Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstent... (0.641.295.142.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein

Abgeschlossen am 12. Juli 2012 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. August 2012 (Stand am 22. Dezember 2019)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
in Ausführung des Vertrages vom 28. Oktober 1994¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, nachstehend als Vertrag bezeichnet,
haben Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.641.295.142
Art. 1 Anwendbares Recht
(1)  Das Fürstentum Liechtenstein übernimmt, im Sinne der nachstehenden Bestim­mungen, die materiellen Vorschriften der schweizerischen Mehrwertsteuergesetzge­bung in sein Landesrecht.
(2)  Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung im Fürstentum Liech­tenstein massgebende Mehrwertsteuergesetzgebung ist in der Anlage I zu dieser Vereinbarung aufgeführt. Änderungen und Ergänzungen der Anlage I erfolgen nach dem Verfahren gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages.
(3)  Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts sieht das Fürstentum Liechtenstein für strafbare Handlungen gegen Bestimmungen des Mehrwertsteuerrechts zumindest ein dem schweizerischen Recht vergleichbares Strafmass vor.
Art. 2 Anwendungsgebiet
Die im schweizerischen Mehrwertsteuergesetz als Inland bezeichneten Gebiete gelten als gemeinsames Anwendungsgebiet der Mehrwertsteuer für beide Vertrags­staaten.
Art. 3 Gruppenbesteuerung und Betriebsstätten
(1)  Die Gruppenbesteuerung erfolgt nicht grenzüberschreitend.
(2)  Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, die die steuerpflichtigen Personen unterhalten, werden für die Entrichtung und Erhebung der Mehrwertsteuer ihrem Hauptsitz zugerechnet. In begründeten Einzelfällen können die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten eine abweichende Regelung vereinbaren.
Art. 4 Vorsteuerabzug
Für den Anspruch auf Vorsteuerabzug ist unerheblich, aus welchem Teil des gemeinsamen Anwendungsgebiets die bezogene Leistung stammt.
Art. 5 Zuständigkeit
(1)  Die Steuer von steuerpflichtigen Personen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein wird durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung erhoben; die Steuer von steuer­pflichtigen Personen mit Sitz im übrigen Anwendungsgebiet wird durch die Eidge­nössische Steuerverwaltung erhoben.
(2)  In Einzelfällen können die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten vereinbaren, Unternehmen im anderen Vertragsstaat als steuerpflichtige Person einzutragen.
(3)  Die Steuer auf den Einfuhren von Gegenständen wird im gemeinsamen Anwen­dungsgebiet von der Eidgenössischen Zollverwaltung nach den in der Anlage II zu dieser Vereinbarung aufgeführten Vorschriften erhoben. Änderungen und Ergän­zungen der Anlage II erfolgen mit Ausnahme der Zollgesetzgebung nach dem Ver­fahren gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages.
Art. 6 Verwaltungspraxis und Steuerregister
(1)  Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten verwenden inhaltlich über­einstimmende Praxisbekanntmachungen und Formulare.
(2)  Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten verwenden bei der Zuord­nung der Steuerpflichtigen zum zugehörigen Wirtschaftszweig dieselbe Nomenkla­tur und Systematik.
Art. 7 Poolung der Mehrwertsteuererträge
Die von den Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten und von der Eidge­nössischen Zollverwaltung verbuchten Mehrwertsteuererträge werden unter Anwen­dung einheitlicher Kriterien einem beim Eidgenössischen Finanzdepartement errichteten Pool zugeführt.
Art. 8 Sicherstellung der Liquidität der Liechtensteinischen Steuerverwaltung
Ergibt sich bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung in einem Monat ein Liqui­ditätsengpass, kann sie einen Bezug aus dem Pool anfordern. Erzielt die Liechten­steinische Steuerverwaltung in einem Monat einen Liquiditätsüberschuss, zahlt sie diesen in den Pool ein. Die Einzelheiten werden in der Anlage III zu dieser Verein­barung festgelegt.
Art. 9 Verteilung der Mehrwertsteuererträge
(1)  Jeder der beiden Vertragsstaaten erhält aus dem Pool den Mehrwertsteuerertrag, der dem jeweiligen Verbrauch von Gütern und Leistungen innerhalb des Anwen­dungsgebietes der Mehrwertsteuer zuzurechnen ist. Für bestimmte Dienstleistungs­branchen wird jedoch abweichend davon auf die abgerechnete Mehrwertsteuer abgestellt. Die Einzelheiten werden in der Anlage IV zu dieser Vereinbarung fest­gelegt.
(2)  Dem Fürstentum Liechtenstein werden aus dem Pool vierteljährlich Abschlags­zahlungen in Höhe eines Viertels des im Liechtensteinischen Landesvoranschlag eingesetzten Ertragsanteils ausgerichtet.
Art. 10 Gegenseitige Unterstützung
(1)  Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten sowie im Bereich der Einfuhrsteuer die Eidgenössische Zollverwaltung und die Liechtensteinische Steuerverwaltung unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben.² Sie stellen sich unentgeltlich alle Praxisbe­kanntmachungen, Formulare und sonstigen zweckdienlichen Unterlagen zu oder gewähren den Zugang zu den Unterlagen.
(2)  Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten teilen sich gegenseitig Wahrnehmungen über unrichtige, unvollständige oder zu Zweifeln Anlass gebende Selbstveranlagungen der steuerpflichtigen Personen mit, sofern die Interessen des andern Vertragsstaates berührt werden könnten.
(3)  Zur Kontrolle der Entrichtung und Erhebung der Mehrwertsteuer in Fällen von Artikel 3 Absatz 2 sowie zur Überprüfung von erbrachten und bezogenen Leistun­gen können Transaktionen auf Verlangen der Eidgenössischen Steuerverwaltung durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung auf liechtensteinischem Hoheits­gebiet und auf Verlangen der Liechtensteinischen Steuerverwaltung durch die Eidge­nössische Steuerverwaltung im übrigen Anwendungsgebiet überprüft werden.
(3a)  In Abweichung von Absatz 3 kann die Steuerverwaltung des einen Vertragsstaats steuerpflichtige Personen, die in ihrem Mehrwertsteuer-Register eingetragen sind, auch auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats kontrollieren. Die Steuerverwaltung des anderen Vertragsstaats ist vorgängig zu informieren.³
