Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Berufsausübung von B... (0.142.113.496)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Berufsausübung von Bücherexperten und anerkannten Buchhaltern

Abgeschlossen am 27. April 1948 In Kraft getreten am 1. Januar 1948 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Frankreich,
vom Wunsche geleitet, im Geiste der Bestimmungen des Vertrages vom 23. Februar 1882¹ über die Niederlassung der Franzosen in der Schweiz und der Schweizer in Frankreich, sowohl die Stellung der Schweizer Bürger festzulegen, welche in Frank­reich den Beruf eines Bücherexperten oder eines anerkannten, im Berufsregister eingetragenen Buchhalters auszuüben wünschen, im Sinne der in der Verordnung Nr. 45–2138 vom 19. September 1945 der Provisorischen Regierung der Republik Frankreich gegebenen Umschreibung dieser Berufe, als auch diejenige der fran­zösischen Staatsbürger zu regeln, welche in den gleichen Berufen in der Schweiz tätig sein möchten, haben beschlossen, zu diesem Zweck eine besondere Verein­­barung abzuschliessen, und haben als Bevollmächtigte bezeichnet,
Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
¹ SR 0.142.113.491

Abschnitt I Lage der in Frankreich ansässigen Schweizer

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
1.  Schweizer Bürgern, die im Besitze der «carte de résident privilégié» oder der Aufenthaltsbewilligung mit normaler Gültigkeitsdauer sind, wird auf Ansuchen die Bewilligung erteilt, in Frankreich den Beruf eines Bücherexperten oder anerkannten (im Berufsregister eingetragenen) Buchhalters auszuüben, sofern sie die Bedingungen nach Artikel 3 dieser Vereinbarung sowie die für die französischen Berufsangehörigen geltenden oder andere, gleichwertige Bedingungen erfüllen.
2.  Die Zulassungsgesuche von Schweizer Bürgern, welche sich in Frankreich niederlassen wollen, um nachher in den Genuss der vorstehend erwähnten Bewilligung zu kommen, werden mit dem grössten Wohlwollen und im Geiste der zwischen den beiden Ländern abgeschlossenen allgemeinen Vereinbarungen geprüft.
3.  Wer im Besitze der Bewilligung ist, hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die französischen Berufsangehörigen im Rahmen der Verordnung vom 19. September 1945; vorbehalten bleiben die in dieser Vereinbarung aufgestellten Bedingungen und Einschränkungen.

B. Natürliche Personen

Art. 2
1.  In Frankreich ansässige Schweizer Bürger, welche die in Artikel 1 vorgesehene Bewilligung zur Berufsausübung erlangen wollen, haben insbesondere nachzuweisen, dass sie entweder die Zulassungsbedingungen gemäss Nr. 5 des Artikels 3 oder 9 der Verordnung vom 19. September 1945 erfüllen oder im Besitze eines schweizerischen Berufs‑ oder Fachdiploms sind, das auf dem Verzeichnis im Anhang dieser Vereinbarung als den entsprechenden französischen Diplomen gleichwertig anerkannt wurde.
2.  Bei jeder wesentlichen Änderung am Prüfungsprogramm für die im beigefügten Verzeichnis aufgeführten Diplome, die im einen oder andern Lande vorgenommen wird, ist auf Antrag einer Vertragspartei die zuerkannte Gleichwertigkeit zu überprüfen, wobei jedoch allfällige Änderungen an der Liste der gleichwertigen Diplome keine rückwirkende Kraft zukommt.
Art. 3
1.  Die Bewilligung zur Berufsausübung kann schweizerischen Staatsbürgern nur nach einem zweijährigen Aufenthalt in Frankreich erteilt werden.
2.  Diese Frist kann jedoch herabgesetzt werden zugunsten von:
a. Berufsangehörigen, die ein Diplom einer höhern französischen Lehranstalt besitzen;
b. Berufsangehörigen mit einem Diplom einer öffentlichen französischen Lehranstalt, welche alle oder einen Teil der von den Bücherexperten und anerkannten Buchhaltern für die Ausübung ihres Berufes verlangten Kenntnisse vermittelt;
c. Berufsangehörigen, die sich durch besondere Leistungen verdient gemacht haben;
d. Berufsangehörigen, welche in Frankreich bereits eine zum Beruf des Bücher­experten oder des anerkannten Buchhalters gehörende Tätigkeit auf eigene Rechnung oder für Rechnung von Personen oder Firmen ausübten, die sich auf Bücherexpertisen oder auf die Führung von Buchhaltungen spezialisiert haben. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement² stellt gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Gesamtdauer dieser Tätigkeit aus.
² Heute: Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (siehe AS 2012 3631 ).
Art. 4
1.  Das Verzeichnis der schweizerischen Berufsangehörigen mit Wohnsitz in Frank­reich, welche ermächtigt sind, als Bücherexperten oder anerkannte Buchhalter tätig zu sein, wird dem Mitgliederverzeichnis des Berufsstandes (Ordre) als Anhang beigegeben.
2.  Diese Berufsangehörigen sind berechtigt, den Titel eines Bücherexperten (expert‑­comptable) oder anerkannten Buchhalters (comptable agréé) zu führen. Neben diesem Titel dürfen auch die erworbenen französischen Diplome sowie die als gleichwertig anerkannten schweizerischen Universitäts‑ oder Fachdiplome erwähnt werden.
3.  Im weiteren vereinbaren beide Vertragsparteien, dass aus Gründen der Gegenseitigkeit die zur Berufsausübung in Frankreich ermächtigten Schweizer Bürger in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie die französischen Berufsangehörigen berechtigt sind
– gegebenenfalls die Ausbildung von Bücherexperten‑Stagiaires zu leiten;
– an den regionalen Generalversammlungen des Berufsstandes mit den gleichen Rechten wie die Mitglieder teilzunehmen;
– das Stimmrecht bei der Wahl der regionalen Vorstände (conseils régionaux) und an den Generalversammlungen des Berufsstandes auszuüben.
4.  Sie können ihren Beruf unter den gleichen Bedingungen wie die französischen Berufsangehörigen ausüben. Vorbehalten bleiben einzig Massnahmen der französischen Regierung zur Wahrung der Geheimnisse der Landesverteidigung.

