Reglement über das Weiterbildungsangebot «MAS in Effective Leadership» der Universität Luzern in Kooperation mit der Höheren Kaderausbildung der Armee
Nr. 545d Reglement über das Weiterbildungsangebot «MAS in Effective Leadership» der Universität Luzern in Kooperation mit der Höheren Kaderausbildung der Armee
* vom 15. Dezember 2017 (Stand 1. August 2022) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck
1 «Effective Leadership» ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Universität Lu
- zern in Kooperation mit der Höheren Kaderausbildung der Armee (HKA). Es beinhaltet vier Zertifikatslehrgänge (Certificate of Advanced Studies) und einen Weiterbildungs
- master-Lehrgang (Master of Advanced Studies). *
2 Das Weiterbildungsprogramm befähigt qualifizierte Führungspersonen, multidiszipli
- näre Organisationseinheiten in anspruchsvollen Situationen wirkungsvoll zu führen.
*
§ 2
Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Zulassung zu den Angeboten, die Organisation und die Voraussetzungen zur Titelverleihung.
2 Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2017-122
2 Nr. 545d
3 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmen
- reglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern
2 .
2 Organisation
§ 3
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät (WF) der Universität Luzern übt die Auf
- sicht über das Weiterbildungsangebot aus. Dieses unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern.
2 Die Fakultätsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes auf dessen Vorschlag.
§ 4
Vorstand
1 Der Vorstand des Weiterbildungsangebots (Studienleitung) setzt sich paritätisch zu
- sammen aus zwei bis vier Personen der Universität Luzern und der HKA. Die Mitglie
- der des Vorstandes werden für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. *
2 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Das Präsidium wird durch die Universität Luzern gestellt, das Vizepräsidium durch die HKA.
3 Die Programmleiterin bzw. der Programmleiter nimmt an den Sitzungen des Vorstan
- des mit beratender Stimme teil. *
4 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Programms, b. * Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten, c. Zulassung von Studierenden, d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichtes zuhanden der HKA und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakul
- tät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, e. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe von Stipendien, f. * Antrag an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät zur Verleihung der Abschlüs
- se, g. Vorschlag an die Fakultät für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, h. * Besetzung der Programmleitung.
5 Der Vorstand ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Für die Zulassung kann er einen Ausschuss bestimmen.
2 SRL Nr.
539i
Nr. 545d
3
§ 5
Programmleitung *
1 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operationelle Entwicklung und Führung des Weiterbildungsprogramms verantwortlich. Sie oder er kennt die Bedin
- gungen universitärer Weiterbildung und hat eine klar definierte Ansprechpartnerin oder einen klar definierten Ansprechpartner bei der HKA. Sie oder er kann durch eine Pro
- grammassistentin bzw. einen Programmassistenten unterstützt werden. Die Programm
- leitung wird durch die Universität Luzern angestellt. Arbeitsort ist die Universität Lu
- zern. *
2 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für:
* a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden, b. Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Program massistenz, c. Antrag an den Vorstand zur Zulassung von Studierenden, d. Beratung der Studierenden, e. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung, f. Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden, g. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems, h. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichts zu
- handen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und des Vorstandes.
3 Die Programmleiterin bzw. der Programmleiter ist in geeigneter Form in die Forschung der Universität Luzern einzubeziehen. *
3 Weiterbildungsangebot
§ 6
Umfang und Struktur des Weiterbildungsangebots
1 Das Weiterbildungsangebot wird berufsbegleitend durchgeführt. Es umfasst vier Zerti
- fikatslehrgänge (CAS), und es kann als Weiterbildungsmaster-Lehrgang (MAS) abge
- schlossen werden. *
2 Die Zertifikatslehrgänge gliedern sich in ein- und mehrtägige Module. Die Lehrinhalte der HKA und der Universität Luzern stehen dabei in einem möglichst paritätischen Ver
- hältnis. *
3 Zum Fokusbereich «Entscheidungsfindung» bestehen zwei Zertifikatslehränge, der CAS in «Decision Making and Leadership» und der CAS in «Decisive Leadership».
