Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst
30. Mai 1996 Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1.
2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18] beschliesst:
1. Kapitel: Grundsatz
Art. 1
1 bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
2
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Art. 2
Ziel der Ausbildung
1 Kunst und eine hohe gestalterische Allgemeinbildung.
2 a verschiedene künstlerische Mittel und gestalterische Techniken kennen und kreativ anwenden können; b gegebene Themen und eigene Ideen auf hohem Niveau visuell oder audiovisuell umsetzen können; c ihr Schaffen im Rahmen der Kunstgeschichte und der zeitgenössischen Kunst kritisch analysieren und formulieren können.
Art. 3
Lehrplan
1 wird.
2 a die künstlerische Arbeit im Atelier, b den Erwerb von gestalterischen und technischen Grundlagen, c den theoretischen Unterricht.
Art. 4
Künstlerische Arbeit im Atelier Die Studierenden entwickeln in der Atelierarbeit ihre Persönlichkeit, ihre künstlerische Sensibilität und Ausdrucksweise.
Art. 5
Gestalterische und technische Grundlagen Die gestalterischen und technischen Kenntnisse und Fertigkeiten werden in der Atelierarbeit und in ergänzendem Unterricht erweitert und vertieft. Der Unterricht in diesen Disziplinen umfasst traditionelle und neue Techniken, Medien, Materialkunde und Verfahrensarten.
Art. 6
Theoretischer Unterricht Der theoretische Unterricht erweitert die Allgemeinbildung und den kulturellen Horizont der Studierenden, insbesondere durch die Vermittlung der Kultur- und Kunstgeschichte. Er fördert die Reflexion über das künstlerische Schaffen und über die Stellung der Kunstschaffenden in der Gesellschaft.
Art. 7
Zulassung zur Ausbildung
1 a eine allgemeinbildende oder eine berufliche Ausbildung der Sekundarstufe II erfolgreich absolviert hat, b eine gestalterische Grundausbildung nachweist, c das Aufnahmeverfahren bestanden hat.
2 ausserordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen wird. Mindestalter für die Aufnahme ist in diesem Fall das vollendete 18. Altersjahr.
Art. 8
Dauer der Ausbildung Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre Vollzeitunterricht mit mindestens 2500 Unterrichtsstunden.
Art. 9
Qualifikation der Lehrkräfte
1 oder eine gleichwertige Ausbildung mit zusätzlicher Berufserfahrung.
2 einen Abschluss an einer höheren Fachschule für Gestaltung bzw. an einer Hochschule für Gestaltung und Kunst oder eine gleichwertige Ausbildung nachweisen. In allen Fällen ist eine zusätzliche künstlerische Tätigkeit gefordert.
3
4
Art. 10
Unterrichtsformen, Infrastruktur Die Schulen haben den Unterricht und die Arbeitsform so zu gestalten, dass das Erreichen des Bildungszieles im Sinne von Artikel 2 gewährleistet ist. Gleiches gilt für die Lehrmittel sowie für die personellen, räumlichen und materiellen Ressourcen.
2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren
Art. 11
Diplomreglement Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement. Dieses regelt die spezifischen Bedingungen der Diplomierung, enthält Bestimmungen zur Ernennung und zur Aufgabe der Experten und nennt die Rechtsmittel.
Art. 12
Diplomierung
1
a Leistungen während der Ausbildung, b Diplomarbeit, c Diplomprüfung.
2 unter der Begleitung einer oder mehrerer Lehrkräfte durchzuführen.
3 Kenntnisse und Fähigkeiten.
4 abgenommen.
Art. 13
Diplom, Titel
1 a die Bezeichnung der Schule und deren Sitzkanton, b die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten, c den Vermerk «Diplom in bildender Kunst» und die Bezeichnung der Spezialisierung(en), d die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbehörde, e den Ort und das Datum.
2 (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».
3 bildender Kunst» zu bezeichnen.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren
Art. 14
Anerkennungskommission
1 der Diplome (Art. 18) sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausbildung in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2 angemessen vertreten sein.
3 Für drei dieser Mitglieder hat die Direktorenkonferenz der Schulen für Gestaltung Vorschlagsrecht.
4
Art. 15
Anerkennungsgesuch
1 Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2
3
Art. 16
Entscheid
1 Vorstand der EDK.
2 Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
Art. 17
Geltungszeitpunkt der Anerkennung Die Anerkennungskommission stellt den Zeitpunkt fest, ab welchem die Anerkennung ihre Wirkung entfaltet.
Art. 18
Verzeichnis
1
2 EDK dem betreffenden Kanton eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Schule wird darüber orientiert.
4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen
Art. 19
1 Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
2 vorschreiben.
3
4 Geschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel: Rechtsmittel
Art. 20
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 21
Übergangsbestimmungen
1
1990 werden aufgehoben.
2
Art. 22
Inkrafttreten
1
2 Bern, 30. Mai 1996 Schmid Anhang
30.5.1996 R BAG 96–67, in Kraft am 1. 1. 1997
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