Reglement zum ausserschulischen Praktikum (414.412.2)
CH - ZH

Reglement zum ausserschulischen Praktikum

1 Reglement zum ausserschulischen Praktikum
414.412.2 Reglement zum ausserschulischen Praktikum (vom 6. November 2006)
1 Die Schulleitung der Päda gogischen Hochschule, gestützt auf §
10 Abs. 3 des Gesetzes über die Pädagogische Hoch schule vom 25. Oktober 1999
2 , beschliesst:
Zweck

§ 1.

Im ausserschulischen Prakti kum gewinnen St udierende Ein blick in ein ausserschulisches Beru fsfeld und dessen soziale Bedingun gen. Sie sammeln Er fahrungen ausserhalb des Schulfelds.
Organisation
und Zeitpunkt

§ 2.

Das ausserschulische Praktikum wird von den Studierenden organisiert und darf die übrigen Ve rpflichtungen des Studiums nicht tangieren. Es wird em pfohlen, das Praktikum vo r Beginn des Studiums zu absolvieren und sich bei Zweif eln über die Anerkennung bei der Kanzlei zu informieren.
Dauer und
Umfang

§ 3.

1 Das ausserschulische Praktikum dauert bei einem Beschäf tigungsgrad von 100% drei Monate. Es kann in maxima l drei verschie dene Arbeitseinsätze aufgeteilt werden.
2 Eine Beschäftigung im Rahmen einer Teilzeitstelle wird aner kannt, sofern deren Umfang und Daue r einer Vollzeitst elle von drei Monaten entsprechen. Der Beschä ftigungsgrad muss mindestens 20% betragen.
Au ss er
-
schulische
Tätigkeiten

§ 4.

1 Grundsätzlich werden Prakti ka und Arbeitseinsätze aus allen ausserschulischen Bereichen an erkannt. Voraussetzung bildet eine Anstellung. Bei einem Sozialeinsatz oder einer Au-pair-Stelle muss es sich um einen von eine r Organisation vermitte lten und bestätigten Einsatz handeln. Eine Anstellung in einem Hort oder in einer Krippe wird anerkannt.
2 Nicht angerechnet werden Besu che von Schulen und Kursen sowie alle Tätigkeiten im schulisc hen Bereich. Im Zweifelsfall ent scheidet die Departementsleitung.
Militärdienst

§ 5.

Wer Militärdienst geleistet ha t, kann sich maximal sechs Wochen als ausserschulisches Praktikum anrechnen lassen.
2
414.412.2 Reglement zum ausserschulischen Praktikum Nachweis

§ 6.

1 Das ausserschulische Praktikum muss mit einer schrift
- lichen Bestätigung des Arbeitgebe rs (z. B. Arbeitszeugnis, Anstel
- lungsverfügung) nachge wiesen werden, aus de r Tätigkeit, Beschäfti
- gungsgrad und Dauer des Pr aktikums hervorgehen.
2 Diese Bestätigung ist zusammen mit dem von der PHZH bereit gestellten Formular einzureichen. Versicherungen

§ 7.

Die Studierenden sind währe nd ihres ausserschulischen Einsatzes an der PHZH nicht versichert und für die Abrechnung von Sozialversicherungsleist ungen gegebenenfalls se lber verantwortlich. Inkrafttreten

§ 8.

Das Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und ersetzt das provisorische Reglement vom 3. April 2001. Es wird in der kanto
- nalen Gesetzessa mmlung und im Intranet der PHZH publiziert.
1 OS 61, 597 . Vom Schulrat der Pädagogischen Hochschule genehmigt am
16. November 2006.
2 LS 414.41 .
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