(4)  Anstände über die gegenseitige Unterstützung zwischen den Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten werden der Gemischten Kommission unterbreitet. Wird hierbei keine Einigung erzielt, ist diese auf diplomatischem Weg zu suchen.
² Fassung gemäss Beschluss der Gemischten Kommission vom 29. Mai 2019, in Kraft seit 22. Dez. 2019 ( AS 2019 4283 ).
³ Eingefügt durch Beschluss der Gemischten Kommission vom 29. Mai 2019, in Kraft seit 22. Dez. 2019 ( AS 2019 4283 ).
Art. 11 Datenschutz
(1)  Die beiden Vertragsstaaten geben einander Daten bekannt, soweit dies für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendig ist.
(1bis)  Die Liechtensteinische Steuerverwaltung kann den in der Eidgenössischen Zollverwaltung mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer sowie der Durchführung von Straf- und Verwaltungsverfahren betrauten Personen die Daten im Abrufverfahren zugänglich machen, für die das liechtensteinische Mehrwert­steuergesetz eine Bekanntgabe vorsieht.⁴
(1ter)  Die Eidgenössische Zollverwaltung kann den in der Liechtensteinischen Steuerverwaltung mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer betrauten Personen die Daten im Abrufverfahren zugänglich machen, die bei der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen durch im liechtensteinischen Mehrwertsteuer-Register eingetragene Personen zur Zollveranlagung notwendig sind.⁵
(2)  Die gestützt auf die vorliegende Vereinbarung übermittelten Daten sind unter Berücksichtigung der in beiden Vertragsstaaten geltenden Datenschutzbestimmun­gen zu bearbeiten und zu sichern.
Dabei:
a) darf der ersuchende Vertragsstaat die Daten nur dem Zweck dieser Vereinba­rung entsprechend verwenden;
b) gibt der eine Vertragsstaat auf Anfrage des andern Vertragsstaates Auskunft über die Verwendung der übermittelten Daten;
c) dürfen die übermittelten Daten nur durch die für die Umsetzung dieser Verein­barung zuständigen Behörden bearbeitet werden.
(3)  Die übermittelten Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind.
(4)  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Übermittlung, den Empfang und die Weitergabe von Daten zu verzeichnen und die übermittelten Daten durch angemes­sene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen. Die für den Datenschutz zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten überprüfen die Bearbeitung der übermittelten Daten.
(5)  Der betroffenen Person ist auf Anfrage über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten sowie die Eidgenössische Zollverwaltung können die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit es wegen überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist oder wenn die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. Die Auskunft wird durch die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten sowie durch die Eidgenössische Zollverwaltung erteilt, sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung einer Auskunft weggefallen ist, ausser dies ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.⁶
⁴ Eingefügt durch Beschluss der Gemischten Kommission vom 29. Mai 2019, in Kraft seit 22. Dez. 2019 ( AS 2019 4283 ).
⁵ Eingefügt durch Beschluss der Gemischten Kommission vom 29. Mai 2019, in Kraft seit 22. Dez. 2019 ( AS 2019 4283 ).
⁶ Fassung gemäss Beschluss der Gemischten Kommission vom 29. Mai 2019, in Kraft seit 22. Dez. 2019 ( AS 2019 4283 ).
Art. 12 ⁷ Rechtsprechung durch das Bundesgericht
Letztinstanzliche liechtensteinische Entscheidungen über materielle Vorschriften des Mehrwertsteuerrechts können innert 30 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht ange­fochten werden. Das Verfahren richtet sich nach schweizerischem Recht. Von der Anfechtung ausgenommen sind steuerstrafrechtliche Entscheidungen.
⁷ Die Berichtigung vom 11. Okt. 2016 betrifft nur die französische und italienische Sprache ( AS 2016 3415 ).
Art. 13 Gemischte Kommission
(1)  Die beiden Vertragsstaaten setzen eine Gemischte Kommission ein zur Behandlung von Fragen, die mit der Auslegung und Anwendung des Vertrages sowie dieser Vereinbarung zusammenhängen.
(2)  Die Gemischte Kommission besteht aus drei schweizerischen und drei liechten­steinischen Mitgliedern, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können.
(3)  Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Die Delegationsleitenden können die Kommission durch Ersuchen an den Leiter oder die Leiterin der andern Delegation zu einer Sitzung einberufen, die innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens stattfinden muss.
(4)  Die Gemischte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 14 Schiedsgericht
(1)  Das Schiedsgericht wird auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem andern mitgeteilt hat, dass er die Streitfrage einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(2)  Werden die in Absatz 1 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Erman­gelung einer andern Vereinbarung jeder der beiden Vertragsstaaten den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schweizerische oder liechten­steinische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem andern Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhin­dert, soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die schweizerische noch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernen­nungen vornehmen.
(3)  Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der zwischen den beiden Vertrags­staaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehr­heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1)  Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 28. November 1994⁸. Sie tritt dreissig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitge­teilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Massgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
(2)  Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie der Vertrag.
⁸ [ AS 1996 1217 , 2009 7107 ]

