich,
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Gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU (des EWR) für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von ihnen zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, einschliesslich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EHS der Schweiz (z. B. die Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in der EU und in der Schweiz, die Zuteilung, Vergabe und Übertragung von Zertifikaten, Verpflichtungserfüllung und Die Europäische Kommission einigt sich bilateral mit den zuständigen Behörden der Schweiz über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen. | Die zuständigen Behörden der Schweiz sind für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von der Schweiz zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, einschliesslich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EU‑EHS (z. B. die Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in der EU und in der Schweiz, die Zuteilung, Vergabe und Übertragung von Zertifikaten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung). Die zuständigen Behörden der Schweiz einigen sich bilateral mit der Europäischen Kommission über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen. | |
Die Kommission stellt insbesondere die Übertragung der Anzahl kostenlos zugeteilter EU‑Zertifikate an von der Schweiz verwaltete Luftfahrzeugbetreiber sicher. Im Fall eines bilateralen Abkommens über die Verwaltung des Flugbetriebs in Verbindung mit dem EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg, das keine Änderung der Richtlinie 2003/87/EG erfordert, wird die Europäische Kommission, soweit angebracht, die Umsetzung eines solchen Abkommens erleichtern, sofern es nicht zu Doppelzählungen führt. | Die schweizerischen Behörden übertragen insbesondere die Anzahl kostenlos zugeteilter schweizerischer Zertifikate an von EU‑ (EWR-)Mitgliedstaten verwaltete Luftfahrzeugbetreiber. Dies ist vorgesehen in
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | |
| Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der EU- (EWR-)Mitgliedstaaten die Zertifikate erst auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EU‑EHS fallenden Emissionen. | Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der Schweiz die Zertifikate erst auf die unter das EU‑EHS fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen. |
| Die Vertragsparteien setzen die Bestimmungen ihres jeweiligen EHS gegenüber Luftfahrzeugbetreibern durch, die ihren Verpflichtungen im entsprechenden EHS nicht nachkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Betreiber von einer zuständigen Behörde der EU (des EWR) oder der Schweiz verwaltet wird, sofern die Durchsetzung durch die mit der Verwaltung des Betreibers betraute Behörde zusätzliche Massnahmen erfordert. | |
| Im Einklang mit Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG wird in der gemäss Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG durch die Europäische Kommission veröffentlichten Liste der Luftfahrzeugbetreiber der für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständige Verwaltungsmitgliedstaat, darunter die Schweiz, angegeben. Die Schweiz übernimmt die Verwaltung der ihr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber nach dem 30. April des Jahres der Zuordnung und sobald die vorläufige Registerverbindung betriebsbereit ist. Die beiden Vertragsparteien arbeiten beim Austausch der einschlägigen Unterlagen und Informationen zusammen. Die Zuordnung eines Luftfahrzeugbetreibers wirkt sich nicht auf die Erfassung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers im jeweiligen EHS aus (d. h. ein Betreiber, der unter das EU‑EHS fällt und von der zuständigen Behörde der Schweiz verwaltet wird, hat im Rahmen des EU‑EHS gleichwertige Verpflichtungen wie im Geltungsbereich des EHS der Schweiz und umgekehrt). | |
| Etwaige weitere Modalitäten, die für die Organisation der Arbeit und Zusammenarbeit innerhalb der zentralen Anlaufstelle für Kontoinhaber aus dem Luftverkehr erforderlich sind, werden nach Unterzeichnung des Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss gemäss den Artikeln 12, 13 und 22 dieses Abkommens entwickelt und angenommen. Diese Modalitäten sollten ab dem Tag gelten, ab dem dieses Abkommen angewandt wird. | |
| Für den den Luftverkehr betreffenden Teil dieses Abkommens nimmt die Europäische Kommission die Schweiz in das in Bezug auf das EU‑EHS an Eurocontrol übertragene Mandat auf. |
C. Wesentliche Kriterien für die Register
Wesentliche Kriterien |
Um Zugang zu den Konten zu erhalten, ist für alle Nutzer mit Zugang zum Konto ein Zwei-Faktor-Authentifizierungsmechanismus erforderlich. |
Sowohl zur Veranlassung als auch zur Genehmigung von Transaktionen ist ein Mechanismus zur Transaktionsunterzeichnung erforderlich. Der Bestätigungscode wird den Nutzern über einen Ausserband-Kanal übermittelt. |
