Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
Nr. 543a Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) vom 27. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2022) Die Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdi
- rektoren beschliesst
1 : I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kanto
- nalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universitären Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkantone.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügigkeit
für Stu
- dierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik. Art. 2 Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
1 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehrerer
univer
- sitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbereich
regeln,
ge
- hen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel
3 nicht verletzen.
1 Die Plenarversammlung der EDK beschloss die Vereinbarung am 27. Juni 2019 zuhanden der Ratifi
- kation in den Kantonen. Der Kantonsrat des Kantons Luzern genehmigte den Beitritt des Kantons Lu
- zern zur IUV 2019 am 22. Juni 2020 mit Dekret (K 2020 2064). Die Referendumsfrist lief am 26. Au
- gust 2020 unbenützt ab (K 2020 2747). Der Vorstand der EDK beschloss am 2. September 2021 ge
- stützt auf Artikel 22 der Vereinbarung, diese auf den 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen, nachdem ihr bis dahin 19 Kantone und das Fürstentum Liechtenstein beigetreten waren. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2021-072
2 Nr. 543a Art. 3 Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitärer Hochschu
- len (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten des Hoch
- schulstudiums.
2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben geld
- werten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechts
- stellung. II Beitragsberechtigung Art. 4 Beitragsberechtigte Studienangebote
1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öffentlich- rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffentlich-rechtlichen In
- stitutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und Institu
- tionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsverfahren befin
- den, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Artikel
26 wird vorbehalten.
3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formulierten zusätzli
- chen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind a. Bachelor- oder Masterstudien, b. Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel
11, c. weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienangebo
- te.
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsbe
- rechtigt. Art. 5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkreditier
- ten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich können von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton a. sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b. für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens dieselben geldwer
- ten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinbarung vorsieht,
Nr. 543a
3 c. sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinba
- rungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und d. im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer
Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.
2 Artikel
4 Absätze
3 bis 5 und Artikel
6 gelten auch für private Institutionen. Art. 6 Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer Datenbank erfasst.
2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV einen Zuord
- nungsentscheid. Art. 7 Studierende
1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen,
gelten Per
- sonen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert sind.
2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträge
geleis
- tet.
3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesam
- tes für Statistik BFS ermittelt. III Beitragsbemessung und Zahlungspflicht Art. 8 Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Studentin
oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst-
bezie
- hungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rechnung gestellt.
Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstellung. Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge
1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die standardisierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus a. den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebskosten
für die Lehre zu 100 Prozent sowie
4 Nr. 543a b. den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug der Dritt
- mittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent. Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des Bundes
- amtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten werden nicht angerechnet.
2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kostengruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Veränderungen der in Absatz
1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengruppen einrichten und/oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden Betriebskosten plafonieren. Art. 10 Höhe der interkantonalen Beiträge
1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die Durch schnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durchschnittli
- chen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal berechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen
85 Prozent der so errechneten Kosten.
2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kostengruppe ermittelten Kosten für die Lehre gemäss Artikel
9 Absatz
1 litera a. In begründeten Fällen kann die Konferenz der Vereinbarungskantone die Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Ma
- ximum hinaus erhöhen. Artikel
26 Absatz
3 wird vorbehalten.
3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig. Art. 11 Dauer der Beitragspflicht
1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- sowie ein allfälli
- ges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweitstudium) kann Studienan
- gebote auf Bachelor-, Master- sowie allenfalls Doktoratsstufe enthalten. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Master.
2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere
12 Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen Studiengänge verlän
- gert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsberechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel
4 Absatz
4 litera c fest.
Nr. 543a
5 Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin
oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitären
Hoch
- schule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel
23ff. ZGB
2 ) hatte.
2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig,
in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums
(Se
- mesterbeginn) zivilrechtlichen hat. Art. 13 Studiengebühren
1 Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studiengebühren
erhe
- ben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Artikel
10 und der individuellen
Stu
- diengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden standardisierten Kosten
pro Kosten
- gruppe gemäss Anhang, werden die Beiträge entsprechend gekürzt. IV Hochschulzugang und Gleichbehandlung Art. 14 Gleichbehandlung bei der Zulassung
1 Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den Verein
- barungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die gleiche Rechtsstel
- lung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons beziehungsweise der Hochschulträger
- kantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen. Art. 15 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbe
- handlung.
