Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzver... (821.112.6)
CH - ZH

Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2006 zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich und die Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich sowie der Zusatzvereinbarungen vom 1. April 2001 / 1. April 2002 / 1. April 2003 und vom 22. Juni 2004

1 Zusatzvereinbarung GAV Gipsergewerbe
821.112.6 Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2006 zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich und die Verlängerung de r Allgemeinverbindlich erklärung des Gesamtarbeitsvertrages vom 31. März
1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich sowie der Zusatzvereinbarungen vom 1. April 2001 /
1. April 2002 / 1. April 2003 und vom 22. Juni 2004 (vom 28. Februar 2007)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
7 sowie auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst: A. Die Geltungsdauer des Regierungsratsbeschlusses vom 25. Ok tober 2000 über die Allgemeinverbind licherklärung des Gesamtarbeits vertrages vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich
2 , der Regierungsratsbeschlüsse vom 22. August 2001
3 , 11. September 2002
4 und vom 17. Dezember 2003
5 über die Allgemeinv erbindlicherklärung der Zusatzvereinbarungen (1. April 2001 / 1. April 2002 / 1. April 2003) zum allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März
1999 für das Gipsergewerbe der St adt Zürich und des Regierungsrats beschlusses vom 25. Mai 2005 über die Allgemeinverbindlicherklärungen des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (Wiederinkraftsetzung, Verlängerun g, Änderung und Allgemeinver bindlicherklärung)
6 wird bis zum 31. März 2008 verlängert. B. I. Die im Amtsblatt Nr. 50 vom 15. Dezember 2006 veröffent lichten Bestimmungen der Zusatzver einbarung vom 1. April 2006 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom
31. März 1999
2 werden allgemein verbindlich erklärt.
13
2
821.112.6 Zusatzvereinarung GAV Gipsergewerbe II. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich. III. Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständigen Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausf ühren oder ausführen lassen. IV.
1 Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbaue r (Leichtbausysteme), Fassaden
- isoleur.
2 Zu den Berufsarbeiten des Gips ers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sa nieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalisc he und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe. V.
1 Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbe itgeber sowie Ar beitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschliesslich Lehrlingen) der in Ziffern III und IV aufgeführten Betriebe und Betr iebsteile. Ausgenommen sind: a. das kaufmännische Personal, b. Berufsangehörige in höherer leit ender Stellung (zum Beispiel Ge
- schäftsführer und Laufpoliere), c. Berufschauffeure.
2 Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgem ein verbindlichen Bestimmungen. VI. Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen der Zusatz
- vereinbarung über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohn
- bedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und fla nkierende Massnahmen
8 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörenden Verordnung
9 gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des unter Ziffer II umschriebenen räumlichen Geltungs bereichs, sowie ihre Arbeitneh
- merinnen und Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen der Zif
- fern III–V erfüllen und im Geltung sbereich des GAV nach Ziffer II Arbeiten ausführen.
3 Zusatzvereinbarung GAV Gipsergewerbe
821.112.6 C. Dieser Beschluss tritt na ch Genehmigung durch den Bund
10 und der anschliessenden Pub likation im Amtsblatt
11 auf den Ersten des darauf folgenden Monats in Kraft
12 und gilt, unter Vorbehalt der Arti kel 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
7 , bis zum
31. März 2008
14,
15 ,
16 .
1 OS 62, 107 .
2 LS 821.112 .
3 LS 821.112.1 .
4 LS 821.112.2 .
5 LS 821.112.3 .
6 LS 821.112.4 .
7 SR 221.215.311 .
8 SR 823.20 .
9 SR 823.201 .
10 Vom Bund genehmigt am 14. März 2007.
11 Publiziert im Amtsblatt Nr. 14 vom 5. April 2007, Seite 392.
12 In Kraft seit 1. Mai 2007.
13 Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2006 zum Gesamtarbeitsver trag vom 31. März 1999 können bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialze ntrale (KDMZ), Rä ffelstrasse 32,
8090 Zürich, bezogen werden.
14 Verlängert bis 31. März 2009 ( OS 63, 96 ).
15 Verlängert bis 31. März 2011 ( OS 64, 66 ).
16 Verlängert bis 31. März 2012 ( OS 66, 319 ).
Markierungen
Leseansicht