Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin
4. 1998 Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1.
2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18] beschliesst:
1. Kapitel: Grundsatz
Art. 1
Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine höhere Ausbildung für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Art. 2
Ziel
1 welche Erwachsenenbildner und -bildnerinnen befähigt, als Bildungsverantwortliche, Bildungsorganisatoren und Ausbildende in Zusammenhang mit der Ausbildung und Weiterbildung von Erwachsenen aufzutreten.
2 a fähig sein, auf Grund einer Analyse des Umfeldes und den daraus abgeleiteten Bedürfnissen, Leitlinien für die Bildungsarbeit zu entwickeln und zu evaluieren; b fähig sein, auf Grund dieser Leitlinien, Ausbildungskonzepte zu entwickeln, die bezogen auf ihre Ziele, auf ihre Inhalte und auf ihren Aufbau einem Zielpublikum von Erwachsenen entsprechen; c Bildungsveranstaltungen konzipieren und leiten können unter Verwendung von erwachsenengerechten Methoden, Medien und Evaluationsinstrumenten; d über die erforderlichen berufsrelevanten, sozialen und personalen Kompetenzen verfügen, insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung; e in der Lage sein, im berufsethischen Sinne verantwortungsbewusst zu handeln.
Art. 3
Ausbildungsmerkmale
1 zusammen und wird parallel zur Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin absolviert.
2 Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin, insbesondere auf Grund der theoretischen Ausbildungsinhalte.
3 a Bildungsprozesse mit Erwachsenen: Lernpsychologie, Erziehungswissenschaften, Didaktik und Methodik, Gruppendynamik,
b Ausbildungskonzepte: Gestaltung, Organisation und Evaluation, c Bildungsumfeld: politische, soziologische, ökonomische, philosophische und historische Aspekte von Bildung.
4 der Ausbildungsgruppen und Lernprozesse sind dabei Gegenstand des Lernens.
5 erlassen oder genehmigt wird.
Art. 4
Zulassungsbedingungen
1 a den Abschluss einer mindestens dreijährigen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Ausbildung der Sekundarstufe II oder eines damit gleichwertigen Ausbildungswegs, b eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung und c eine aktuelle Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin.
2 Ausbildungsinstitutionen Eintrittsprüfungen oder andere Selektionsverfahren vor.
Art. 5
Dauer
1
2 Aufwendungen für die dozentenbegleiteten schriftlichen Arbeiten während und am Ende der Ausbildung.
3 Erwachsenenbildung angemessen berücksichtigt.
Art. 6
Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
1 eine gleichwertige Ausbildung oder über ein Diplom in Erwachsenenbildung im Sinne dieses Reglementes. In allen Fällen weisen sie eine mehrjährige Berufserfahrung in der Bildungsarbeit mit Erwachsenen nach.
2 Sie wachen darüber, dass diese ihren Unterricht laufend den fachspezifischen und den didaktisch- methodischen Entwicklungen anpassen.
2. Abschnitt: Diplom
Art. 7
Diplomreglement Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms, enthält Bestimmungen zu den Aufgaben von Experten und Expertinnen und bezeichnet die Rechtsmittel.
Art. 8
Erteilung des Diploms
1 a der fortlaufenden Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung, b der Beurteilung der Diplomarbeit oder des Abschlussdossiers, erteilt.
2 Abschlussdossier setzt sich aus schriftlichen Arbeiten zusammen, die im Verlaufe der Ausbildung verfasst
werden. Alle Arbeiten werden in einem festgelegten Zeitraum unter Begleitung eines Dozenten oder einer Dozentin durchgeführt.
3 und von externen Experten oder Expertinnen vorgenommen.
Art. 9
Assessment-Verfahren Personen, die erwachsenenbildnerische Kompetenzen durch langjährige Berufspraxis erworben haben und sich theoretische Kenntnisse durch individuelle Weiterbildung angeeignet haben, können das Diplom durch ein kantonal geregeltes Assessment-Verfahren erlangen. Das Assessment-Verfahren überprüft die in Artikel 2 und Artikel 3, Absätze 2 und 3 beschriebenen Mindestanforderungen und beinhaltet eine Diplomarbeit gemäss Artikel 8 Absatz 2.
Art. 10
Diplomurkunde
1 a die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen, b die Personalien der oder des Diplomierten, c den Vermerk «Diplom für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin», d die Unterschrift der zuständigen Stelle, e den Ort und das Datum.
2 (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren).»
Art. 11
Titel Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Erwachsenenbildner» bzw. als «diplomierte Erwachsenenbildnerin» zu bezeichnen.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren
Art. 12
Anerkennungskommission
1 der Diplome (Art. 15) sowie die Behandlung weiterer Fragen in Zusammenhang mit der Ausbildung von Erwachsenenbildnern und -bildnerinnen in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2 angemessen vertreten sein.
3
4
Art. 13
Anerkennungsgesuch
1 Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2
3 Beurteilungsverfahren nehmen und ergänzende Unterlagen anfordern.
Art. 14
Entscheid
1 Vorstand der EDK.
2 Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
Art. 15
Verzeichnis
1
2 EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.
Art. 16
Pilotversuche
1 Anerkennungskommission bewilligt werden.
2
4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen
Art. 17
1 Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
2 vorschreiben.
3
4 Geschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel: Rechtsmittel
Art. 18
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung) [Aufgehoben durch GRB vom 31. 1. 2007 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, BSG 439.18] .
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 19
Übergangsbestimmungen
1 ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 Artikel 11 bezeichneten Titel zu führen.
3 Anerkennung aus.
Art. 20
Inkrafttreten
1
2 Bern, 4. Juni 1998
Stöckling Arnet Anhang
4.6.1998 BAG 98–69, in Kraft am 1. 8. 1998
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