2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Vereinbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Aufnahme
gefunden haben.
3 Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel
10 entsprechen.
2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR
210
6 Nr. 543a V Vollzug Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von de
- ren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbei
- träge (Artikel
10), b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Artikel
9 Ab
- satz 2), c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/ oder Aufteilung bestehender Kostengruppen
so
- wie entsprechende Anpassung des Anhangs (Artikel
9 Absatz
3), d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begründe
- ten Fällen (Artikel
9 Absatz
3), e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum
hin
- aus (Artikel
10 Absatz
2), f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel
4 Absatz
4 litera c) sowie die Festle
- gung der entsprechenden Regelstudiendauer (Artikel
11 Absatz
3), g. Kürzung von Beiträgen (Artikel
13), h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Artikel
4 Absatz
2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Artikel
4 Absatz
3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel
5), i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten (Artikel
19), k. Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Artikel
17), und l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe
III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz
2 litera a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskanto
- ne gemäss Hochschulkonkordat
3 . Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.
3 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom
20. Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 6.0
Nr. 543a
7 Art. 17 Kommission IUV
1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen
der Verein
- barungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertreten
einen Uni
- versitätskanton, vier einen Nichtuniversitätskanton.
3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation
SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit beratender Stimme an den Sitzun
- gen teil.
4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle, b. Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in strittigen Fällen (Artikel
6 Absatz
2), c. Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Entscheide
ge
- mäss Artikel
16 Absatz
2 litera a bis g und l, sowie d. Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen. Art. 18 Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdi
- rektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen. Art. 19 Vollzugskosten
1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich
in Rechnung gestellt. Art. 20 Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV
4 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesge
- richt gemäss Artikel
120 Absatz
1 litera b BGG
5 .
4 Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV; SRL Nr.
15 )
5 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR
173.110
8 Nr. 543a VI Schlussbestimmungen Art. 21 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konfe
- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar
1997. Art. 22 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind
6 .
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Art. 23 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den
31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinbarungskantone gekündigt werden. Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Ver
- einbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen. Art. 25 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eige
- nen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungs
- kantons zu.
6 Der Vorstand der EDK beschloss am 2. September 2021, die Vereinbarung auf den 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen, nachdem ihr bis dahin 19 Kantone und das Fürstentum Liechtenstein beigetreten waren.
Nr. 543a
9 Art. 26 Übergangsrecht
1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsvereinbarung
vom
20. Februar
1997 bleiben bis zur Entscheidung über die institutionelle Akkreditierung (Artikel
4 Absatz
2 und Artikel
5 Absatz
1) gemäss HFKG
7 beziehungsweise
bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen gemäss
Artikel
4 Absatz
3 und Artikel
5 Absatz
2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten
des HFKG, bestehen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch nicht bei
- getreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten
der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar
1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone Artikel
15.
3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin
keine va
- lidierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konferenz der Vereinba
- rungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden. Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die IUV 2019
1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen: a. Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997 mit dem Faktor
0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor
0.5 (zweites
Berech
- nungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor
0.75 (drittes Berechnungsjahr)
und Festlegung eines entsprechenden Korrekturbetrags für jeden Kanton, b. Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge
gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss litera a.
2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berechnung
der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019.
7 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG); SR
414.20
10 Nr. 543a Anhang Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachbereiche gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung Art. 1A
1 Die Kostengruppen gemäss Artikel
9 Absatz
2 werden wie folgt definiert: Kostengruppe Fachbereiche Kostengruppe I Geistes- und Sozialwissenschaften; Wirtschaftswissenschaften und Recht Kostengruppe II Exakte Wissenschaften, Naturwissen schaften, technische Wissenschaften, Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin Kostengruppe III Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr
Nr. 543a
11 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.06.2019
01.01.2022 Erstfassung G 2021-072
12 Nr. 543a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.06.2019
01.01.2022 Erlass Erstfassung G 2021-072
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