Alle nachstehend aufgeführten Vorgänge werden von einer Person veranlasst und von einer anderen Person genehmigt (Vier-Augen-Prinzip): |
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Es ist ein Meldesystem vorhanden, über das die Nutzer informiert werden, wenn ihre Konten und Guthaben betreffende Vorgänge durchgeführt werden. |
Eine Übertragung wird frühestens 24 Stunden nach ihrer Veranlassung ausgeführt, sodass die Information alle Nutzer erreicht und diese einen mutmasslich widerrechtlichen Übertragungsvorgang abbrechen können. |
Der Schweizer Verwalter und der Zentralverwalter der Union ergreifen Massnahmen, um die Nutzer über ihre Pflichten in Bezug auf die Sicherheit ihrer Systeme (z. B. PC, Netz) und in Bezug auf den Umgang mit Daten/das Surfen im Internet aufzuklären. |
Die Emissionen des Jahres 2020 dürfen nur durch Zertifikate abgedeckt werden, die im Zeitraum 2013 bis 2020 vergeben wurden. |
Wesentliche Kriterien |
Eröffnung eines Betreiberkontos |
Der Antrag des Betreibers oder der zuständigen Behörde auf Eröffnung eines Betreiberkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: Bundesamt für Umwelt, im Folgenden «BAFU»). Der Antrag muss zur Identifizierung der EHS-Anlage ausreichende Angaben sowie eine geeignete Anlagenkennung enthalten. |
Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos |
Jeder Luftfahrzeugbetreiber, der unter das EHS der Schweiz und/oder das EU‑EHS fällt, muss über ein Luftfahrzeugbetreiberkonto verfügen. Für die von der zuständigen Behörde der Schweiz verwalteten Luftfahrzeugbetreiber wird ein solches Konto im Schweizer Register geführt. Der Luftfahrzeugbetreiber oder dessen Bevollmächtigter richtet innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Überwachungsplans des Luftfahrzeugbetreibers bzw. seiner Übermittlung von einem Mitgliedstaat der EU (des EWR) an die Behörden der Schweiz den Antrag an den nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU). Der Antrag enthält das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs, das unter das EHS der Schweiz und/oder das EU‑EHS fällt. |
Eröffnung eines Personenkontos |
Der Antrag auf Eröffnung eines Personenkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: BAFU). Er enthält zur Identifizierung des Kontoinhabers/Antragstellers ausreichende Angaben sowie mindestens Folgendes: |
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Für jedes Konto gibt es zumindest einen vom künftigen Kontoinhaber benannten Kontobevollmächtigten. Die Kontobevollmächtigten veranlassen Transaktionen und andere Vorgänge im Namen des Kontoinhabers. Bei der Benennung des Kontobevollmächtigten werden mindestens die folgenden Angaben über den Kontobevollmächtigten übermittelt: |
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Dokumentenprüfung |
Eine Abschrift eines Dokuments, das als Nachweis für die Eröffnung eines Personenkontos oder zur Ernennung eines Kontobevollmächtigten vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift beglaubigt sein. Abschriften von ausserhalb des Staats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen. |
Ablehnung der Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder der Ernennung eines Kontobevollmächtigten |
Ein nationaler Verwalter (für die Schweiz: BAFU) kann die Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder die Ernennung eines Kontobevollmächtigten ablehnen, sofern die Ablehnung angemessen und begründbar ist. Die Ablehnung muss durch mindestens einen der folgenden Gründe gerechtfertigt sein: |
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Regelmässige Überprüfung der Kontoangaben |
Der Kontoinhaber meldet dem nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU) alle Änderungen des Kontos oder der Nutzerdaten unverzüglich und übermittelt dem nationalen Verwalter, der für die zügige Aktualisierung der Angaben zuständig ist, die von diesem verlangten Angaben. |
Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die mit dem Konto verbundenen Angaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden. |
Sperrung des Kontozugangs |
Falls gegen Registerbestimmungen des Artikels 3 dieses Abkommens verstossen wurde oder Ermittlungen in Bezug auf einen möglichen Verstoss gegen diese Bestimmungen laufen, kann der Kontozugang gesperrt werden. |
Vertraulichkeit und Offenlegung von Informationen |
Im EUTL, SSTL, im Unionsregister, dem Schweizer Register und anderen Registern im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthaltene Informationen einschliesslich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einheiten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Kyoto-Einheiten, sind als vertraulich zu behandeln. |
