Vollzugsübereinkommen über ein Programm für Forschung und Entwicklung auf dem Gebie... (0.423.91)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vollzugsübereinkommen über ein Programm für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung durch Ausnützung von Energiekaskaden

Abgeschlossen in Paris am 16. März 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. September 1979¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Februar 1980 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Februar 1980 (Stand am 1. Januar 2013) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. g des BB vom 17. Sept. 1979 ( AS 1980 1215 )
Die Vertragschliessenden Parteien,
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien – Regierungen, internationale Organisationen oder Parteien, die von ihren Regierungen in Anwendung von Arti­kel III der Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und ‑entwicklung, welche am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie‑Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) genehmigt worden waren, benannt wurden – sich an der Aufstellung und der Durchführung eines Programms für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung durch die Ausnützung von Energiekaskaden, wie es im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen ist (im folgenden als «das Programm» bezeichnet), zu beteiligen wünschen;
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als «die Regierungen» bezeichnet) sich an der Agentur beteiligen und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm² (im folgenden als IEP bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des IEP bezeichneten Bereichen nationale Programme an die Hand zu nehmen, einschliesslich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung, auf welchem das Programm durchzuführen ist;
in Erwägung, dass die Regierungen am 16. März 1977 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des IEP zugestimmt haben,
in Erwägung, dass die Agentur die Aufstellung des Programms als einen wichtigen Bestandteil internationaler Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung anerkannt hat;
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.730.1
Art. 1 Zielsetzung
(a)   Tätigkeitsbereich. Das von den Vertragschliessenden Parteien im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens auszuführende Programm besteht aus gemeinsamer Forschung, Entwicklung und Demonstration sowie dem Informationsaustausch betreffend rationeller Energieverwendung durch stufenweise Energienutzung.
(b)   Durchführungsmethode. Die Vertragschliessenden Parteien sollen das Programm durchführen, indem sie eines oder mehrere der Projekte übernehmen (im folgenden als «das Projekt» oder «die Projekte» bezeichnet), von denen jedes nach Artikel 2 des vorliegenden Übereinkommens der Beteiligung durch zwei oder mehr Vertragschliessende Parteien offensteht. Die Vertragschliessenden Parteien, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, werden für die Zwecke dieses Projekts im vorliegenden Abkommen als «Teilnehmer» bezeichnet.
(c)   Projektkoordinierung und Zusammenarbeit. Die Vertragschliessenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit im Rahmen der verschiedenen Projekte zusammenarbeiten und danach trachten, auf der Grundlage einer angemessenen Kosten‑Nutzen‑Teilung die Zusammenarbeit unter den Teilnehmern an den verschiedenen Projekten dahingehend zu fördern, dass die Forschungs‑ und Entwicklungstätigkeit aller Vertragschliessenden Parteien auf dem Gebiet rationeller Energieverwendung durch stufenweise Energienutzung vorangetrieben wird.
Art. 2 Bestimmung und Einführung von Projekten
(a)   Bestimmung. Die von den Teilnehmern übernommenen Projekte sind in den Anhängen zum vorliegenden Übereinkommen bestimmt. Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens bekräftigt jede Vertragschliessende Partei ihre Absicht, sich an einem oder mehreren der Projekte zu beteiligen, indem sie dem Exekutivdirektor der Agentur eine Mitteilung über die Teilnahme an dem einschlägigen Anhang oder den einschlägigen Anhängen übergibt, und der Projektleiter für jedes Projekt hat dem Exekutivdirektor der Agentur eine Mitteilung über die Annahme des das Projekt enthaltenden Anhangs zu übergeben. Danach ist jedes Projekt gemäss den in den Artikeln 2‑11 des vorliegenden Übereinkommens angegebenen Verfahren auszuführen, sofern der einschlägige Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(b)   Einführung zusätzlicher Projekte. Zusätzliche Projekte können von jeder Vertragschliessenden Partei auf folgende Weise eingeführt werden:
(1) Eine Vertragschliessende Partei, die ein neues Projekt einzuführen wünscht, hat einer oder mehreren der Vertragschliessenden Parteien den Entwurf eines Anhangs zur Genehmigung vorzulegen, der in der Form dem dem vorliegenden Übereinkommen beigefügten Anhang entspricht und eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs und der Bedingungen des zur Durchführung vorgeschlagenen Projekts enthält.
(2) Vereinbaren zwei oder mehrere Vertragschliessende Parteien die Durchführung eines neuen Projekts, dann sollen sie den Entwurf des Anhangs dem Programmausschuss zur Genehmigung nach Artikel 3 Absatz (e) Ziffer (2) des vorliegenden Übereinkommens vorlegen; der genehmigte Anhangsentwurf wird daraufhin Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens; die Erklärung über die Beteiligung an diesem Projekt seitens der Vertragschlies­senden Parteien sowie die Annahme seitens des Projektleiters sind dem Exekutivdirektor in der in Absatz (a) oben vorgesehenen Weise mitzuteilen.
(3) Bei der Durchführung der verschiedenen Projekte sollen die Teilnehmer ihre Tätigkeiten koordinieren, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
(c)   Geltungsbereich der die Projekte betreffenden Anhänge. Jeder Anhang ist nur für die Teilnehmer daran sowie für den Projektleiter für dieses Projekt bindend und berührt in keiner Weise die Rechte oder Pflichten anderer Vertragschliessender Parteien.
Art. 3 Der Programmausschuss
(a)   Aufsicht und Kontrolle. Die Aufsicht und Kontrolle über das Programm obliegt dem gemäss dem vorliegenden Artikel gebildeten Programmausschuss.
(b)   Mitgliedschaft. Dem Programmausschuss gehört je ein von jeder Vertragschliessenden Partei benanntes Mitglied an; jede Vertragschliessende Partei bezeichnet ausserdem ein Ersatzmitglied für den Programmausschuss für den Fall, dass das von ihr benannte Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.
(c)   Aufgabenbereich. Dem Programmausschuss obliegt folgendes:
(1) Er beschliesst für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und, wenn vorgesehen, das Budget für jedes Projekt, sowie gleichzeitig ein Arbeitsprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre; der Programmausschuss kann im Rahmen des Arbeitsprogramms und Budgets Anpassungen vornehmen, wenn erforderlich.
(2) Er stellt die Richtlinien und Vorschriften auf, die für die ordnungsgemässe Leitung des Projekts erforderlich sind, einschliesslich der in Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens vorgesehenen finanziellen Regelungen.
(3) Er nimmt die anderen ihm durch das vorliegende Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen Aufgaben wahr.
(4) Ferner befasst er sich mit allen Angelegenheiten, die ihm von einem der Projektleiter oder von einer Vertragschliessenden Partei unterbreitet werden.