*
4 Zum Fokusbereich «Humanfaktoren» besteht ein Zertifikatslehrgang, der CAS in «Hu
- man Factors in Leadership». *
5 Zum Fokusbereich «Informationsmanagement» besteht ein Zertifikatslehrgang, der CAS in «Information Management and Leadership». *
4 Nr. 545d
6 Der Weiterbildungsmaster-Lehrgang baut auf den drei Fokusbereichen auf (Konsekuti
- on) und wird mit einem Mastermodul und einer Masterarbeit vervollständigt. *
§ 7
Zulassung
1 Zu den Zertifikatslehrgängen und zum Masterprogramm kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt. Sur-dossier-Aufnahmen sind mög
- lich. *
1bis Der CAS in «Decisive Leadership» kann nur durch Absolventinnen und Absolventen des Führungslehrgangs «Einheit 22» absolviert werden. *
2 Die Zulassung zum Masterprogramm bedingt zusätzlich den erfolgreichen Abschluss von drei Zertifikationslehrgängen unterschiedlicher Fokusbereiche. *
3 Mit der Zulassung wird, basierend auf allfälligen bereits absolvierten Lehrgängen der HKA, entschieden, ob einzelne Module erlassen bzw. angerechnet werden.
4 Der Vorstand entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleiterin bzw. des Programmleiters. *
5 Über die Äquivalenz der Abschlüsse entscheidet die Zulassungsstelle der Universität Luzern aufgrund der Zulassungsrichtlinien.
§ 8
Leistungsnachweise und ECTS-Credits
1 Ein Zertifikatslehrgang umfasst jeweils 13 ECTS-Punkte. Eintägige Module werden in der Regel auf pass/fail-Basis bewertet. Mehrtägige Module werden in der Regel beno
- tet. *
2 Studierende des Weiterbildungsmaster-Lehrgangs verfassen eine Masterarbeit und ab
- solvieren ein Mastermodul. Die Arbeit im Umfang von 13 ECTS-Punkten wird von ei
- ner Dozentin oder einem Dozenten betreut und benotet. Das Mastermodul im Umfang von 8 ECTS-Punkten wird ebenfalls benotet. *
3 Nicht bestandene Leistungsnachweise dürfen einmal wiederholt werden. *
§ 9
Qualitätssicherung und Reporting
1 Das Weiterbildungsprogramm wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und permanent evaluiert.
2 Der Vorstand berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fort
- laufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.
3 Der Vorstand erstattet der Fakultätsversammlung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät jährlich einen Bericht.
Nr. 545d
5
4 Abschlüsse und Zertifikate
§ 10
Abschlüsse
1 Die Abschlüsse werden im Namen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Uni
- versität Luzern ausgestellt und von der Dekanin oder vom Dekan der Universität Lu
- zern, von der Präsidentin oder vom Präsidenten sowie von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten des Vorstandes und von der Dekanin oder dem Dekan der Wirtschafts
- wissenschaftlichen Fakultät unterschrieben. *
§ 11
Certificate of Advanced Studies (CAS)
1 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Decision Making and Lea
- dership of the University of Lucerne», eines «Certificate of Advanced Studies in Decisi
- ve Leadership of the University of Lucerne», eines «Certificate of Advanced Studies in Human Factors in Leadership of the University of Lucerne» oder eines «Certificate of Advanced Studies in Information Management and Leadership of the University of Lu
- cerne» muss der erfolgreiche Abschluss des entsprechenden Zertifikatslehrganges im Umfang von 13 ECTS-Punkten nachgewiesen werden. *
2 Die Schlussnote des einzelnen Zertifikatslehrgangs ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der benoteten Module. Das Bestehen sämtlicher Module (pass oder Note 4.0) ist Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Zertifikatslehrgangs. *
§ 12
Master of Advanced Studies (MAS)
1 Für den Erwerb des «Masters of Advanced Studies in Effective Leadership of the Uni
- versity of Lucerne» muss der erfolgreiche Abschluss des Studienganges im Umfang von
60 ECTS-Punkten nachgewiesen werden. Der Studiengang gilt dann als erfolgreich ab
- solviert, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: * a. * Abschluss von drei Zertifikatslehrgängen (insgesamt 39 ECTS-Punkte), b. * erfolgreicher Besuch des Mastermoduls inklusive Präsentation (8 ECTS-Punkte), c. * ... d. * angenommene Masterarbeit (13 ECTS-Punkte).
