Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen (413.250.4)
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Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen

1 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen
413.250.4 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen (vom 13. Januar 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Vorbildung

§ 1.

1 Der Eintritt in die 1. Klasse der Fachmittelschule setzt den Besuch der 3. Klasse (11. Schu ljahr) der zürcheri schen Sekundarstufe oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
2 Es werden Schüler zu den Aufn ahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekun darstufe besuchen.
7

§ 1a.

Altersgrenze

§ 2.

1 In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai* des Eintritts jahres das 18. Altersjahr vollenden. Bei einem späteren Eintritt verschiebt sich diese Altersgrenze entsprechend.
2 In Ausnahmefällen entscheidet di e Schulleitung über die Zulas sung.
Prüfungs
-
termine

§ 3.

1 Die ordentlichen Aufnahmeprüf ungen finden im 2. Semes ter des Schuljahres statt.
5
2 Ausserordentliche Prüfungen können auf jedes Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Wechsel des Wohnortes).
Durchführung

§ 4.

Die Schulen führen die Prüfungen gemeinsam durch. Für ausserordentliche Prüfungen ist eine Gebühr zu entrichten.
Ausschluss der
Öffentlichkeit

§ 5.

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. * Der Stichtag im Jahr 2000 ist der 1. April.
2
413.250.4 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen B. Aufnahme in die 1. Klasse Anforderungen

§ 6.

9 Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obl igatorischen Lehrmittel der zür
- cherischen Sekundarstufe sowie da s vom Bildungsrat erlassene An
- schlussprogram m massgebend. Prüfungsfächer

§ 7.

Die Prüfungsfächer sind Deut sch, Französisch und Mathe
- matik. Schriftliche Prüfung

§ 8.

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1 Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt.
2 Geprüft werden: Fach Prüfungsteile Dauer Deutsch: Verfassen eines Textes
90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung
45 Minuten Französisch: Textvers tändnis, Schreiben, Sprachbetrachtung
60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie
90 Minuten
3 Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt , die aus Mittelschul- und Sekundar
- lehrpersonen zusammenge setzt sind. Die Leist ung wird von Mittel
- schullehrpersonen bewertet, Sekunda rlehrpersonen wirken als Exper
- ten mit. Mündliche Prüfung

§ 9.

1 Die mündliche Prüfung umfasst alle drei Prüfungsfächer. Sie dauert pro Fach und Schüler etwa 15 Minuten.
2 Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach von einem Mittel
- schullehrer und eine m Sekundarlehrer geme insam abgenommen. Prüfungsnoten

§ 10.

10
1 Die Noten der schriftlichen Prüfungsteile und der münd
- lichen Prüfungsfächer werden in Viertelnoten ausgedrückt.
2 Zur Ermittlung der Note der schri ftlichen Prüfung im Fach Deutsch haben die Noten der Prüfungsteile je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
3 Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen setzen sich aus den Noten der Prüfungsfäc her zusammen mit folgender Gewich
- tung: a. Deutsch
40%, b. Französisch
20%, c. Mathematik 40%.
4 Sie werden in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
3 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen
413.250.4

§§

11 und 12.
8
Aufnahme
-
entscheid

§ 13.

7
1 Wer in der schriftlichen Pr üfung eine Note von mindes tens 4 erreicht, wird aufgenommen, wer eine solche von weniger als
3,75 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten müssen die mündliche Prüfung ablegen.
2 Wer in der mündlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, wird aufgenommen. Di e übrigen Kandidaten werden abge wiesen.
Eintritt nach
bestandener
Aufnahme
-
prüfung für eine
Mittelschule

§ 13

a.
9 Schüler, die im Kalenderjahr de s Eintritts in eine Fachmit telschule oder im vorangegangene n Kalenderjahr die Aufnahmeprü fung an eine kantonalzürcherische oder andere eidge nössisch anerkannte Maturitätsschule besta nden haben, werden prüf ungsfrei aufgenommen.
Übertritt aus
Mittelschulen

§ 14.

1 Schüler kantonalzürcherisc her und eidgenössisch aner kannter Maturitätsschulen werden nach Abschluss des reglementari schen 9. Schuljahres pr üfungsfrei aufgenommen, sofern sie an ihrer an gestammten Schulabteilung in die folgende Klasse übertreten könnten.
2 Schüler kantonalzürcherischer und eidgenössisch anerkannter Maturitätsschulen werden nach dem reglementarischen 10. Schuljahr prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie an ihrer angestammten Schul abteilung noch repetieren könnten.
3 Schüler dieser Schulen können im 9. oder 10. Schuljahr vorsorg lich eine Aufnahmeprüfung gemäss §
13 ablegen, wenn ein prüfungs freier Übertritt in Frage geste llt ist. Vorbehalten bleibt §
2 (Alters grenze).

§ 15.

Die übrigen Mittelschüler habe n sich den gleichen Bedin gungen zu unterziehen wi e die Kandidaten gemäss §
13.
Doppelanmel
-
dung und
Nachprüfung

§ 16.

7 Schüler, die sich an eine Ma turitätsschule und an eine Fach mittelschule anmelden, legen zuerst die Aufnahmeprüfung an der Matu ritätsschule ab. Erreichen sie in de r schriftlichen Prüfung eine Note von mindestens 3,25, werden sie an der Fachmittelschule zu einer Nachprüfung zugelassen.
Probezeit

§ 17.