(d)   Verfahren. Der Programmausschuss soll seine Aufgaben gemäss den folgenden Verfahren wahrnehmen:
(1) Der Programmausschuss wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Programmausschuss kann die Unterorgane schaffen und sich die Geschäftsordnung geben, die für sein ordnungsgemässes Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter jedes Projektleiters (in seiner Eigenschaft als solchen) können an den Sitzungen des Programmausschusses und seiner Unterorgane in beratender Funktion teil­nehmen.
(3) Der Programmausschuss tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen; auf Verlangen einer Vertragschliessenden Partei, die die Notwendigkeit dafür nachweisen kann, ist eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen.
(4) Die Sitzungen des Programmausschusses finden zu der Zeit und in dem Büro oder den Büros statt, die dafür vom Ausschuss bestimmt wurden.
(5) Spätestens 28 Tage vor jeder Sitzung des Programmausschusses ist Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschliessenden Partei und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen mitzuteilen; eine Mitteilung braucht an natürliche oder juristische Personen, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Mitteilung ausgesprochen wird.
(6) Das Quorum für die Behandlung von Geschäften beträgt bei Sitzungen des Programmausschusses die Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig entstehender Bruchteile), mit der Massgabe, dass jeder sich auf ein bestimmtes Projekt beziehende Antrag ein wie oben genanntes Quorum der von den Teilnehmern an jenem Projekt benannten Mitglieder oder Ersatzmitglieder bedingt.
(e)   Abstimmung
(1) Fasst der Programmausschuss bezüglich eines bestimmten Projekts einen Beschluss oder gibt er dafür eine Empfehlung ab, dann gilt folgendes: (i) Ist nach dem vorliegenden Übereinkommen Einstimmigkeit erforderlich, so handelt er mit Zustimmung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an diesem Projekt benannt wurden, anwesend sind und mitstimmen.
(ii) Wird im vorliegenden Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen, so handelt er durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt benannt wurden, anwesend sind und mitstimmen.
(2) In allen anderen Fällen, in denen das vorliegende Übereinkommen für Beschlüsse des Programmausschusses die Einstimmigkeit ausdrücklich erfordert, bedarf es der Zustimmung jedes anwesenden und mitstimmenden Mitglieds oder Ersatzmitglieds, und hinsichtlich aller anderen Beschlüsse und Empfehlungen, für die im vorliegenden Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen wird, handelt der Programmausschuss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden und mitstimmenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder. Hat eine Regierung mehr als eine Vertragschliessende Partei für das vorliegende Übereinkommen benannt, so besitzen diese Vertragschliessenden Parteien nach dem vorliegenden Absatz nur eine Stimme.
(3) Die in den Absätzen (1) und (2) oben genannten Beschlüsse und Empfehlungen können mit Zustimmung jedes dazu befugten Mitglieds oder Ersatzmitglieds mittels Post, Fernschreiber oder Telegramm gefasst werden, ohne dass die Einberufung einer Sitzung erforderlich wäre. In einem solchen Fall ist die Einstimmigkeit oder Mehrheit dieser Mitglieder wie bei einer Sitzung erforderlich. Der Vorsitzende des Programmausschusses hat dafür zu sorgen, dass alle Mitglieder von allen gemäss dem vorliegenden Absatz getroffenen Beschlüssen oder Empfehlungen verständigt werden.
(f)   Berichterstattung. Der Programmausschuss hat der Agentur regelmässig –mindestens einmal pro Jahr – über die Fortschritte des Programms Bericht zu erstatten.
Art. 4 Die Projektleiter
(a)   Bezeichnung. Die Teilnehmer haben in dem einschlägigen Anhang für jedes Projekt einen Projektleiter zu bezeichnen. Bezugnahmen im vorliegenden Übereinkommen auf den Projektleiter gelten für jeden Projektleiter hinsichtlich des Projekts, für das er verantwortlich ist.
(b)   Geltungsbereich der Handlungsvollmacht im Namen der Teilnehmer. Vorbehältlich der Bestimmungen des einschlägigen Anhangs gilt folgendes:
(1) Alle für die Durchführung eines jeden Projekts erforderlichen Rechts­geschäfte sind von dem für das Projekt zuständigen Projektleiter im Namen der Teilnehmer abzuschliessen.
(2) Der Projektleiter soll den Rechtsanspruch auf alle Eigentumsrechte, die aus dem Projekt erwachsen oder dafür erworben werden, zugunsten der Teilnehmer innehaben.
Der Projektleiter hat das Projekt im Einklang mit den Gesetzen seines Landes unter seiner Aufsicht und Verantwortung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens durchzuführen.
(c)   Kostenvergütung. Der Programmausschuss kann bestimmen, dass ein Projektleiter in seiner Funktion als solchem die im Sinne des vorliegenden Übereinkommens entstandenen Auslagen und Kosten aus den von den Teilnehmern nach Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens zur Verfügung gestellten Geldmitteln vergütet werden.
(d)   Ablösung. Sollte der Programmausschuss wünschen, einen Projektleiter durch eine andere Regierung oder Körperschaft abzulösen, so kann er mit einstimmigem Beschluss und mit Zustimmung der betreffenden Regierung oder Körperschaft den bisherigen Projektleiter ersetzen. Hinweise in diesem Übereinkommen auf den «Projektleiter» beziehen sich auf alle Regierungen oder Körperschaften, die dazu bestellt wurden, den ursprünglichen Projektleiter gemäss dem vorliegenden Absatz abzulösen.
(e)   Rücktritt. Ein Projektleiter hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er den Programmausschuss sechs Monate im voraus davon schriftlich benachrichtigt, unter der Voraussetzung, dass
(1) ein Teilnehmer oder eine von einem Teilnehmer bezeichnete Körperschaft zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten und Obliegenheiten des Projektleiters zu übernehmen, und den Programmausschuss und die anderen Teilnehmer spätestens drei Monate vor Inkrafttreten des Rücktritts schriftlich davon unterrichtet und
(2) diesem Teilnehmer oder dieser Körperschaft vom Programmausschuss einstimmig die Zustimmung erteilt wird.
(f)   Rechnungslegung. Ein Projektleiter, der abgelöst wird oder als Projektleiter zurücktritt, hat dem Programmausschuss über alle Geldmittel oder sonstigen Aktiva, die er im Laufe der Durchführung seiner Aufgaben als Projektleiter für das Projekt erhalten oder erworben hat, Rechnung abzulegen.
(g)   Übertragung von Rechten. Wird nach den Absätzen (d) oder (e) oben ein anderer Projektleiter bestellt, so hat der bisherige Projektleiter dem ablösenden Projektleiter alle für das Projekt innegehabten Vermögensrechte zu übertragen.
Art. 5 Verwaltung und Personal
(a)   Projektleitung. Jeder Projektleiter ist dem Programmausschuss für die Durchführung des ihm übertragenen Projekts im Sinne des vorliegenden Übereinkommens, des einschlägigen das Projekt betreffenden Anhangs sowie der Beschlüsse des Programmausschusses verantwortlich.
(b)   Information und Berichterstattung. Jeder Projektleiter hat dem Programmausschuss die Informationen über das Projekt zu geben, die der Ausschuss anfordert, und ihm alljährlich spätestens zwei Monate nach Ende des Finanzjahrs einen Bericht über den Zustand des Projekts vorzulegen.
