Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                            1 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.19 Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (vom 18. Mai 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach  Einsichtnahme  in  die  gleich lautenden  Anträge  des  Regierungs rates vom 16. Juli 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 15. Januar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der Kanton tritt dem Konkorda t über Massnahmen gegen Gewalt  anlässlich  von  Spor tveranstaltungen  vom  15. November 2007 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es gilt die Fassung vom 2. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Regierungsrat  bezeichnet die  für  den  Vollzug  des Konkordats zuständigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Einzelgericht  am  Bezirksgericht  Zürich  (Haftrichterin  oder Haftrichter) ist zuständig für die Überprüfung der Massnahmen nach Art.  4–9  des  Konkordats.  Der  Ents cheid  kann  mit  Beschwerde  beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 562 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2008, 1356 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABl 2009, 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 120 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 172.010.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.19 Massnahmen gegen Gewalt anlä sslich von Sportveranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt  durch  G  vom  5. November  2012  ( OS  68,  258 ; ABl  2012,  991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. August 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung  gemäss  G  vom  5.  November  2012  ( OS  68,  258 ; ABl  2012,  991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. August 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Aufgehoben durch G vom 5. November 2012 ( OS 68, 258 ; ABl 2012, 991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 und 1C_684/2013 ) ( OS 69, 93 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben  durch  Urteil  des  Bunde sgerichts  vom  7. Januar  2014  (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1C_176/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 und 1C_684/2013 ) ( OS 69, 93 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.19 Anhang Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (vom 15. November 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kantone  treffen  in  Zusammenarbeit  mit  dem  Bund zur  Verhinderung  gewalttätigen  Verh altens  vorbeugende  polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewa lt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewalttätigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ve r h a l t e n s Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gewalttätiges  Verhalten  u nd  Gewalttätigkeiten  liegen namentlich  vor,  wenn  eine  Pers on  im  Vorfeld  einer  Sportveranstal tung,  während  der  Veranstaltung  ode r  im  Nachgang  dazu  folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 a.   Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113, 117, 122, 123, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 129, 133, 134 des Straf gesetzbuches (StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , b.   Sachbeschädigungen nach Art. 144 StGB, c.   Nötigung nach Art. 181 StGB, d.   Brandstiftung nach Art. 221 StGB, e.   Verursachung einer Explos ion nach Art. 223 StGB, f.    Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 StGB, g.   Öffentliche Aufforderung zu Verb rechen oder zur Gewalttätigkeit nach Art. 259 StGB, h.   Landfriedensbruch na ch Art. 260 StGB, i. Gewalt und Drohung gegen Be hörden und Beamte nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            285 StGB, j. Hinderung einer Amtshandl ung nach Art. 286 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffent lichen  Sicherheit  durch  das  Mitfü hren  oder  Verwenden  von  Waffen, Sprengmitteln, Schiess pulver oder pyrotechnisc hen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung so wie auf dem An- und Rückreiseweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.19 Massnahmen gegen Gewalt anlä sslich von Sportveranstaltungen Nachweis gewalttätigen Verhaltens Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Nachweis für gewalttätige s Verhalten nach Art. 2 gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten: a.   entsprechende Geri chtsurteile oder poli zeiliche Anzeigen, b.   glaubwürdige Aussagen oder Bildau fnahmen der Polizei, der Zoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verwaltung, des Sicher heitspersonals oder der Sportverbände undvereine, c.   Stadionverbote der Spor tverbände oder -vereine, d.   Meldungen einer zuständi gen ausländischen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aussagen  nach  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bst. b  sind  schriftlich  festzuhalten  und  zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Bewilligungspflicht und Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Bewilligungs pflicht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Fussball-  und  Eishockeyspiele  mit  Beteiligung  der Klubs der jeweils obersten Spielkl asse der Männer sind bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtig.  Spiele  der  Klubs  untere r  Ligen  oder  anderer  Sportarten können als bewilligungspflichtig er klärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Verhinderung  gewalttätigen Verhaltens  im  Sinn  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 kann  die  zuständige  Be hörde  eine  Bewilligung mit  Auflagen  verbin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.  Diese  können  insbesondere  ba uliche  und  technische  Massnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men,  den  Einsatz  bestimmter  pers oneller  oder  ande rer  Mittel  durch den Veranstalter, die Regeln für de n Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke ode r die Abwicklung der Zutrittskont
