Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sp... (551.19)
CH - ZH

Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

1 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
551.19 Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (vom 18. Mai 2009)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungs rates vom 16. Juli 2008
3 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 15. Januar 2009
4 , beschliesst:
Beitritt

§ 1.

1 Der Kanton tritt dem Konkorda t über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Spor tveranstaltungen vom 15. November 2007 bei.
2 Es gilt die Fassung vom 2. Februar 2012.
8
Zuständigkeit

§ 2.

9
1 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug des Konkordats zuständigen Behörden.
2 Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (Haftrichterin oder Haftrichter) ist zuständig für die Überprüfung der Massnahmen nach Art. 4–9 des Konkordats. Der Ents cheid kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

§ 3.

10
1 OS 64, 562 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
3 ABl 2008, 1356 .
4 ABl 2009, 101 .
5 SR 120 .
6 SR 172.010.1 .
7 SR 311.0 .
2
551.19 Massnahmen gegen Gewalt anlä sslich von Sportveranstaltungen
8 Eingefügt durch G vom 5. November 2012 ( OS 68, 258 ; ABl 2012, 991
). In Kraft seit 1. August 2013.
9 Fassung gemäss G vom 5. November 2012 ( OS 68, 258 ; ABl 2012, 991
). In Kraft seit 1. August 2013.
10 Aufgehoben durch G vom 5. November 2012 ( OS 68, 258 ; ABl 2012, 991
). In Kraft seit 1. August 2013.
11 und 1C_684/2013 ) ( OS 69, 93 ).
12 Aufgehoben durch Urteil des Bunde sgerichts vom 7. Januar 2014 (
1C_176/
2013 und 1C_684/2013 ) ( OS 69, 93 ).
3 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
551.19 Anhang Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (vom 15. November 2007)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Zweck Art.
1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verh altens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewa lt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.
Definition
gewalttätigen
Ve r h a l t e n s Art.
2
1 Gewalttätiges Verhalten u nd Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Pers on im Vorfeld einer Sportveranstal tung, während der Veranstaltung ode r im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:
9 a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Art.
111–
113, 117, 122, 123, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 129, 133, 134 des Straf gesetzbuches (StGB)
7 , b. Sachbeschädigungen nach Art. 144 StGB, c. Nötigung nach Art. 181 StGB, d. Brandstiftung nach Art. 221 StGB, e. Verursachung einer Explos ion nach Art. 223 StGB, f. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 StGB, g. Öffentliche Aufforderung zu Verb rechen oder zur Gewalttätigkeit nach Art. 259 StGB, h. Landfriedensbruch na ch Art. 260 StGB, i. Gewalt und Drohung gegen Be hörden und Beamte nach Art.
285 StGB, j. Hinderung einer Amtshandl ung nach Art. 286 StGB.
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffent lichen Sicherheit durch das Mitfü hren oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiess pulver oder pyrotechnisc hen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung so wie auf dem An- und Rückreiseweg.
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551.19 Massnahmen gegen Gewalt anlä sslich von Sportveranstaltungen Nachweis gewalttätigen Verhaltens Art.
3
1 Als Nachweis für gewalttätige s Verhalten nach Art. 2 gel
- ten: a. entsprechende Geri chtsurteile oder poli zeiliche Anzeigen, b. glaubwürdige Aussagen oder Bildau fnahmen der Polizei, der Zoll
- verwaltung, des Sicher heitspersonals oder der Sportverbände undvereine, c. Stadionverbote der Spor tverbände oder -vereine, d. Meldungen einer zuständi gen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Abs.
1 Bst. b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.
2. Kapitel: Bewilligungspflicht und Auflagen
9 Bewilligungs pflicht Art.
3 a
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1 Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielkl asse der Männer sind bewilligungs
- pflichtig. Spiele der Klubs untere r Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig er klärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Art.
2 kann die zuständige Be hörde eine Bewilligung mit Auflagen verbin
- den. Diese können insbesondere ba uliche und technische Massnah
- men, den Einsatz bestimmter pers oneller oder ande rer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für de n Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke ode r die Abwicklung der Zutrittskont
- rollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetzun gen ihnen Zutritt zu den Sport
- stätten gewährt werden darf.
3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fa ntransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN si chergestellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen nach dies em Konkordat belegt sind.
4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getrof
- fen werden. Unter ande rem kann eine Bewillig ung entzogen werden, für künftige Spiele verweigert werden , oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungs
- nehmer kann Kostenersatz für Schäde n verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind.
5 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