(c)   Personal. Es ist die Aufgabe des Projektleiters, das für die Durchführung des ihm übertragenen Projekts erforderliche Personal gemäss den vom Programmausschuss erlassenen Bestimmungen anzustellen. Der Projektleiter kann auch, wenn erforderlich, die Dienste von Personal in Anspruch nehmen, das von anderen Teilnehmern (oder Organisationen oder anderen von den Vertragschliessenden Parteien bezeichneten Körperschaften) angestellt ist und dem Projektleiter im Untervertrag oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt wird. Dieses Personal ist von seinen jeweiligen Arbeitgebern zu besolden und untersteht den Dienstbedingungen seiner Arbeitgeber, sofern der vorliegende Artikel nicht etwas anderes vorsieht. Die Vertragschliessenden Parteien sind berechtigt, die angemessenen Kosten dieser Besoldung als einen Teil des Projektbudgets nach Artikel 6 Absatz (f) Ziffer (6) des vorliegenden Übereinkommens einzufordern oder für diese Kosten eine entsprechende Gutschrift zu erhalten.
Art. 6 Finanzielle Regelungen
(a)   Verpflichtungen der einzelnen Vertragschliessenden Parteien. Jede Vertragschliessende Partei hat die ihr aus der Durchführung des vorliegenden Übereinkommens entstehenden Kosten zu tragen, einschliesslich der Kosten für die Erstellung oder Übermittlung von Berichten und für die Vergütung der ihren Angestellten im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Projekts entstandenen Reise und sonstigen Spesen, es sei denn, es werde für solche Kosten bestimmt, dass sie aus den in Absatz (g) unten genannten gemeinsamen Mitteln zu vergüten sind.
(b)   Gemeinsame finanzielle Verpflichtungen. Teilnehmer, die einen Teil der Kosten an einem bestimmten Projekt mittragen wollen, haben dies in dem jeweiligen das Projekt betreffenden Anhang zu vereinbaren. Die Aufteilung solcher Kostenbeiträge (sei es in Form von Bargeld, Dienstleistungen und geistigem Eigentum oder durch Lieferung von Material) und die Verwendung dieser Beiträge untersteht den vom Programmausschuss gemäss dem vorliegenden Artikel getroffenen Vorschriften und Beschlüssen.
(c)   Bestimmungen für die Beschaffung, Ausgaben. Der Programmausschuss kann mit einstimmigem Beschluss die zur ordnungsgemässen Verwaltung der Finanzen für jedes Projekt erforderlichen Vorschriften erlassen, die nötigenfalls folgendes enthalten:
(1) Aufstellung der Budget‑ und Beschaffungsverfahren, deren sich der Projektleiter bei Zahlungen aus einem gemeinsamen Fonds, der von den Teilnehmern für Rechnung des Projekts unterhalten wird, oder beim Abschluss von Verträgen im Namen der Teilnehmer zu bedienen hat.
(2) Festsetzung einer Mindesthöhe für Ausgaben, von der an die Zustimmung des Programmausschusses erforderlich ist, einschliesslich der Ausgabenposten, die eine Auszahlung von Geldern an den Projektleiter mit sich bringen, welche nicht für den üblichen Gehalts‑ und Verwaltungsaufwand bestimmt sind, den der Programmausschuss bereits im Rahmen des Budgetverfahrens bewilligt hat.
Der Projektleiter hat bei Ausgaben aus gemeinsamen Mitteln die Notwendigkeit zu berücksichtigen, für eine gerechte Verteilung solcher Ausgaben in den Ländern der Teilnehmer zu sorgen, sofern sich dies mit der wirksamsten technischen und finanziellen Führung des Projekts vollkommen vereinbaren lässt.
(d)   Gutschrift von Einkünften zugunsten des Budgets. Alle Einkünfte, die aus einem Projekt erwachsen, sind dem Budget dieses Projekts gutzuschreiben.
(e)   Buchführung . Das vom Projektleiter angewandte Buchführungssystem muss den im Land des Projektleiters allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen und ist durchwegs anzuwenden.
(f)   Arbeitsprogramm und Budget; Buchhaltung. Sollten die Teilnehmer vereinbaren, gemeinsame Mittel für die Begleichung von Verpflichtungen im Rahmen eines Arbeitsprogramms und Budgets für das Projekt zu unterhalten, so sind die Bücher wie folgt zu führen, es sei denn, der Programmausschuss habe einstimmig etwas anderes beschlossen:
(1) Das Finanzjahr des Projekts entspricht dem Finanzjahr des Projektleiters.
(2) Bis spätestens drei Monate vor Beginn jedes Finanzjahrs hat der Projektleiter den Entwurf eines Arbeitsprogramms und Budgets sowie ein Arbeitsgrobprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre zu erstellen und dem Programmausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten.
(3) Der Projektleiter hat vollständige, getrennte Finanzaufzeichnungen zu führen, die alle Geldmittel und Werte eindeutig auszuweisen haben, welche im Zusammenhang mit dem Projekt in die Obhut oder in den Besitz des Projektleiters gelangen.
(4) Spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Finanzjahrs hat der Projektleiter den vom Programmausschuss bestimmten Rechnungsprüfern die für das Projekt geführte Jahresabrechnung zur Prüfung vorzulegen; nach Beendigung der alljährlichen Rechnungsprüfung hat der Projektleiter die Bücher sowie den Bericht der Rechnungsprüfer dem Programmausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Alle vom Projektleiter geführten Bücher und Aufzeichnungen sind noch mindestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Projekts aufzubewahren.
(6) Wo es der einschlägige Anhang vorsieht, hat ein Teilnehmer, der dem Projekt Dienstleistungen, Material oder geistiges Eigentum zur Verfügung stellt, einen Anspruch auf eine vom Programmausschuss einstimmig festgesetzte Anrechnung an seinen Beitrag (oder auf eine Vergütung, falls der Wert der betreffenden Dienstleistungen, des Materials oder des geistigen Eigentums die Höhe des Beitrags des Teilnehmers übersteigt); solche Anrechnungen für Dienstleistungen des Personals werden nach einem vom Programmausschuss genehmigten, vereinbarten Tarif berechnet und haben auch sämtliche Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.
(g)   Beitragsleistung zu den gemeinsamen Mitteln. Sollten die Teilnehmer die Errichtung eines gemeinsamen Fonds im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms und Budgets für ein Projekt vereinbaren, so sind die seitens der Teilnehmer an einem Projekt geschuldeten Beiträge an den Projektleiter in der Währung des Landes des Projektleiters und unter Einhaltung der vom Programmausschuss einstimmig fest­gesetzten Termine und sonstigen Bedingungen zu bezahlen, dies jedoch unter folgenden Voraussetzungen:
(1) Die beim Projektleiter eingehenden Beiträge dürfen ausschliesslich in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm und dem Budget für das Projekt verwendet werden.
(2) Für den Projektleiter besteht erst dann eine Verpflichtung, Arbeiten am Projekt durchzuführen, wenn Beiträge im Ausmass von mindestens 50 Prozent (in bar) des jeweils fälligen Gesamtbetrages eingegangen sind.
(h)   Hilfsdienste. Nach Übereinkunft zwischen dem Programmausschuss und dem Projektleiter kann dieser für die Durchführung eines Projekts Hilfsdienste besorgen, wobei deren Kosten, einschliesslich der damit zusammenhängenden allgemeinen Unkosten aus den budgetierten Mitteln für dieses Projekt beglichen werden können.
(i)   Steuern. Der Projektleiter hat alle von der Regierung oder den Gemeinden erhobenen Steuern und ähnlichen Abgaben (ausser Einkommensteuern), die ihm im Zusammenhang mit einem Projekt auferlegt werden, als im Rahmen des Budgets bei der Durchführung dieses Projekts entstandene Auslagen zu entrichten. Der Projektleiter hat jedoch danach zu trachten, die grösstmögliche Befreiung von solchen Steuern zu erwirken.
