Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Befreiung der beids... (0.832.291.362)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Befreiung der beidseitigen Landesbahnen von der Unfallversicherung des andern Landes

Notenaustausch vom 12. November 1936 In Kraft getreten am 31. Dezember 1934
Mit Notenaustausch vom 12. November 1936 ist zwischen der Schweiz und Deutschland eine Vereinbarung über die Befreiung der beidseitigen Landesbahnen von der Unfallversicherung des andern Landes getroffen worden. Der Gegenstand dieser Vereinbarung ist aus der hiernach abgedruckten schweizerischen Note ersichtlich, die inhaltlich mit der deutschen Note übereinstimmt.
Originaltext

Schweizerische Note

Mit Beziehung auf die gleichzeitig abgegebene Erklärung der Deutschen Reichs­regierung betreffend die Befreiung der Schweizerischen Bundesbahnen von der deutschen sozialen Unfallversicherung und der Deutschen Reichsbahn von der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, beehrt sich die Schweizerische Gesandtschaft, dem Auswärtigen Amte das Einverständnis der Schweizerischen Regierung mit nachstehender Vereinbarung zu erklären:
Bei Betrieben der Deutschen Reichsbahn auf schweizerischem Gebiet und bei Betrieben der Schweizerischen Bundesbahnen auf deutschem Gebiet ist für die Unfallversicherung ausschliesslich das Recht des Heimatstaates des Unternehmens massgebend.
Über die Durchführung können die Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn und die Direktion der Schweizerischen Bundesbahnen Näheres vereinbaren.
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1934 in Kraft. Jedoch bleibt es auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung bei der Befreiung der in der Schweiz gelegenen Betriebsteile der Deutschen Reichsbahn von der schweizerischen Unfallversicherung. Der Bescheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern an die ehemals Grossherzogliche Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen vom 18. April 1918 betreffend die Unterstellung der in der Schweiz gelegenen Betriebsteile dieser Bahnen unter die schweizerische Unfallversicherung, wird mit Wirkung auf den 1. April 1918 aufgehoben. Für die in der Schweiz gelegenen Betriebsteile der Badischen Staatseisenbahnen bzw. der Deutschen Reichsbahn gilt daher, im Verhältnis zwischen diesen Bahnunternehmungen und ihrem Personal, bereits für die Zeit vom 1. April 1918 ab, ausschliesslich deutsches Recht. Die Schweizerischen Bundesbahnen scheiden am 31. Dezember 1934 mit den auf dem Gebiete des Deutschen Reichs betriebenen Strecken
Eglisau–Schaffhausen, Singen–Reichsgrenze und Konstanz–Reichsgrenze
aus der Deutschen Privatbahn-Berufsgenossenschaft aus. Vom 1. Januar 1935 an übernehmen die Schweizerischen Bundesbahnen die Entschädigung der laufenden Unfälle. Eine Auseinandersetzung zwischen den beiden Versicherungsträgern findet, auch für die rückliegende Zeit seit dem 1. April 1918, nicht statt. Die Deutsche Privatbahn-Berufsgenossenschaft hat den von der Direktion der Schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1935 entrichteten Beitragsvorschuss zu erstatten.
Markierungen
Leseansicht