1bis Die Schlussnote des Weiterbildungsmaster-Lehrgangs (MAS) setzt sich aus den nach ECTS-Punkten gewichteten Noten der drei Zertifikatslehrgänge, der Masterarbeiten und des Mastermoduls zusammen. *
2 Ein Diploma Supplement gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Studiengangs sowie über die Thematik der schriftlichen Arbeit.
3 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse, welche auf denselben ECTS-Punkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb des MAS werden zuvor ausgestellte Zertifikate aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen. *
6 Nr. 545d
5 Finanzen
§ 13
Finanzielles
1 Die einzelnen Kurse sind kostendeckend durchzuführen. Über die Verwendung der Gewinne entscheidet die Universitätsleitung.
2 Die Honorare der Dozierenden und der Programmleitung werden von der Programm
- leitung festgelegt und als Teil der normalen Budgetierung vom Vorstand bewilligt. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Spesen werden vergütet. *
3 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität (Infrastruktur, Administrati
- on usw.) werden in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Universität Luzern kostendeckend abgegolten.
6 Schlussbestimmungen
§ 14
Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
3 beim Bildungs- und Kulturde
- partement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
3 SRL Nr.
40
Nr. 545d
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
15.12.2017
01.01.2018 Erstfassung G 2017-122 Erlasstitel
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 1 Abs. 1
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 1 Abs. 2
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 4 Abs. 1
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 4 Abs. 3
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 4 Abs. 4, b.
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 4 Abs. 4, f.
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 4 Abs. 4, h.
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 5
17.12.2021
01.08.2022 Titel geändert G 2022-006
§ 5 Abs. 1
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 5 Abs. 2
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 5 Abs. 3
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 6 Abs. 1
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 6 Abs. 2
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 6 Abs. 3
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 6 Abs. 4
17.12.2021
01.08.2022 eingefügt G 2022-006
§ 6 Abs. 5
17.12.2021
01.08.2022 eingefügt G 2022-006
§ 6 Abs. 6
17.12.2021
01.08.2022 eingefügt G 2022-006
§ 7 Abs. 1
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 7 Abs. 1
bis
17.12.2021
01.08.2022 eingefügt G 2022-006
§ 7 Abs. 2
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 7 Abs. 4
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 8 Abs. 1
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 8 Abs. 2
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 8 Abs. 3
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 10 Abs. 1
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 11 Abs. 1
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 11 Abs. 2
17.12.2021
01.08.2022 eingefügt G 2022-006
§ 12 Abs. 1
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 12 Abs. 1, a.
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 12 Abs. 1, b.
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 12 Abs. 1, c.
17.12.2021
01.08.2022 aufgehoben G 2022-006
§ 12 Abs. 1, d.
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 12 Abs. 1
bis
17.12.2021
01.08.2022 eingefügt G 2022-006
§ 12 Abs. 3
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
§ 13 Abs. 2
17.12.2021
01.08.2022 geändert G 2022-006
8 Nr. 545d Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.12.2017
01.01.2018 Erlass Erstfassung G 2017-122
17.12.2021
01.08.2022 Erlasstitel geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 1 Abs. 1
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 1 Abs. 2
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 4 Abs. 1
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 4 Abs. 3
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 4 Abs. 4, b.
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 4 Abs. 4, f.
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 4 Abs. 4, h.
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 5
Titel geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 5 Abs. 1
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 5 Abs. 2
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 5 Abs. 3
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 6 Abs. 1
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 6 Abs. 2
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 6 Abs. 3
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 6 Abs. 4
eingefügt G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 6 Abs. 5
eingefügt G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 6 Abs. 6
eingefügt G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 7 Abs. 1
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 7 Abs. 1
bis eingefügt G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 7 Abs. 2
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 7 Abs. 4
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 8 Abs. 1
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 8 Abs. 2
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 8 Abs. 3
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 10 Abs. 1
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 11 Abs. 1
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 11 Abs. 2
eingefügt G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 12 Abs. 1
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 12 Abs. 1, a.
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 12 Abs. 1, b.
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 12 Abs. 1, c.
aufgehoben G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 12 Abs. 1, d.
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 12 Abs. 1
bis eingefügt G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 12 Abs. 3
geändert G 2022-006
17.12.2021
01.08.2022
§ 13 Abs. 2
geändert G 2022-006
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