Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
1 Vereinbarung zwischen den Ka ntonen Schaffhausen und Zürich
831.46 Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich be treffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (vom 25. Oktober 2006)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Mit dem Regierungsrat des Ka ntons Schaffhausen wird eine Vereinbarung betreffend die Aufsic ht über Einrichtungen der beruf lichen Vorsorge abgeschlossen. II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 61, 590 ; ABl 2006, 1819 .
2 SR 831.40 .
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831.46 Vereinbarung zwischen den Ka ntonen Schaffhausen und Zürich Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (vom 12. September 200
6 / 25. Oktober 2006) Die Regierungen der Kantone Scha ffhausen und Zürich vereinbaren: Auftrag Art.
1 Der Kanton Zürich erfüllt gegenüber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Schaffhausen die Auf
- gaben der kantonalen Aufsichtsbehör de im Sinne von Art. 61 und 62 des Bundesgesetzes über di e berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
2 (Aufsicht). Entschädigung Art.
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1 Für die Aufsicht erhebt der Kanton Zürich Gebühren wie bei den Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich.
2 Der Kanton Schaffhausen schuldet dem Kanton Zürich keine Entschädigung. Anwendbares Recht Art.
3 Die Aufsicht wird nach Bunde srecht und ergänzend nach dem Recht des Kantons Zürich ausge übt. Für Schäden, die Angestellte des Kantons Zürich im Zusammenha ng mit der Aufsicht verursacht haben, haftet ausschliesslich der Kanton Zürich nach seinem Haf
- tungsrecht. Auskunft Art.
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1 Auf Anfrage des Kantons Schaffhausen erteilt der Kan
- ton Zürich im Einzelfall Auskun ft über die Aufsicht über eine Ein
- richtung.
2 Der Kanton Zürich erstattet de m Kanton Schaffhausen jährlich Bericht über die Aufsicht. Änderung, Aufhebung Art.
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1 Die Vereinbarung kann jederz eit in gegenseitiger Über
- einkunft geändert werden.
2 Jeder Kanton kann die Vereinba rung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr au f das Ende eines Kalenderjahres auflösen. Inkrafttreten
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2 Der Kanton Schaffhausen übergib t dem Kanton Zürich recht
- zeitig die für die Aufsicht erforderlichen Akten.
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