Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die gegenseiti... (0.811.119.136)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung

Abgeschlossen am 29. Februar 1884 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 1884¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 10. April 1884 In Kraft getreten am 9. Mai 1884 ¹ AS 7 445
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen
haben es für nützlich befunden, gegenseitig die in der Nähe der Grenze wohnhaften Ärzte, Wundärzte², Tierärzte und Hebammen zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit zu ermächtigen, und haben zum Zweck des Abschlusses einer diesfälligen Übereinkunft zu Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, auf Grund der ihnen erteilten Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind:
² Diese Kategorie von Medizinalpersonen besteht heute nicht mehr.
Art. 1
Die deutschen Ärzte, Wundärzte³, Tierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der deutsch-schweizerischen Grenze wohnhaft sind, sollen das Recht haben, ihre Berufstätigkeit auch in den schweizerischen, in der Nähe der Grenze belegenen Orten in gleichem Masse, wie ihnen dies in der Heimat gestattet ist, auszuüben, vorbehältlich der im Artikel 2 enthaltenen Beschränkung; und umgekehrt sollen unter gleichen Bedingungen die schweizerischen Ärzte, Wundärzte⁴, Tierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der schweizerisch-deutschen Grenze wohnhaft sind, zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit in den deutschen, in der Nähe der Grenze belegenen Orten befugt sind.
³ Diese Kategorie von Medizinalpersonen besteht heute nicht mehr.
⁴ Diese Kategorie von Medizinalpersonen besteht heute nicht mehr.
Art. 2
Die vorstehend bezeichneten Personen sollen bei der Ausübung ihres Berufs in dem anderen Lande zur Selbstverabreichung von Arzneimitteln an die Kranken, abgesehen von dem Falle drohender Lebensgefahr, nicht befugt sein.
Art. 3
Die Personen, welche in Gemässheit des Artikels 1 in den in der Nähe der Grenze belegenen Orten des Nachbarlandes ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen oder ein Domizil zu begründen, es sei denn, dass sie sich der in diesem Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung unterwerfen.
Art. 4
Es gilt als selbstverständlich, dass die Ärzte, Wundärzte⁵, Tierärzte und Hebammen eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Artikel 1 dieser Übereinkunft zugestandenen Befugnis Gebrauch machen wollen, sich bei der Ausübung ihres Berufes in den in der Nähe der Grenze belegenen Orten des anderen Landes den dort in dieser Beziehung geltenden Gesetzen und Administrativvorschriften zu unterwerfen haben.
⁵ Siehe Anmerkung zum Ingress.
Art. 5
Die gegenwärtige Übereinkunft soll zwanzig Tage nach beiderseits erfolgter Publikation derselben in Kraft treten, und sechs Monate nach etwa erfolgter Kündigung seitens einer der beiden Regierungen ihre Wirksamkeit verlieren. Sie soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt.
In zweifacher Ausfertigung vollzogen zu Berlin, den 29. Februar 1884.

A. Roth

Hatzfeldt

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