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist  und  unter  welchen  Voraussetzun gen  ihnen  Zutritt  zu  den  Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stätten gewährt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fa ntransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen  müssen  und  dass mittels  Abgleich  mit dem  Informationssystem  HOOGAN  si chergestellt  wird,  dass  keine Personen  eingelassen  werden,  die  mit  einem  gültigen  Stadionverbot oder Massnahmen nach dies em Konkordat belegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getrof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen werden. Unter ande rem kann eine Bewillig ung entzogen werden, für künftige Spiele verweigert werden , oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmer kann Kostenersatz für Schäde n verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            suchungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rah men von Zutrittskontrollen zu Spor tveranstaltungen oder beim Bestei gen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsuch en. Die Durchsuchungen müssen in  nicht  einsehbaren Räumen  erfolgen.  Eige ntliche  Untersuchungen des Intimbereichs erfolgen unter Be izug von medizinischem Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Behörden können private Si cherheitsunternehmen, die vom Veranstalter mit den Zutrittskontroll en zu den Sportstätten und zu den Fantransporten  beauftragt  sind, ermächtigen,  Personen  unabhängig von  einem  konkreten  Verdacht  übe r  den  Kleidern  durch  Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenstän den abzutasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher sei ner Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rayonverbot Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Einer Person, die sich anlä sslich von Sportveranstaltun gen  nachweislich  an  Gewalttätigk eiten  gegen  Personen  oder  Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Ge biet im Umfeld von Spor tveranstaltungen (Rayon ) zu bestimmten Zei ten  verboten  werden.  Die  zuständi ge  Behörde  bestimmt,  für  welche Rayons das Verbot gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Rayonverbot wird für eine Da uer bis zu drei Jahren verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Verbot kann von den folgen den Behörden verfügt werden: a.   von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätig keit erfolgte, b.   von  der  zuständigen Behörde  im  Kanton,  in dem  die  betroffene Person wohnt, c.   von der zuständigen Be hörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffe ne Person in Beziehung steht. Der  Vorrang  bei  sich konkurrenzierenden  Zu ständigkeiten  folgt der Reihenfolge der Aufzäh lung in dies em Absatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Schweizerische  Zentralstelle  Hooliganismus  (Zentralstelle) und das Bundesamt für Polizei fe dpol können den Erlass von Rayon verboten beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.19 Massnahmen gegen Gewalt anlä sslich von Sportveranstaltungen Verfügung über ein Rayonverbot Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  der  Verfügung  über  ein Rayonverbot  sind  die  Gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsdauer und der räumliche Geltung sbereich festzu legen. Der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffene n Person erlau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben,  genaue  Kenntnis  über  die  vo m  Verbot  erfassten  Rayons  zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  verfügende  Behörde  informiert  umgehend  die  übrigen  in Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeite n gilt Art. 3. Meldeauflage Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine  Person  kann  verpflichtet  werden,  sich  für  eine Dauer von bis zu drei Jahren zu be stimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn: a.   sie  sich  anlässlich  von  Sportveranstaltungen  nachweislich  an  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - walttätigkeiten  gegen  Pe rsonen  im  Sinne  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a und c–j beteiligt hat. Ausgenommen si nd Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB, b.   sie Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB begangen hat, c.   sie Waffen, Sprengstoff, Schiess pulver oder pyrotechnische Gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stände in der Absicht verwendet ha t, Dritte zu gefährden oder zu schädigen, oder we nn sie dies in Kauf genommen hat, d.   gegen sie in den letzten zwei Ja hren bereits eine Massnahme nach diesem Konkordat oder eine Ausrei sebeschränkung nach Art. 24 c BWIS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 verfügt wurde und sie erneut gegen Art. 2 dieses Konkor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dats verstossen hat, e.   aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahme n nicht von Gewalttätigkeiten an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lässlich von Sportveranstaltu ngen abhalten lässt, oder f. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelfall als milder erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berü cksichtigt bei der Best immung von Meldeort und Meldezeiten die pe rsönlichen Umstände de r betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die für den Wohnort der betroffe nen Person zustä ndige Behörde verfügt  die  Meldeauflage.  Die Zentralstelle  und  fedpol  können  den Erlass von Meldeauflagen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handhabung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Melde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auflage Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dass  eine  Person  sich  durch andere  Massnahmen  als eine  Meldeauflage  nicht  von  Gewa lttätigkeiten  anlä sslich  von  Sport veranstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e), ist namentlich an zunehmen, wenn: a.   aufgrund von aktuellen Aussage n oder Handlungen der betreffen den Person behördlich bekannt is t, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde oder b.   die  betreffende  Person  aufgrund ihrer  persönlichen  Verhältnisse, wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmitte lbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massna hmen nicht von künftigen Gewalt taten abgehalten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kann  sich  die  meldep flichtige  Person  aus wichtigen  und  beleg baren  Gründen  nicht  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bei  der  zuständigen  Stelle (Meldestelle)  melden,  so  hat  sie  die  Meldestelle  unverzüglich  und unter  Bekanntgabe  des  Aufenthaltsortes  zu  informieren.  