(j)   Buchprüfung. Jeder Teilnehmer ist berechtigt, auf seine alleinigen Kosten die Buchführung für alle Arbeiten an einem Projekt, für das ein gemeinsamer Fonds unterhalten wird, unter folgenden Bedingungen zu prüfen:
(1) Der Projektleiter muss den anderen Teilnehmern die Möglichkeit geben, an solchen Buchprüfungen auf Kostenteilungsbasis teilzunehmen.
(2) Bücher und Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Projektleiters, die nicht für das Projekt durchgeführt werden, sind aus einer solchen Rechnungsprüfung auszuschliessen; verlangt aber der betreffende Teilnehmer eine Überprüfung von Budgetbelastungsposten, die auf Dienstleistungen des Projektleiters für das Projekt zurückgehen, dann kann er auf eigene Kosten von den Rechnungsprüfern des Projektleiters eine entsprechende Prüfungsbescheinigung einholen.
(3) Für jedes Kalenderjahr darf nicht mehr als eine solche Buchprüfung verlangt werden.
(4) Jede solche Buchprüfung darf von höchstens drei Vertretern der Teilnehmer durchgeführt werden.
Art. 7 Information und geistiges Eigentum
Es wird erwartet, dass für jedes gemäss dem vorliegenden Übereinkommen vereinbarte Projekt der einschlägige Anhang Bestimmungen über Information und geistiges Eigentum enthält. Die vom Verwaltungsrat der Agentur am 21. November 1975 genehmigten Allgemeinen Richtlinien betreffend Information und geistiges Eigentum sind bei der Ausarbeitung solcher Bestimmungen zu berücksichtigen.
Art. 8 Gesetzliche Haftung und Versicherung
(a)   Die Haftung des Projektleiters. Der Projektleiter hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens in jeder Hinsicht mit der angemessenen Sorgfalt und Umsicht unter Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und Vorschriften vorzugehen. Sofern im vorliegenden Artikel keine andere Regelung getroffen wird, gehen die Kosten aller Sachschäden sowie alle mit Forderungen und Klagen verbundenen Ausgaben und die sonstigen Kosten, die aus Arbeiten entstehen, welche mit gemeinsamen Geldmitteln für ein Projekt durchgeführt werden, zu Lasten des Budgets dieses Projekts; diejenigen Kosten und Auslagen, die aus anderen für ein Projekt durchgeführten Arbeiten erwachsen, sind dem Budget dieses Projekts zu belasten, falls der für dieses Projekt massgebliche Anhang dies vorsieht oder der Programmausschuss einstimmig eine dahingehende Entscheidung trifft.
(b)   Versicherungen. Der Projektleiter hat dem Programmausschuss alle erforder­lichen Haftpflicht‑, Brandschaden‑ und sonstigen Versicherungen vorzuschlagen und die entsprechenden Versicherungen nach Weisung des Programmausschusses zu unterhalten. Die Kosten des Abschlusses und der Aufrechterhaltung von Versicherungen sind dem Budget des Projekts zu belasten.
(c)   Entschädigung Vertragschliessender Parteien. Der Projektleiter ist in seiner Eigenschaft als solcher verpflichtet, die Teilnehmer für die Kosten aller Sachschäden sowie alle damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Haftungen, Klagen, Forderungen, Kosten und Aufwendungen schadlos zu halten, sofern diese
(1) daraus erwachsen, dass es der Projektleiter versäumt, eine Versicherung aufrechtzuerhalten, die ihr nach Absatz (b) oben obliegen würde, oder
(2) aus grober Fahrlässigkeit oder absichtlichem Fehlverhalten seitens Beamter oder Angestellter des Projektleiters bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens erwachsen.
Art. 9 Rechtliche Bestimmungen
(a)   Erledigung von Formalitäten. Jeder Teilnehmer hat sich im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nach besten Kräften zu bemühen, die Erledigung der Formalitäten zu erleichtern, die mit den zur Durchführung des Projekts, an dem er beteiligt ist, erforderlichen Ortsveränderungen von Personen, Einfuhren von Material und Ausrüstungsgegenständen sowie mit Geldüberweisungen verbunden sind.
(b)   Anwendbares Recht. Für die Durchführung des vorliegenden Übereinkommens und seiner Anhänge bedürfen die Vertragschliessenden Parteien der Zuteilung von Geldmitteln durch die zuständige Regierungsbehörde, wo dies erforderlich ist, und unterstehen den für die jeweiligen Vertragschliessenden Parteien geltenden Verfassungsbestimmungen, Gesetzen und Vorschriften, einschliesslich, jedoch nicht ausschliesslich der Gesetze, die Zahlungsverbote für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren oder Erfolgshonorare an Personen vorsehen, die für die Beschaffung von Regierungsaufträgen angestellt sind, oder für Anteile an solchen Aufträgen, die Regierungsbeamten zukommen.
(c)   Beschlüsse des Verwaltungsrats der Agentur. Die Teilnehmer an den verschiedenen Projekten haben in angemessener Weise den Richtlinien für die Zusammen­arbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung im Energiebereich, sowie deren allfälligen Änderungen und anderen dieses Gebiet betreffenden Beschlüssen des Verwaltungsrats der Agentur Rechnung zu tragen, Die Aufhebung der Richt­linien soll das vorliegende Übereinkommen nicht berühren, sondern dieses bleibt gemäss seinen Bestimmungen in Kraft.
(d)   Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragschliessenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege oder nach einem sonstigen vereinbarten Schlichtungsverfahren beigelegt werden, sollen vor ein Schiedsgericht gebracht werden, das aus drei Schiedsrichtern besteht, welche von den betroffenen Vertragschliessenden Parteien zu bestimmen sind, die auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts wählen. Können sich die betroffenen Vertragschliessenden Parteien hinsichtlich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder der Wahl des Vorsitzenden nicht einigen, so soll auf Ersuchen einer der betroffenen Vertragschliessenden Parteien der Präsident des Internationalen Gerichthofs diese Aufgabe übernehmen. Das Schiedsgericht soll über jede solche Meinungsverschiedenheit unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens und der einschlägigen Gesetze und Vorschriften entscheiden; seine Entscheidung über Tatsachenfragen ist endgültig und für die Vertragschliessenden Parteien bindend. Projektleiter, die nicht Vertragschliessende Parteien sind, werden für die Zwecke des vorliegenden Absatzes als Vertragschliessende Parteien betrachtet.
Art. 10 Aufnahme und Rücktritt Vertragschliessender Parteien
(a)   Aufnahme neuer Vertragschliessender Parteien: Agenturländer. Auf einstimmige Einladung seitens des Programmausschusses steht die Aufnahme in das vorliegende Übereinkommen der Regierung jedes an der Agentur beteiligten Landes (oder einer von der betreffenden Regierung benannten staatlichen Behörde, öffentlichen Körperschaft, privaten Organisation, Unternehmung oder sonstigen Körperschaft) offen, die das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei übernimmt und als Teilnehmer an mindestens einem Projekt von den anderen Teilnehmern an diesem Projekt einstimmig aufgenommen wird. Diese Aufnahme einer Vertragschliessenden Partei tritt bei der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens durch die neue Vertragschliessende Partei oder ihrem Beitritt dazu, sowie bei Abgabe der Erklärung ihrer Teilnahme an einem oder mehreren der Anhänge und bei Annahme der dazu erfolgenden späteren Abänderungen in Kraft.