551.19
3. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen
8
Durch
-
suchungen Art.
3 b
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1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rah men von Zutrittskontrollen zu Spor tveranstaltungen oder beim Bestei gen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsuch en. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen. Eige ntliche Untersuchungen des Intimbereichs erfolgen unter Be izug von medizinischem Personal.
2 Die Behörden können private Si cherheitsunternehmen, die vom Veranstalter mit den Zutrittskontroll en zu den Sportstätten und zu den Fantransporten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht übe r den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenstän den abzutasten.
3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher sei ner Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.
Rayonverbot Art.
4
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1 Einer Person, die sich anlä sslich von Sportveranstaltun gen nachweislich an Gewalttätigk eiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Ge biet im Umfeld von Spor tveranstaltungen (Rayon ) zu bestimmten Zei ten verboten werden. Die zuständi ge Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.
2 Das Rayonverbot wird für eine Da uer bis zu drei Jahren verfügt.
11 Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.
3 Das Verbot kann von den folgen den Behörden verfügt werden: a. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätig keit erfolgte, b. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt, c. von der zuständigen Be hörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffe ne Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zu ständigkeiten folgt der Reihenfolge der Aufzäh lung in dies em Absatz.
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundesamt für Polizei fe dpol können den Erlass von Rayon verboten beantragen.
6
551.19 Massnahmen gegen Gewalt anlä sslich von Sportveranstaltungen Verfügung über ein Rayonverbot Art.
5
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1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Gel
- tungsdauer und der räumliche Geltung sbereich festzu legen. Der Ver
- fügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffene n Person erlau
- ben, genaue Kenntnis über die vo m Verbot erfassten Rayons zu erhalten.
2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Art.
4 Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden.
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeite n gilt Art. 3. Meldeauflage Art.
6
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1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu be stimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn: a. sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Ge
- walttätigkeiten gegen Pe rsonen im Sinne von Art.
2 Abs.
1 Bst.
a und c–j beteiligt hat. Ausgenommen si nd Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB, b. sie Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB begangen hat, c. sie Waffen, Sprengstoff, Schiess pulver oder pyrotechnische Gegen
- stände in der Absicht verwendet ha t, Dritte zu gefährden oder zu schädigen, oder we nn sie dies in Kauf genommen hat, d. gegen sie in den letzten zwei Ja hren bereits eine Massnahme nach diesem Konkordat oder eine Ausrei sebeschränkung nach Art. 24 c BWIS
5 verfügt wurde und sie erneut gegen Art. 2 dieses Konkor
- dats verstossen hat, e. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahme n nicht von Gewalttätigkeiten an
- lässlich von Sportveranstaltu ngen abhalten lässt, oder f. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Ein
- zelfall als milder erscheint.
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genann
- ten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglich
- keit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berü cksichtigt bei der Best immung von Meldeort und Meldezeiten die pe rsönlichen Umstände de r betroffenen Person.
3 Die für den Wohnort der betroffe nen Person zustä ndige Behörde verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeauflagen beantragen.
7 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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Handhabung
der Melde
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auflage Art. 7
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1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewa lttätigkeiten anlä sslich von Sport veranstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e), ist namentlich an zunehmen, wenn: a. aufgrund von aktuellen Aussage n oder Handlungen der betreffen den Person behördlich bekannt is t, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde oder b. die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmitte lbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massna hmen nicht von künftigen Gewalt taten abgehalten werden kann.
2 Kann sich die meldep flichtige Person aus wichtigen und beleg baren Gründen nicht nach Art.
6 Abs.
2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zustän dige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person.
3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfo lgte oder ausgebliebene Meldungen.
4 . . .
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Polizei
-
gewahrsam Art.
8