Die  zustän dige  Polizeibehörde  überprüft  den Aufenthaltsort  und  die  Angaben der betreffenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Meldestelle  informiert  die  Behörde,  die  die  Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfo lgte oder ausgebliebene Meldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewahrsam Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen  eine  Person  kann  der Polizeigewahrsam  verfügt werden, wenn: a.   konkrete  und  aktuelle  Hinweise dafür  vorliegen,  dass  sie  sich anlässlich  einer  nationalen  oder internationalen  Sportveranstal tung an schwerwiegenden Gewal ttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird und b.   dies die einzige Möglic hkeit ist, sie an solche n Gewalttätigkeiten zu hindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Polizeigewahrsam ist zu be enden, wenn seine Voraussetzun gen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  betroffene  Person  hat  sich zum  bezeichneten  Zeitpunkt  bei der  Polizeistelle  ihres  Wohnortes  ode r  bei  einer  anderen  in  der  Ver fügung genannten Polizeistelle einz ufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Poli zeistelle, so kann sie poli zeilich zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Rechtmässigkeit  des  Freiheitsentzuges  ist  auf  Antrag  der betroffenen Person richte rlich zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.19 Massnahmen gegen Gewalt anlä sslich von Sportveranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der  Polizeigewahrsam  kann  von  den  Behörden  des  Kantons verfügt  werden,  in  dem  die  betroffe ne  Person  wohnt,  oder  von  den Behörden  des  Kantons,  in  dem  die Gewalttätigkeit  be fürchtet  wird. Die Behörde des Kantons, in dem di e Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang. Handhabung des Polizei gewahrsams Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nationale Sportveranstaltungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a sind  Veranstaltungen,  die  von  de n  nationalen  Spor tverbänden  oder den nationalen Ligen or ganisiert werden, oder an denen Vereine die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser Organisationen beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schwerwiegende  Gewalttäti gkeiten  im  Sinne  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bst. a  sind  namentlich  strafbare  Handlungen  nach  den  Art.  111–113,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Abs. 3, 221, 223 oder nach Art. 224 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  zuständige  Behörde  am  W ohnort  der  betreffenden  Person bezeichnet die Polizeistel le, bei der sich die be treffende Person einzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - finden hat und bestimmt den Begi nn und die Dauer des Gewahrsams.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Kantone  bezeichnen  die  richte rliche  Instanz,  die  für  die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In  der  Verfügung  ist  die  betre ffende  Person  auf  ihr  Recht,  den Freiheitsentzug  richterlich  überprüf en  zu  lassen,  hinzuweisen  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  für  den  Vollzug  de s  Gewahrsams  bezeichnete  Polizeistelle benachrichtigt  die  ve rfügende  Behörde  über die  Durchführung  des Gewahrsams.  Bei  Fernbleiben  der betroffenen  Person  erfolgt  die Benachrichtigung umgehend. Empfehlung Stadionverbot Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Die  zuständige  Behörde  für die  Massnahmen  nach  den Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–9, die Zentralstelle und fed pol können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zusprechen,  welche  in  Zusammenha ng  mit  einer  Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stad ions gewalttätig wurden. Die Emp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fehlung  erfolgt  unter  den  Angabe n  der  notwendigen  Daten  gemäss Art. 24 a Abs. 3 BWIS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . Untere Altersgrenze Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Massnahmen nach den Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–7 können nur gegen Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollende t haben. Der Poli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeigewahrsam  nach  den  Art.  8–9 kann  nur  gegen  Personen  verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kapitel: Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufschiebende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirkung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beschwerden gegen Verfügun gen der Behörden, die in Anwendung  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 a  ergehen,  haben  kein e  aufschiebende  Wir kung.  Die  Beschwerdeinstanz  kann die  aufschiebende  Wirkung  auf Antrag der Beschwer deführer gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einer  Beschwerde  gegen  eine  Verfügung  über  Massnahmen nach  den  Art.  4–9  kommt  aufsch iebende  Wirkung  zu,  wenn  dadurch der  Zweck  der  Massnahme  nicht gefährdet  wird  und  wenn  die  Be schwerdeinstanz  oder  das  Gericht  diese  in  einem  Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verfahren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und  die  Massnahmen  nach  den Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 a Abs. 2–4, 3 b und 4–9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zuständige Behörde weist zu m Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel 3 auf di e Strafdrohung von Art. 292 StGB hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  zuständigen  Behörden  meld en  dem  Bundesamt  für  Polizei (fedpol) gestützt auf Art. 24 a Abs. 4 BWIS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 : a.   Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Art. 4–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 und 12, b.   Verstösse  gegen  Massnahmen  nach  den  Art.  4–9  sowie  die  ent sprechenden Strafentscheide, c.   die von ihnen festgelegten Rayons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kapitel: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Bundes Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Das  Generalsekretariat  der Konferenz  der  Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen unddirektoren (KKJPD) informiert die  Bundeskanzlei  über  das  vorlie gende  Konkordat.  Das  Verfahren richtet sich nach Art. 27o RVOV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Konkordat tritt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , sobald ihm mindestens zwei  Kantone  beigetreten  sind ,  frühestens  jedoch  auf  den  1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustimmen,  an  jenem  Datum  in  Kraf t,  an  dem  ihr  Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.19 Massnahmen gegen Gewalt anlä sslich von Sportveranstaltungen Kündigung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Ein  Mitgliedkanton  kann  da s  Konkordat  mittels  einjäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - riger  Vorankündigung  auf  Ende  eine s  Jahres  kündigen.  Die  anderen Kantone entscheiden, ob das K onkordat in Kraft zu lassen ist. Benachrichti gung General sekretariat KKJPD Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach Art. 13 Abs. 1 und ihre Kündigung. Das Generalsekreta riat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.