(b)   Aufnahme neuer Vertragschliessender Parteien: Andere OECD ‑Länder. Die Regierung jedes Mitgliedstaats der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht an der Agentur beteiligt ist, kann auf einstimmigen Vorschlag des Programmausschusses vorn Verwaltungsrat der Agentur eingeladen werden, unter den in Absatz (a) oben genannten Bedingungen eine Vertragschliessende Partei des vorliegenden Übereinkommens zu werden (oder eine staatliche Behörde. öffentliche Körperschaft, private Gesellschaft. Unternehmung oder sonstige Körperschaft dafür zu bezeichnen).
(c)   Beteiligung seitens der Europäischen Gemeinschaften. Die Europäischen Gemeinschaften können sich am vorliegenden Übereinkommen aufgrund von Abmachungen mit dem einstimmig handelnden Programmausschuss beteiligen.
(d)   Aufnahme neuer Projektteilnehmer. Jede Vertragschliessende Partei kann sich mit einstimmiger Einwilligung der Teilnehmer eines Projekts an diesem Projekt beteiligen. Diese Beteiligung tritt mit der Abgabe der Erklärung an den Exekutivdirektor der Agentur hinsichtlich der Teilnahme an dem entsprechenden das Projekt betreffenden Anhang sowie mit der Annahme der späteren Änderungen dieses Anhangs in Kraft.
(e)   Beiträge. Der Programmausschuss kann als Bedingung für die Zulassung zur Beteiligung fordern, dass die neue Vertragschliessende Partei oder der neue Teilnehmer einen angemessenen Anteil (in Form von Bargeld, Dienst‑ oder Sachleistungen) an die vorangegangenen Budgetausgaben jedes Projekts, an dem sie sich beteiligt, leistet.
(f)   Ablösung von Vertragschliessenden Parteien. Mit einstimmiger Einwilligung des Programmausschusses und auf Ersuchen einer Regierung kann eine von dieser Regierung benannte Vertragschliessende Partei durch eine Lindere Partei ersetzt werden. Im Falle einer solchen Ablösung übernimmt die ablösende Partei die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei gemäss den Bestimmungen von Absatz (a) oben im Einklang mit der darin festgelegten Verfahrensweise.
(g)   Rücktritt. Jede Vertragschliessende Partei kann vom vorliegenden Übereinkommen oder von jedem Projekt entweder mit einstimmiger Einwilligung des Programmausschusses oder durch eine zwölf Monate vorher abgegebene schriftliche Rücktrittserklärung an den Exekutivdirektor der Agentur zurücktreten, wobei jedoch eine solche Erklärung frühestens zwei Jahre nach Abschluss des vorliegenden Übereinkommens erfolgen kann. Der Rücktritt einer Vertragschliessenden Partei gemäss diesem Absatz hat keinen Einfluss auf die Rechte und Pflichten der anderen Vertragschliessenden Parteien, mit der Ausnahme, dass, wenn die anderen Vertragschliessenden Parteien zu einem gemeinsamen Fonds für ein Projekt beigetragen haben, ihre verhältnismässigen Anteile am Projektbudget so anzupassen sind, dass diesem Rücktritt Rechnung getragen wird.
(h)   Statusänderung einer Vertragschliessenden Partei. Eine Vertragschliessende Partei, die nicht eine Regierung oder internationale Organisation ist, hat den Programmausschuss von jeder wichtigen Veränderung ihres Status oder ihrer Eigentumsverhältnisse oder von der Eröffnung ihres Konkurses oder der Einleitung eines Liquidationsverfahrens unverzüglich zu benachrichtigen. Der Programmausschuss hat festzustellen, ob eine solche Veränderung im Status der Vertragschliessenden Partei die Interessen der anderen Vertragschliessenden Parteien wesentlich beeinträchtigt, stellt der Programmausschuss dies fest, dann gilt, falls der Programmausschuss nicht auf einstimmigen Beschluss der anderen Vertragschliessenden Parteien anders entscheidet, folgendes:
(1) Die betreffende Vertragschliessende Partei gilt als zu einem vom Programmausschuss festzusetzenden Termin im Sinne von Absatz (g) oben vom vorliegenden Übereinkommen zurückgetreten.
(2) Der Programmausschuss lädt die Regierung, die die betreffende Vertragschliessende Partei benannt hatte, ein, innerhalb von drei Monaten nach dem Rücktritt dieser Vertragschliessenden Partei eine andere Körperschaft zu bezeichnen, die Vertragschliessende Partei werden soll; wird diese vom Programmausschuss einstimmig gutgeheissen, dann wird sie von dem Zeitpunkt an zur Vertragschliessenden Partei, an dem sie das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt und dem Exekutivdirektor der Agentur eine Erklärung über ihre Teilnahme an einem oder an mehreren der Anhänge abgibt.
(i)   Nichterfüllung von Vertragsverpflichtungen. Bezüglich einer Vertragschliessenden Partei, die ihre Verpflichtungen aus dem vorliegenden Übereinkommen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt einer Benachrichtigung, die die Art der Versäumnis darstellt und sich auf den vorliegenden Absatz beruft, nicht erfüllt, kann der Programmausschuss aufgrund eines einstimmigen Beschlusses annehmen, dass sie vom vorliegenden Übereinkommen zurückgetreten sei.
Art. 11 Schlussbestimmungen
(a)   Dauer des Übereinkommens. Das vorliegende Übereinkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren seit dem Zeitpunkt seines Abschlusses in Kraft und bleibt in der Folge solange weiter aufrechterhalten, bis der Programmausschuss einstimmig seine Beendigung beschliesst.
(b)   Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragschliessenden Parteien und Teilne h mern. Aus keiner Bestimmung des vorliegenden Übereinkommens kann die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Vertragschliessenden Parteien oder Teilnehmern abgeleitet werden.
(c)   Beendigung. Nach Beendigung des vorliegenden Übereinkommens oder eines Anhangs dazu hat der Programmausschuss mit einstimmigem Beschluss Massnahmen für die Liquidation der Vermögenswerte des Projekts oder der Projekte zu treffen. Im Falle einer solchen Liquidation hat der Programmausschuss, soweit durchführbar, die Vermögenswerte des Projekts oder deren Erlös im Verhältnis zu den Beiträgen zu verteilen, die die Teilnehmer vom Beginn der Ausführung des Projekts an geleistet haben, wobei die Beiträge sowie allfällige offene Verpflichtungen ehemaliger Vertragschliessender Parteien zu berücksichtigen sind. Meinungsverschiedenheiten mit einer ehemaligen Vertragschliessenden Partei über den ihr nach dem vorliegenden Absatz zugeteilten Anteil sind im Sinne von Artikel 9 Absatz (d) des vorliegenden Übereinkommens beizulegen; zu diesem Zwecke soll eine ehemalige Vertragschliessende Partei als Vertragschliessende Partei betrachtet werden.
(d)   Änderung. Das vorliegende Übereinkommen kann vom Programmausschuss jederzeit mit Einstimmigkeit geändert werden. Ebenfalls kann jeder Anhang zum vorliegenden Übereinkommen vom Programmausschuss jederzeit aufgrund einstimmigen Beschlusses der Teilnehmer an dem Projekt, auf das sich der Anhang bezieht, geändert werden. Diese Änderungen treten in der vom Programmausschuss bestimmten Weise in Kraft, wobei dieser nach der Abstimmungsregel vorzugehen hat, die für den Beschluss über die Annahme der Änderung gilt.
(e)   Hinterlegung. Die Urschrift des vorliegenden Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor der Agentur hinterlegt, und jeder Vertragschliessenden Partei ist davon eine beglaubigte Abschrift zuzustellen. Je eine Abschrift des vorliegenden Übereinkommens geht sämtlichen Teilnehmerländern der Agentur sowie allen Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie auch den Europäischen Gemeinschaften zu.
Gegeben zu Paris, am 16. März 1977.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I ³