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unter­schriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausführung in deutscher Sprache, am 12. Juli 2012.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Samuel Tanner

Für die
Regierung des Fürstentums Liechtenstein:

Hubert Büchel

Anlage I ⁹

⁹ Von der Gemischten Kommission anlässlich ihrer 49. Sitzung vom 8. Mai 2017 genehmigte Fassung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7227 ).

Massgebende schweizerische Mehrwertsteuergesetzgebung

Artikel 1 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b und 3, Artikel 3, die Artikel 5–14, Artikel 15 Absätze 1, 2, 4 und 5, die Artikel 16 und 17, Artikel 18 Absätze 1 und 2 Buchstaben a, b und d–l, die Artikel 19 und 20, Artikel 21 Absatz 1, Absatz 2 Ziffern 1–24 und 26–30 sowie Absätze 3–7, die Artikel 22 und 23, Artikel 24 Ab­sätze 1–5 und Absatz 6 Buchstaben a–c, die Artikel 24 a –36, Artikel 37 Absätze 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die Artikel 38–49, Artikel 63, die Artikel 107 und 108, Artikel 112 Absätze 1, 2 erster Satzteil und 3, die Artikel 113–115 a sowie Artikel 116 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009¹⁰ über die Mehrwertsteuer einschliesslich der gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnungen.
¹⁰ SR 641.20

Anlage II

Vorschriften zur Einfuhrsteuer

Artikel 50–62 und 64 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009¹¹ über die Mehr­wertsteuer.
¹¹ SR 641.20

Anlage III ¹²

¹² Wird in der AS nicht publiziert. Der Text kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST, Stabsstelle Gesetzgebung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern eingesehen werden.

Regelung der Kassenzuweisungen

Anlage IV ¹³

¹³ Wird in der AS nicht publiziert. Der Text kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST, Stabsstelle Gesetzgebung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern eingesehen werden.

Verteilung der Mehrwertsteuererträge

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