Bundesgesetz über die Anerkennung privater Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbes... (672.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Anerkennung privater Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

vom 17. Juni 2011 (Stand am 15. November 2011)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. August 2010²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2010 5549
Art. 1 Gegenstand der Anerkennung
Der Bundesrat wird ermächtigt, Vereinbarungen zwischen privaten Einrichtungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen anzuerkennen, wenn für denselben Regelungsgegenstand der Abschluss eines Staatsvertrags ausgeschlossen ist.
Art. 2 Voraussetzungen
Die Anerkennung einer Vereinbarung nach Artikel 1 setzt voraus, dass:
a. die Reziprozität gewährleistet ist;
b. die Vereinbarung mit der Abkommenspolitik der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbar ist; und
c. die zuständigen Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates der Anerkennung zugestimmt haben; stimmen die Beschlüsse der Kommissionen nicht überein, so ist Artikel 95 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002³ sinngemäss anwendbar.
³ SR 171.10
Art. 3 Entzug der Anerkennung
Der Bundesrat kann einer Vereinbarung die Anerkennung jederzeit entziehen, wenn:
a. die Reziprozität nicht mehr gewährleistet ist;
b. die Vereinbarung in schwerer Weise verletzt worden ist; oder
c. die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert.
Art. 4 Anwendbarkeit
Eine Vereinbarung wird mit ihrer Anerkennung durch den Bundesrat auf dem ganzen Gebiet der Schweiz anwendbar.
Art. 5 Veröffentlichung
¹ Jeder Beschluss des Bundesrates über die Anerkennung oder deren Entzug wird im Bundesblatt veröffentlicht.
² Die Vereinbarung wird mit dem Anerkennungsbeschluss veröffentlicht.
Art. 6 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten: 15. November 2011⁴
⁴ BRB vom 9. Nov. 2011
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