³ In der AS wurde nur dieser Anhang veröffentlicht.

Gemeinsame Studie über stufenweise Energienutzung – Bestimmung der Prioritäten für gemeinsame Forschung und Entwicklung

1. Definition und Ziel

(a)   Definition. Stufenweise Energienutzung ist die Nutzung von gegenwärtig vergeudeter Energie – meistens Wärme – zur Erzeugung z. B. von elektrischer Energie, von Wärme für Arbeitsverfahren oder zur Heizung von Räumen, also von Energie, die sonst von primären Energiequellen erzeugt werden müsste.
(b)   Ziel. Das Ziel des vorliegenden Projekts ist die Erstellung eines Gesamtprogramms, um den technischen und wirtschaftlichen Erfolg der Forschungs‑ und Entwicklungsprojekte auf folgenden Gebieten der stufenweisen Energienutzung zu sichern:
(1) Systeme nur mit Elektrizität;
(2) kombinierte Systeme;
(3) Systeme nur mit Wärme;
(4) Gesamtsysteme.
Folgende Beispiele sind möglicherweise für die Betrachtungen von besonderem Interesse:
– der «Treble Rankine Cycle» Prozess, das vollintegrierte Energiesystem,
– Wiedergewinnung industrieller Abgaswärme mittels des «Brayton Cycle»,
– Rankine‑Motor zur Wiedergewinnung der Wärme eines Diesel‑Lastwagen­motors.
Das Dokument IEA/CRD (76) 40 vom 14. Januar 1977 enthält detaillierte Informationen zu dieser gemeinsamen Studie.