Diese vertraulichen Informationen dürfen auf Antrag den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden, wenn ein solcher Antrag ein berechtigtes Ziel verfolgt und gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismässig zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung, des Vollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht zur Prävention und Bekämpfung von Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten, Marktmanipulation oder von Verstössen gegen die Rechtsvorschriften der Union oder gegen die nationalen Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz sowie zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des EU‑EHS und des EHS der Schweiz ist. |
D. Wesentliche Kriterien für Auktionsplattformen und Auktionstätigkeiten
Wesentliche Kriterien |
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Anhang II ¹⁶
Technische Verknüpfungsstandards
Anhang III
Vertraulichkeitsstufen und Handhabungsvorschriften
Anhang IV
Festlegung der EHS-Vertraulichkeitsstufen
A.1 Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung
A.2 Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung
A.2.1 «Niedrige Einstufung»
A.2.2 «Mittlere Einstufung»
A.2.3 «Hohe Einstufung»
A.3 Einstufung von Informationen als «EHS-vertraulich»
Vertraulichkeitseinstufung Integritätseinstufung | Niedrig | Mittel | Hoch |
Niedrig | EHS-nicht öffentlich zugänglich | EHS-vertraulich (oder EHS-nicht öffentlich zugänglich*) | EHS-höchst vertraulich |
Mittel | EHS-vertraulich (oder EHS-nicht öffentlich zugänglich*) | EHS-vertraulich (oder EHS-höchst vertraulich*) | EHS-höchst vertraulich |
Hoch | EHS-höchst vertraulich | EHS-höchst vertraulich | EHS-höchst vertraulich |
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Technische Verknüpfungsstandards (LTS) gemäss Artikel 3 Absatz 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen ¹⁷
1. Glossar
Abkürzung/Begriff | Begriffsbestimmung |
Zertifikat | Ein Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt und das ausschliesslich zur Erfüllung der Anforderungen im Rahmen des EU-EHS oder des EHS der Schweiz gültig ist. |
CH | Schweizerische Eidgenossenschaft |
CHU | Allgemeine CH-Zertifikate (die Abkürzung «CHU2» bezeichnet CH-Zertifikate des zweiten Verpflichtungszeitraums). |
CHUA | CH-Luftverkehrszertifikat |
Gemeinsame Verfahrensvorschriften | Von den Vertragsparteien des Abkommens gemeinsam erstellte gemeinsame Verfahrensvorschriften zur Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem |
EHR | Emissionshandelsregister |
EHS | Emissionshandelssystem |
EU | Europäische Union |
EUA | Allgemeines EU-Zertifikat |
EUAA | EU-Luftverkehrszertifikat |
EUCR | Konsolidiertes Register der Europäischen Union |
EUTL | Transaktionsprotokoll der Europäischen Union |
Register | Ein Verbuchungssystem für im Rahmen des EHS ausgestellte Zertifikate, das das Eigentum an in elektronischen Konten verbuchten Zertifikaten verfolgt. |
SSTL | Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll |
Transaktion | Ein Vorgang in einem Register, der die Übertragung eines Zertifikats von einem Konto auf ein anderes umfasst. |
Transaktionsprotokollsystem | Im Transaktionsprotokoll sind die einzelnen vorgeschlagenen Transaktionen erfasst, die von einem Register an das andere übermittelt werden. |
Abkürzung/Begriff | Begriffsbestimmung |
Asymmetrische Kryptografie | Verwendung öffentlicher und privater Schlüssel zur |
Zertifizierungsstelle | Stelle, die digitale Zertifikate ausstellt. |
Kryptografischer Schlüssel | Eine Information, die die funktionale Ausgabe eines kryptografischen Algorithmus bestimmt. |
Entschlüsselung | Rückgängigmachung der Verschlüsselung. |
Digitale Signatur | Ein mathematisches Verfahren zur Validierung der Authentizität und Integrität einer Meldung, einer Software oder eines digitalen Dokuments. |
Verschlüsselung | Die Umwandlung von Informationen oder Daten in einen Code, insbesondere um unbefugten Zugriff zu verhindern. |
Dateieingabe | Das Lesen einer Datei. |
Firewall | Netzsicherheitsanwendung oder -software zur Überwachung und Kontrolle des ein- und ausgehenden Netzverkehrs auf der Grundlage vorab festgelegter Regeln. |
Heartbeat-Überwachung | Periodisches Signal, das von Hardware oder Software erzeugt und überwacht wird, um Normalbetrieb zu bestätigen oder andere Teile eines Computersystems zu synchronisieren. |
IPSec | IP-Sicherheit. Netzwerkprotokollsuite, die die Datenpakete authentifiziert und verschlüsselt, um eine sichere verschlüsselte Kommunikation zwischen zwei Computern über ein Internetprotokollnetz zu ermöglichen. |
Penetrationstest | Test eines Computersystems, eines Netzwerks oder einer Web-Anwendung, um Sicherheitslücken zu finden, die ein Angreifer ausnutzen könnte. |
Abgleichverfahren | Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass zwei Datensätze übereinstimmen. |
VPN | Virtuelles privates Netzwerk |
XML | Erweiterbare Auszeichnungssprache. Mit ihrer Hilfe können Designer ihre eigenen massgeschneiderten Tags erstellen und so die Definition, Übermittlung, Validierung und Interpretation von Daten zwischen Anwendungen und zwischen Organisationen ermöglichen. |