Reglement für den Instrumental- und Sologesangsunterricht an der Pädagogischen Hochschule Zürich
1 R – Instrumental- und Sologesangsunterricht an der PHZH
414.414.5
1. 10. 09 - 66 Reglement für den Instrumental- und Sologesangsunterricht an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 6. Juli 2009)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
24 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007
2 , beschliesst:
Grundsätzliches
§ 1.
1 Der Instrumentalunterricht ist Bestandteil des Fachs Musik. Studierende ohne Diplomfach Mu sik können keinen Instrumental- oder Sologesangsunterricht besuchen.
2 Der Instrumentalunterricht wird mit einer Prüfung abgeschlos sen, deren Note ein Bestandt eil der Diplomnote Musik ist.
Obligatorischer
und fakultativer
Instrumental
-
unterricht
§ 2.
1 Die obligatorischen Instrume ntalmodule (Schulpraktische Liedbegleitung) werden von Dozi erenden der Pädagogischen Hoch schule Zürich (PHZH) erteilt. Zusä tzlich wird fakultativer Instrumen tal- oder Sologesangsunterricht ange boten, der an de r PHZH oder an einem der Kooperationsinstitute der PHZH stattfinden kann. Die Zuteilung erfolgt über das Re ssort Instrumentalunterricht.
2 Die obligatorischen Instrumental module stehen in einem engen Zusammenhang mit der Fachdidakt ik Musik. Die schulpraktische Liedbegleitung bildet einen Schwer punkt. Für diesen obligatorischen Unterricht ist ein Harmonieinstrument zu wählen (Klavier, Gitarre oder Akkordeon).
3 Im fakultativen Unterricht können auch andere Instrumente oder Sologesang gewählt werden. Die Liste der angebotenen Instrumente wird vom Ressort Instrumentalunterricht festgelegt.
4 Der Instrumental- und Sologesangs unterricht wird in der Regel als Einzelunterricht während 14 Wo chen des Semesterbetriebs durch geführt. Eine Lektion dauert 45 Mi nuten. Fakultative Module, die auf die obligatorischen Module vorberei ten, werden in Kleingruppen von zwei bis drei Persone n durchgeführt. Pro Se mester können maximal zwei Module besucht werden.
5 Die PHZH stellt keine Instrumente zur Verfügung.
2
414.414.5 R – Instrumental- und Sologes angsunterricht an der PHZH Gebühren
§ 3.
1 Der obligatorische Instrumentalunterricht ist unentgeltlich.
2 Im fakultativen Instrumental- und Sologesangsunterricht können die Studierenden der Studiengän ge Kindergarten, Kindergarten-/ Unterstufe und Primarst ufe zwei Module unentgeltlich und vier wei
- tere Module ge gen eine Gebühr v on Fr. 500 besuchen.
3 Studierende des Studiengangs Sekundarstufe I können im fakul
- tativen Instrumental- und Sologes angsunterricht zwei Module unent
- geltlich und fünf weitere Module gegen eine Gebühr von Fr. 500 besu
- chen.
4 Studierende eines Ergänzungsstud iums im Fach Musik können im fakultativen Instrumental- und Solo gesangsunterrich t zwei Module gegen eine Gebühr von Fr. 500 besuchen.
5 Die Gebühren vers tehen sich pro Modul und Semester. An- und Abmeldung
§ 4.
1 Für die fakultativen Vorbereitungsmodule, die obligato
- rischen Instrumentalmodule und den fakultativen Instrumental- und Sologesangsunterricht ist eine An meldung erforder lich. Die Anmel
- dung ist verbindlich und muss auf je des Semester hin erneuert werden. Die Anmeldefristen, die vom Ress ort Instrumentalunterricht publi
- ziert werden, sind einzuhalten.
2 Bei Abmeldungen, die nach Abla uf der Anmeldefrist erfolgen, bleibt die Gebühr von Fr. 500 ge schuldet. Studierenden im fakulta
- tiven Instrumental- oder Sologesan gsunterricht kann das Prorektorat Ausbildung, sofern die Umstände di es rechtfertigen, anstelle der Ge
- bühr die Semesterkosten in Rechnung stellen (Fr. 1680 pro Semester). Unterrichts besuch
§ 5.
1 Studierende, die für den In strumental- und Sologesangs
- unterricht angemeldet sind, sind verpflichtet, diesen regelmässig zu besuchen und sich darauf vorzubereit en. Wird der Unterricht mehr als zweimal pro Semester ni cht besucht, ist die Dozentin oder der Dozent verpflichtet, das Ressort Instrumentalunterricht umgehend zu infor
- mieren.
2 Ab der dritten Absenz werden di e Kosten für diese und alle wei
- teren nicht besuchten Lektionen den betroffenen Studierenden in Rechnung gestellt (Fr. 120 pro Lektion). Bei begründeten Abwesen
- heiten, z. B. infolge gesundheitlich er Beeinträchtigungen oder Mili
- tärdienst, kann das Ressort Instru mentalunterricht die betroffenen Studierenden aufgrund en tsprechender Belege v on der Kostenpflicht befreien. Über weitere Folgen entscheidet das Prorektorat Ausbil
- dung.
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Weitere
Bestimmungen
§ 6.
Das Prorektorat Ausbildung er lässt weitere Bestimmungen zum Instrumental- und Sologesangs unterricht (z. B. Verteilung der Module auf die verschiedenen Semest er, Anzahl der obligatorischen Module, Inhalt der Module, Leis tungsnachweise, ECTS-Punkte) und legt die Prüfungsm odalitäten und -anf orderungen fest.
Übergangs
-
bestimmung
§ 7.
1 Dieses Reglement gilt für alle Studierenden, die ab Herbst semester 2009 in die PHZH eintreten oder einem Studiengang ab Herbst 2009 zugeteilt sind.
2 Für Studierende, die im Herbst semester 2009 ein Ergänzungs studium im Fach Musik aufnehmen, kommt noch das Reglement für den Instrumentalunterricht vom 6. November 2006 zur Anwendung.
Inkrafttreten
§ 8.
Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2009 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetz essammlung und im Internet publi ziert. Es ersetzt das Re glement für den Instrume ntalunterricht an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 6. November 2006.
1 OS 64, 473 .
2 LS 414.10 .
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