2. Mittel

Die gemeinsame Studie wird gemeinsam finanziert und sie wird die folgenden Elemente einschliessen:
(a) Die Durchführung einer vorläufigen Marktstudie, um festzustellen, wo auf dem industriellen, kommerziellen und Wohnungsmarkt die grössten Bedürfnisse bestehen.
(b) Die Durchführung einer Studie über den letzten Stand der Technologie, um zu gewährleisten, dass alle wesentlichen Entwicklungen Berücksichtigung finden.
(c) Die Durchführung von vorläufigen Wirtschaftlichkeitsanalysen aller Technologien und Prozesse, die den Marktbedürfnissen zu entsprechen scheinen. Diese Analysen werden einheitlich durchgeführt, damit im Vergleich alterna­tiver Methoden etwaige Aufwand‑Ertrags‑Berechnungen eingeschlossen werden können.
(d) Um das Erfolgspotential der einzelnen Projekte zu beurteilen, werden alle Technologien und Prozesse, die Marktbedürfnissen zu entsprechen scheinen, auf mögliche Hindernisse untersucht, die ihrer Kommerzialisierung im Wege stehen könnten. Die zu prüfenden Hindernisbereiche sollen folgende Gebiete einschliessen, jedoch andere nicht ausschliessen: technische, institutionelle, soziale, Umwelts­und wirtschaftliche Belange.
(e) Die Programmprioritäten für eine gemeinsame Forschung und Entwicklung auf jedem der vier Hauptgebiete werden aufgrund der Ergebnisse der ersten vier Punkte erstellt und sollen einen Plan für eine mögliche Übertragung technologischer Erkenntnisse enthalten.
(f) Die Aufgaben eines jeden Teilnehmers hinsichtlich der vorgenannten Elemente der gemeinsamen Studie werden im detaillierten Arbeitsplan definiert, welchen der Projektleiter gemäss nachstehendem Absatz (3) dem Programmausschuss unterbreiten wird.

3. Aufgaben des Projektleiters

(a)  Der Projektleiter erstellt mit Hilfe der Teilnehmer einen detaillierten Gesamt­arbeitsplan, einschliesslich der Methodik und des Zeitplans. Dieser Plan wird dem Programmausschuss innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Arbeitsbeginns an diesem Projekt zur Genehmigung vorgelegt. Als Tag des Arbeitsbeginns an diesem Projekt wird der 30. Tag nach demjenigen Tag angenommen, an welchem Teilnahmebestätigungen für diesen Anhang von so vielen Parteien vorliegen, dass deren kumulative Anteile an der Jahresbeitragsleistung 50 Prozent übersteigen.
(b)  Der Projektleiter ist dafür verantwortlich, dass alle Ergebnisse in die Schluss­berichte und Unterlagen miteinbezogen werden. Gegebenenfalls werden diese Berichte Vorschläge für neue Anhänge mit zusätzlichen Projekten enthalten.
(c)  Der Projektleiter wird periodische Tagungen von Experten auf dem Bereich der stufenweisen Energienutzung einberufen, um auf diesem Gebiet eine Zusammen­arbeit herbeizuführen.

4. Finanzierung

(a)  Die bei der Durchführung dieses Projekts entstandenen Ausgaben werden gemeinsam von den Teilnehmern wie in Artikel 6 Buchstabe (g) des Übereinkommens vorgesehen zu den unten angegebenen Anteilen getragen. Solche Ausgaben sollen, zum Preisniveau und Wechselkurs vom Oktober 1976, 250 000 Dollar pro Jahr nicht übersteigen, ausser mit einstimmiger Genehmigung des Programmausschusses. Der Programmausschuss hat mindestens einmal jährlich einstimmig Anpassungen an der in diesem Absatz genannten Summe vorzunehmen, um Wechselkursänderungen und Preisniveauverschiebungen im Lande des Projektleiters Rechnung zu tragen und so zu gewährleisten, dass die erforderlichen realen Finanzierungsbeträge für die Durchführung der Studie weiterhin zur Verfügung stehen. Sollten bei Wechselkursen oder Preisniveau erhebliche Schwankungen auftreten, so hat der Programmausschuss einstimmig zu entscheiden, ob das Arbeitsprogramm den verfügbaren Geldmitteln angepasst werden soll.
(b)  Zur Bestimmung der finanziellen Beiträge an die gemeinsame Studie soll die Beitragsskala der Agentur verwendet werden. Zu diesem Zweck sollen die prozentua­len Anteile der Teilnehmer in dieser Skala proportionell angehoben werden, bis deren Summe 100 Prozent ausmacht. Sollte die Skala bei einem Teilnehmer (z. B. Europäische Gemeinschaften) nicht anwendbar sein, wird der Programmausschuss durch einstimmigen Beschluss den prozentualen Anteil dieses Teilnehmers bestimmen.
(c)  Nach einer Anfangsperiode von zwei (2) Jahren hat der Programmausschuss einstimmig die Anteile zu vereinbaren, zu denen die beim Projektleiter angefallenen Aufwendungen von den Vertragschliessenden Parteien für jede nachfolgende Periode getragen werden sollen.

5. Gültigkeitsdauer

Dieser Anhang bleibt zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Datum seines Abschlusses in Kraft und bleibt solange in Kraft, bis der Programmausschuss seine Beendigung einstimmig beschliesst.

6. Projektleiter

United States Energy Research and Development Administration, USA.

