Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachu... (203a)
CH - LU

Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen

Nr. 203a Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen vom 23. November 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 98 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz
- buch vom 20. November 2000
1 , beschliesst:

§ 1

Zuständige Stelle
1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist mit der Abteilung Vollzugs- und Bewährungsdienst zuständig für den Vollzug von zivilgerichtlichen Anordnungen der elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c Absatz 3 des Schweizerischen Zi
- vilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
2 . Der Vollzugs- und Bewährungsdienst handelt in diesem Zuständigkeitsbereich im Namen und nach Weisung der Dienststelle.
2 Die Dienststelle kann mit privaten Einrichtungen, welche die elektronische Überwa
- chung nach den Bestimmungen des Justizvollzugsrechts durchführen, Leistungsverein
- barungen im Sinn des § 20i des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistun
- gen (FLG) vom 13. September 2010
3 abschliessen und ihnen den Vollzug übertragen.

§ 2

Aufgaben und Verfahren
1 Die zuständige Stelle gemäss § 1 prüft auf Anfrage des Zivilgerichtes die Vollziehbar
- keit der elektronischen Überwachung.
1 SRL Nr.
200
2 SR
210
3 SRL Nr.
600 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2021-080
2 Nr. 203a
2 Nach Vorliegen der gerichtlichen Anordnung sorgt die zuständige Stelle bei der vom Gericht bezeichneten Person für das Einrichten und Anbringen der elektronischen Vor
- richtungen, die deren Aufenthaltsort ermitteln und aufzeichnen, und sie instruiert diese Person über die Handhabung der Geräte.
3 Dem Gericht ist unverzüglich Mitteilung zu geben, wenn die elektronischen Vorrich
- tungen nicht eingerichtet werden können.
4 Die zuständige Stelle meldet dem Gericht die festgestellten Unregelmässigkeiten und Verstösse gegen die gerichtliche Anordnung spätestens am nachfolgenden Arbeitstag.
5 Nach Ablauf der gerichtlichen Überwachungsfrist erstattet sie dem Gericht Bericht und stellt ihm die Aufzeichnungen zur Verfügung.

§ 3

Beizug der Polizei
1 Soweit erforderlich, kann die Polizei beigezogen werden.

§ 4

Datenschutz
1 Die bei der elektronischen Überwachung aufgezeichneten Daten dürfen nur für die Weiterleitung an die Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden verwendet werden.
2 Die zuständige Stelle gemäss § 1 löscht die aufgezeichneten Daten spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überwachung, soweit diese nicht in einem Straf- oder Zivilverfah
- ren beigezogen wurden.

§ 5

Kosten
1 Die zuständige Stelle gemäss § 1 stellt die Aufwendungen für die elektronische Über
- wachung dem Zivilgericht in Rechnung.
Nr. 203a
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.11.2021
01.01.2022 Erstfassung G 2021-080
4 Nr. 203a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.11.2021
01.01.2022 Erlass Erstfassung G 2021-080
Markierungen
Leseansicht