Reglement für die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit
6. 1997 Reglement für die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), nach Rücksprache mit der Fürsorgedirektorenkonferenz, gestützt auf Artikel 2, 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1.
2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18] beschliesst:
1. Kapitel: Grundsatz
Art. 1
1 bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
2 Studienschwerpunkten oder eine in drei Studienrichtungen differenzierte Ausbildung für Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder sozio-kulturelle Animation zugrunde liegt.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Art. 2
Ziel
1 Grundkompetenz für die Bearbeitung der Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich der Sozialen Arbeit fallen. Die Ausbildung stützt sich auf eine ganzheitliche und interdisziplinäre Sicht der sozialen Prozesse.
2 a komplexe soziale Problemlagen erfassen können; b die der Problemlage entsprechende Intervention selbständig planen, realisieren und evaluieren können; c soziale Probleme und ihre Folgen präventiv und kurativ bearbeiten können; d die erforderlichen berufsrelevanten, sozialen und personalen Kompetenzen, insbesondere Kommunikations-, Entscheidungs- und Kritikfähigkeit sowie Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung besitzen; e über administrative und organisatorische Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Art. 3
Theorieausbildung
1 a Wissen im Sozialbereich: Theorien der Sozialen Arbeit, Interventionsmethoden und -techniken, Aufbau und Organisation des Sozialwesens, Geschichte der Sozialen Arbeit, Soziale Arbeit als Beruf, b human- und sozialwissenschaftliches Wissen: Psychologie, Soziologie, Philosophie/Ethik, Pädagogik, Ökonomie, Sozialpolitik, Sozialversicherung, Recht.
Art. 4
Praxisausbildung
1 Verantwortung der Schule geführten Praktika oder durch Berufstätigkeit in Sozialer Arbeit.
2 geeigneter fachlicher Anleitung ermöglichen.
Art. 5
Integration von Theorie und Praxis Die Schulen stellen die Integration von Theorie und Praxis sicher. Diese erfolgt in unterschiedlichen methodisch-didaktischen Ausbildungsformen namentlich auch durch Supervision oder Praxisberatung.
Art. 6
Lehrplan Die Ausbildung richtet sich im einzelnen nach dem Lehrplan, der vom Kanton erlassen oder genehmigt wird.
Art. 7
Zulassungsbedingungen
1 a einen Abschluss auf der Sekundarstufe II, der auf einer anerkannten dreijährigen Berufsausbildung oder auf einer anerkannten Allgemeinbildung beruht, b eine Arbeitserfahrung von mindestens einem Jahr, c das Bestehen einer Eignungsabklärung.
2 Schulen Eintrittsprüfungen oder andere Selektionsverfahren vor.
Art. 8
Dauer
1
2 Prüfungen und Diplomarbeit.
3 mindestens 1600 Lektionen.
4 dauern mindestens ein Jahr und umfassen mindestens 400 Lektionen.
Art. 9
Qualifikation der Lehrkräfte und der Praxislehrkräfte
1 Ausbildung einer höheren Fachschule. Sie weisen sich über methodisch-didaktische Kompetenzen aus.
2 Sozialer Arbeit und über eine mehrjährige berufliche Erfahrung.
3 Praxis. Sie wachen darüber, dass diese ihre Ausbildungstätigkeit laufend den fachspezifischen und methodisch-didaktischen Entwicklungen anpassen.
2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren
Art. 10
Diplomreglement Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton erlassen oder genehmigt ist. Dieses
regelt die spezifischen Bedingungen zur Diplomierung, enthält Bestimmungen zur Ernennung und zu den Aufgaben der Experten und Expertinnen und nennt die Rechtsmittel.
Art. 11
Diplomierung
1 a Leistungen während der Ausbildung, b Diplomarbeit, c Diplomprüfung.
2 der Begleitung einer oder mehrerer Lehrkräfte durchzuführen.
3 Kompetenzen geprüft.
4 Expertinnen abgenommen.
Art. 12
Diplom
1 a die Bezeichnung der Schule und deren Sitzkanton, b die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten, c den Vermerk «Diplom in Sozialer Arbeit», mit der Angabe der absolvierten Studienrichtung oder des Studienschwerpunkts und der entsprechenden Berufsbezeichnung, d die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbehörde, e den Ort und das Datum.
2 (Beschluss der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz vom ...)».
Art. 13
Titel Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, je nach absolvierter Studienrichtung oder je nach Studienschwerpunkt einen der folgenden Berufstitel zu tragen: a «dipl. Sozialarbeiter HFS», «dipl. Sozialarbeiterin HFS», b «dipl. Sozialpädagoge HFS»* [* In der französischen Schweiz sind zwei weitere Berufsbezeichnungen neben dem Sozialpädagogen oder der Sozialpädagogin üblich, und zwar «maître ou maîtresse socio- professionnels» und «éducateur ou éducatrice de la petite enfance». Die französische Version dieses Reglementes enthält zusätzlich diese beiden Berufsbezeichnungen.] , «dipl. Sozialpädagogin HFS»* [* In der französischen Schweiz sind zwei weitere Berufsbezeichnungen neben dem Sozialpädagogen oder der Sozialpädagogin üblich, und zwar «maître ou maîtresse socio-professionnels» und «éducateur ou éducatrice de la petite enfance». Die französische Version dieses Reglementes enthält zusätzlich diese beiden Berufsbezeichnungen.] , c «dipl. sozio-kultureller Animator HFS», «dipl. sozio-kulturelle Animatorin HFS».
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren
Art. 14
Anerkennungskommission
1 der Diplome (Art. 18), sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildung in Sozialer Arbeit in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission. Sie koordiniert ihre Arbeit mit der Eidgenössischen Fachkommission für die Höheren Fachschulen im Sozialbereich.
2
angemessen vertreten sein.
3 Die Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit haben Vorschlagsrecht für ihre Vertreter und Vertreterinnen.
4
Art. 15
Anerkennungsgesuch
1 Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2
3
Art. 16
Entscheid
1 Vorstand der EDK.
2 Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
Art. 17
Geltungszeitpunkt der Anerkennung Die Anerkennungskommission stellt den Zeitpunkt fest, ab welchem die Anerkennung ihre Wirkung entfaltet.
Art. 18
Verzeichnis
1
2 EDK dem Kanton eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Schule wird darüber orientiert.
4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen
Art. 19
1 Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
2 vorschreiben.
3 der betreffenden Schul- und Berufsverbände ein.
4 Geschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel: Rechtsmittel
Art. 20
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1. 2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18]
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 21
Übergangsbestimmungen
1 ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome in Sozialer Arbeit gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 Studienrichtung oder Studienschwerpunkt den entsprechenden in Artikel 13 bezeichneten Titel zu führen.
3 Anerkennung aus.
Art. 22
Inkrafttreten
1
2 Bern, 6. Juni 1997 Schmid Anhang
6.6.1997 BAG 97–55, in Kraft am 1. 7. 1997
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