7. Informationen und geistiges Eigentum

(a)   Befugnisse des Programmausschusses. Die Veröffentlichung, Verbreitung, Handhabung, der Schutz und Besitz von Informationen und geistigem Eigentum, welche sich aus diesem Anhang I zu dem IEA‑Vollzugsübereinkommen für ein Programm für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung durch Ausnützung von Energiekaskaden (im folgenden «Anhang I» genannt) ergeben, sollen vom Programmausschuss einstimmig und im Einklang mit diesem Übereinkommen festgelegt werden.
(b)   Recht auf Veröffentlichung. Mit Ausnahme der für Urheberrechte geltenden Einschränkungen haben die Teilnehmer am Anhang I das Recht, alle im Rahmen von Anhang I zur Verfügung gestellten oder sich daraus ergebenden Informationen, mit Ausnahme schutzfähiger Informationen, zu veröffentlichen.
(c)   Schutzfähige Informationen. Die Teilnehmer am Anhang I sollen gemäss dem vorliegenden Absatz, den Gesetzen ihres Landes und dem internationalen Recht alle Massnahmen ergreifen, um schutzfähige Informationen zu schützen. Im Sinn dieses Artikels sind unter dem Begriff «schutzfähige Informationen» Informationen vertraulicher Natur wie Betriebsgeheimnisse und «know‑how» zu verstehen (z. B. Computerprogramme, Konstruktionsmethoden und ‑techniken, chemische Verbindungen oder Herstellungsmethoden, Verfahren und Bearbeitungsarten), die entsprechend gekennzeichnet sind, sofern solche Informationen:
(1) nicht allgemein bekannt oder aus anderen Quellen der Öffentlichkeit zugänglich sind;
(2) von den Eigentümern nicht bereits früher anderen Personen ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit zur Verfügung gestellt wurden; oder
(3) sich nicht bereits im Besitz des sich am Anhang I beteiligenden Empfängerstaates ohne den Vorbehalt der Vertraulichkeit befinden.
Jeder Teilnehmer, der schutzfähige Informationen weitergibt, hat dafür zu sorgen, dass diese als solche identifiziert werden und gekennzeichnet sind.
(d)   Ausgabe von sachdienlichen Informationen durch Regierungen. Der Projektleiter soll die Regierungen aller an der Agentur beteiligten Länder ersuchen, ihr alle ihnen bekannten und für das Projekt massgeblichen veröffentlichten oder sonstwie frei verfügbaren Informationen zur Verfügung zu stellen oder ihr zu bezeichnen.
(e)   Ausgabe zur Verfügung stehender Informationen durch Teilnehmer. Jeder Teilnehmer erklärt sich bereit, dem Projektleiter alle bereits vorhandenen Informationen zu übergeben sowie auch Informationen, die unabhängig vom Projekt entwickelt wurden, aber vom Projektleiter gebraucht werden, um seine Aufgaben im Rahmen dieses Projektes durchführen zu können; ebenso alle Informationen, die dem Teilnehmer frei verfügbar sind und deren Weitergabe keiner vertragsrechtlichen und/oder gemeinrechtlichen Beschränkung unterliegt:
(1) Verursacht die Beschaffung solcher Informationen dem Teilnehmer keine wesentlichen Kosten, sind sie dem Projekt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Entstehen dem Teilnehmer aus der Beschaffung solcher Informationen nennenswerte Kosten, dann sind dem Projekt jene Gebühren anzulasten, die zwischen dem Projektleiter und dem Teilnehmer mit Genehmigung des Programmausschusses vereinbart werden.
(f)   Verwendung vertraulicher Informationen. Hat ein Teilnehmer Zugang zu vertraulichen Informationen, die dem Projektleiter bei der Durchführung von Studien, Schätzungen, Analysen oder Auswertungen nützlich wären, so können solche Informationen dem Projektleiter mitgeteilt werden; sie dürfen jedoch weder als Teile der Pläne, Berichte oder sonstiger Dokumente auftreten, noch an die anderen Teilnehmer weitergegeben werden, ausser es wird dies zwischen dem Projektleiter und dem die Informationen zur Verfügung stellenden Teilnehmer vereinbart.
(g)   Beschaffung von Informationen.für das Projekt. Jeder Teilnehmer hat dem Projektleiter von dem Vorhandensein von Informationen zu unterrichten, die für das Projekt von Wert sein können, jedoch nicht frei erhältlich sind, und der Teilnehmer hat danach zu trachten, diese Informationen für das Projekt zu vernünftigen, vom Programmausschuss einstimmig genehmigten Bedingungen zu beschaffen.
(h)   Berichterstattung über am Projekt ausgeführte Arbeiten. Der Projektleiter hat dem Programmausschuss Berichte vorzulegen über alle im Rahmen des Projekts durchgeführten Arbeiten, deren Ergebnisse, einschliesslich der Studien, Abschätzungen, Analysen, Auswertungen und sonstigen Unterlagen; dies gilt jedoch nicht für schutzfähige Informationen.
(i)   Urheberrechte (Copyright ). Der Programmausschuss oder jedes von ihm bezeichnete Mitglied kann geeignete Massnahmen ergreifen, die zum Schutze von urheberrechtlichem Material, das im Rahmen des Projekts entstand, erforderlich sind. Erworbene Urheberrechte sind Eigentum des Projektleiters; die am Anhang I Beteiligten dürfen zwar solches Material vervielfältigen und verteilen, sollen es aber nicht zum Zweck finanziellen Gewinns veröffentlichen, es sei denn, der Programmausschuss habe anders verfügt.
(j)   Autoren. Jeder Teilnehmer am Anhang I wird unbeschadet jeglicher in seinen Staatsgesetzen vorgesehenen Autorenrechte alle notwendigen Schritte unternehmen, um von seinen Autoren die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels erforderliche Zusammenarbeit zu erwirken. Jeder Teilnehmer am Anhang I übernimmt die Verpflichtung, die nach den Gesetzen seines Landes für seine Arbeitnehmer geltenden Gebühren oder Vergütungen zu zahlen.

8. Zusatzbestimmungen

Jeder Teilnehmer soll aufgefordert werden, eine Person zu bezeichnen, welche dem Projektleiter bei der Durchführung seiner Aufgabe behilflich sein soll. Die dies­bezüglichen finanziellen Fragen wie Taggelder und Gehalt dieser Person werden vom Programmausschuss durch einstimmigen Beschluss entschieden.

9. Ergebnisse

Diese Zusammenarbeit wird folgende Ergebnisse liefern:
(a) Einen Bericht folgenden Inhalts über jede analysierte Technologie: (1) Beschreibung der Technologie,
(2) Technisches Potential,
(3) Ausführende Industrie,
(4) Wirtschaftliches Potential,
(5) Ausführungsstudien,
(6) Beschreibung der F + E‑Bedürfnisse⁴,
(7) Vorgeschlagener F + E‑Plan,
(8) Vorgeschlagene gemeinschaftliche Nachfolgeprojekte;
(b) einen zusammenfassenden Bericht bei Abschluss der gemeinsamen Studie mit einer Übersicht über die analysierten Technologien und Beschreibungen aller gemeinschaftlichen F+E‑Nachfolgeprojekte, die während der gemeinsamen Studie erkannt wurden. Der Bericht wird ein Verzeichnis der während der gemeinsamen Studie erarbeiteten Daten über Kosten, Leistung und Markt verschiedener Kaskade‑Technologien enthalten.
Jeder Teilnehmer ist berechtigt, je eine Kopie von jedem der Berichte über die gemeinsamen Tätigkeiten an diesem Projekt zu erhalten.
⁴ F+ E = Forschung und Entwicklung

10. Teilnehmer an diesem Projekt

Folgende Vertragschliessende Parteien beteiligen sich an diesem Projekt:
Republik Österreich,
Kernforschungsanlage Jülich GmbH, Bundesrepublik Deutschland,
Schwedischer Rat für die Entwicklung von Energiequellen,
Eidgenössisches Amt für Wissenschaft und Forschung⁵, Schweiz,
United States Energy Research and Development Administration, USA.
⁵ Heute: Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (siehe AS 2012 3631 ).
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