1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn: a. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstal tung an schwerwiegenden Gewal ttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird und b. dies die einzige Möglic hkeit ist, sie an solche n Gewalttätigkeiten zu hindern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu be enden, wenn seine Voraussetzun gen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres Wohnortes ode r bei einer anderen in der Ver fügung genannten Polizeistelle einz ufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Poli zeistelle, so kann sie poli zeilich zugeführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richte rlich zu überprüfen.
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551.19 Massnahmen gegen Gewalt anlä sslich von Sportveranstaltungen
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffe ne Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit be fürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem di e Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang. Handhabung des Polizei gewahrsams Art.
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1 Nationale Sportveranstaltungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a sind Veranstaltungen, die von de n nationalen Spor tverbänden oder den nationalen Ligen or ganisiert werden, oder an denen Vereine die
- ser Organisationen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttäti gkeiten im Sinne von Art.
8 Abs.
1 Bst. a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Art. 111–113,
122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Abs. 3, 221, 223 oder nach Art. 224 StGB.
3 Die zuständige Behörde am W ohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistel le, bei der sich die be treffende Person einzu
- finden hat und bestimmt den Begi nn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richte rliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betre ffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug richterlich überprüf en zu lassen, hinzuweisen (Art.
8 Abs. 5).
6 Die für den Vollzug de s Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die ve rfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend. Empfehlung Stadionverbot Art.
10
9 Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Art.
4–9, die Zentralstelle und fed pol können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote aus
- zusprechen, welche in Zusammenha ng mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stad ions gewalttätig wurden. Die Emp
- fehlung erfolgt unter den Angabe n der notwendigen Daten gemäss Art. 24 a Abs. 3 BWIS
5 . Untere Altersgrenze Art.
11 Massnahmen nach den Art.
4–7 können nur gegen Perso
- nen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollende t haben. Der Poli
- zeigewahrsam nach den Art. 8–9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.
9 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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4.
9 Kapitel: Verfahrensbestimmungen
Aufschiebende
Wirkung Art.
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9
1 Beschwerden gegen Verfügun gen der Behörden, die in Anwendung von Art.
3 a ergehen, haben kein e aufschiebende Wir kung. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwer deführer gewähren.
2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Art. 4–9 kommt aufsch iebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Be schwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.
Zuständigkeit
und Verfahren Art.
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9
1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen nach Art.
3 Abs.
1 und die Massnahmen nach den Art.
3 a Abs. 2–4, 3 b und 4–9.
2 Die zuständige Behörde weist zu m Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel 3 auf di e Strafdrohung von Art. 292 StGB hin.
3 Die zuständigen Behörden meld en dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Art. 24 a Abs. 4 BWIS
5 : a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Art. 4–
9 und 12, b. Verstösse gegen Massnahmen nach den Art. 4–9 sowie die ent sprechenden Strafentscheide, c. die von ihnen festgelegten Rayons.
5.
9 Kapitel: Schlussbestimmungen
Information
des Bundes Art.
14 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen unddirektoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorlie gende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Art. 27o RVOV
6 .
Inkrafttreten Art.
15
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft
2 , sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind , frühestens jedoch auf den 1. Januar
2010.
2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustimmen, an jenem Datum in Kraf t, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird.
8
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551.19 Massnahmen gegen Gewalt anlä sslich von Sportveranstaltungen Kündigung Art.
16 Ein Mitgliedkanton kann da s Konkordat mittels einjäh
- riger Vorankündigung auf Ende eine s Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das K onkordat in Kraft zu lassen ist. Benachrichti gung General sekretariat KKJPD Art.
17 Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach Art. 13 Abs. 1 und ihre Kündigung. Das Generalsekreta riat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.
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