Verordnung über den Einsatz des Einzelgerichts als Zwangsmassnahmengericht in Haftsachen (321.3)
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Verordnung über den Einsatz des Einzelgerichts als Zwangsmassnahmengericht in Haftsachen

1 Haftrichterverordnung
321.3 Verordnung über den Einsatz des Einzelgerichts als Zwangsmassnahmengericht in Haftsachen (Haftrichterverordnung) (vom 8. September 2010)
1 ,
2 Das Obergericht, gestützt auf §
29 Abs. 3 des Gesetzes übe r die Gerichts- und Behörden organisation im Zivil- und Stra fprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
3 , beschliesst:

§ 1.

An Wochenenden und allgemei nen Feiertagen übernimmt das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich die Aufgaben der Zwangs massnahmengerichte auch der übrigen Bezirke.

§ 2.

Die Mitglieder der andern Bezirksgerichte leisten an Wochen enden und allgemeinen Feiertagen Pikettdie nst beim Zwangsmass nahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, und zwar aufgrund eines von der Obergerichtspräsidentin oder vom Obergerichtspräsidenten zu genehmigenden Einsatzplans. De r Einsatz von Ersatzmitgliedern bleibt vorbehalten.

§ 3.

Die Verordnung des Ob ergerichts über den Einsatz des Ein zelrichters als Haftrichter (H aftrichterverordnung) vom 6. Dezember
2006 wird aufgehoben.
1 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 211.1 .
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