1 Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klas senkonvent gemäss Promotionsregl ement über die endgültige Auf nahme.
6
2 Schüler, welche die Aufnahmepr üfung, nicht aber die Probezeit bestanden haben, werden im darauf folgenden Jahr prüfungsfrei wieder in die Probezeit aufgenommen, sofe rn sie die Altersgrenze gemäss §
2 nicht überschritten haben.
4
413.250.4 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen
3 Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelb ar folgenden Schuljahr. C. Aufnahme in besondere Prof ile nach dem ersten Schuljahr Profil Musik oder Theater

§ 17

a.
1 Wer nach dem ersten Schuljahr in die Profile Musik oder Theater eintreten will, hat sich einer entsprechenden Eignungsabklä
- rung zu unterziehen.
2 Die Eignungsabklärung wird im er sten Schuljahr durchgeführt.
3 Die Schulleitung entscheidet aufg rund der Ergebnisse der Eig
- nungsabklärung und der verfügbaren Pl ätze, wer in das Profil Musik oder Theater aufgenommen wird. Profil Gesundheit

§ 17

b.
1 Voraussetzung für die Aufnah me in das Profil Gesund
- heit ist die Zusage eines Prakti kumsplatzes ausserhalb der Schule. Über die definitive Aufnahme ents cheidet die Schull eitung aufgrund der Zusage.
2 In der Zusage muss der Praktikumsbetrieb bestätigen, dass a. er über eine Bildung sbewilligung für den Beruf Fachangestellte Gesundheit verfügt, b. der Lernende das Praktikumsjahr und den betrieblichen Teil der Lehrabschlussprüfung im vierten Jahr im Praktikumsbetrieb absol
- vieren kann. D. Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres Voraus setzungen

§ 18.

1 Schüler, die in eine höhere Kl asse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen , müssen sich über eine entsprechende Vorbildung ausweisen. Dieser Eintritt kann für Schüler aus Fachmittelschulen spätestens ei n Jahr, für Schüler aus andern Mit
- telschulen in der Regel spätestens zwei Jahre vor dem Fachmittelschul
- abschluss erfolgen.
2 Schülern, die ihre bisherige Schul e aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, kann ein sofortig er Übertritt an eine zürcherische Mittelschule verweigert werden. Der Präsident der Schulkommission entscheidet darüber auf Antrag der Schulleitung.
5 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen
413.250.4
Aufnahme
-
bedingungen

§ 19.

1 Schüler öffentlicher Mittelschulen werden prüfungsfrei auf genommen, sofern sie in ihrem le tzten Zeugnis in den für die Fach mittelschule massgebenden Fächern und gemäss Promotionsreglement für die Fachmittelschulen die Bedingungen der definitiven Promotion erfüllt haben. Die Schul leitung kann in schuls pezifischen Fächern eine Nachprüfung anordnen.
2 Alle andern Schüler haben eine Prüfung nach Anordnung der Schulleitung abzulegen.
Probezeit

§ 20.

Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Nach ihrem Abla uf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.
Wiedereintritt

§ 21.

Schüler, die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repeti tion und allfällige Provisorien werden angerechnet. E. Besondere Bestimmungen
Freie
Würdigung

§ 22.

Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umstän den angemessen Rechnung tragen.
Hospitanten

§ 23.

Die Schulleitung ist berechtigt, Schüler in besonderen Fäl len ohne Prüfung für eine beschrä nkte Zeit als Hospitanten aufzuneh men. Hospitanten unterstehen den Promotionsbestimmungen nicht. F.

§ 24.

G. Schlussbestimmungen
Gültigkeit

§ 25.

Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement für die Aufnahmeprüfungen der kantonalen Diplommittelschulen vom 19. Ok tober 1976. Es tritt auf den 1. Januar 1987
3 in Kraft.
6
413.250.4 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen Übergangs bestimmung

§ 26.

Bei Kandidaten, welche die Aufnahmeprüfung für den Ein
- tritt in das Schuljahr 2007/08 absolv ieren, wird in Abweichung zu §
11 Abs. 5 als Erfahrungsnote das Mitte l aus den Noten in Deutsch, Fran
- zösisch (mündlich und schriftlich) und Mathematik berücksichtigt.
1 OS 65, 93 ; Begründung siehe ABl 2010, 118 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2010.
3 Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März
2010 in Kraft. Es ersetzt das gleic hnamige Reglement des Erziehungsrates vom 22. April 1986.
4 LS 413.21 .
5 Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 ( OS 66, 572 ; ABl 2011, 1952 ). In Kraft seit 22. August 2011.
6 Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 ( OS 67, 146 ; ABl 2012, 289
). In Kraft seit 20. August 2012.
7 Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 ( OS 67, 146 ; ABl 2012, 289
). In Kraft seit 18. August 2014.
8 Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 ( OS 67, 146 ; ABl 2012, 289
). In Kraft seit 18. August 2014.
9 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2015 ( OS 71, 95 ; ABl 2015-12-11
). In Kraft seit 1. Mai 2016.
10 Fassung gemäss RRB vom 15. November 2016 ( OS 72, 23 ; ABl 2016-11-25
). In Kraft seit 1. März 2017.
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