C. Juristische Personen

Art. 5
Die in Artikel 26, letzten Absatz der Verordnung vom 19. September 1945 erwähnten Gesellschaften haben die in den Artikeln 6, 7, 10, 11 und 15 desselben Erlasses festgelegten, auf sie zutreffenden Bedingungen zu erfüllen. Dabei besteht Einvernehmen darüber, dass für die Anwendung dieser Vereinbarung die den schweizerischen Teilhabern oder Leitern persönlich erteilte Bewilligung zur Berufsausübung die in der Verordnung verlangte Eintragung in das Berufsregister ersetzt.

Abschnitt II Lage der nicht in Frankreich ansässigen Schweizer

A. Natürliche Personen

Art. 6
Schweizerische Berufsangehörige ohne ständigen Wohnsitz in Frankreich können auf Gesuch hin ermächtigt werden, Aufträge aus dem Tätigkeitsgebiet der Bücher­experten oder anerkannten Buchhalter auszuführen, sofern sie die in den Artikeln 1, 2 und 8 dieser Vereinbarung erwähnten Bedingungen und Verpflichtungen erfüllen.

B. Juristische Personen

Art. 7
Schweizerische Gesellschaften, die gemäss den in der Schweiz gültigen Vorschriften eine dem Berufe eines Bücherexperten und anerkannten Buchhalters entsprechende Tätigkeit ausüben, können auch ohne ständige Geschäftsstelle in Frankreich auf Gesuch hin ermächtigt werden, dort Aufträge auszuführen, die in den Tätigkeits­­bereich der Bücherexperten und anerkannten Buchhalter fallen, sofern sie
– die Bedingungen des Artikels 8 hiernach erfüllen;
– ihre Aufträge durch einen namentlich bezeichneten Vertreter oder unter der tatsächlichen Leitung eines solchen ausführen, der selbst die Bedingungen der vor­stehenden Artikel 1 und 2 erfüllt sowie nach den geltenden französischen Vor­­schriften die Verantwortung trägt und in dieser Eigenschaft persönlich von der französischen Regierung anerkannt ist.

C. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 8
1.  Die Bewilligungsgesuche müssen, besonders was den Umfang und die Art der Kundschaft anbelangt, alle zur Prüfung notwendigen Auskünfte und Belege ent­halten.
Die in Anwendung der vorstehenden Artikel 6 und 7 erteilten Bewilligungen zur Berufsausübung in Frankreich sind grundsätzlich zwei Jahre gültig. Sie können auf Gesuch der Interessenten erneuert werden.
Die Erneuerungsgesuche, welche sechs Monate vor Fristablauf eingereicht wurden, gelten als bewilligt, sofern nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ein ablehnender Ent­scheid gefällt wird. Die Bewilligungen zur Berufsausübung können widerrufen werden, wenn die Verhältnisse beim Inhaber oder seine Tätigkeit den geltenden beruflichen oder staatlichen Vorschriften widersprechen.
2.  Die Inhaber einer Bewilligung haben sich bei Ausübung des Berufes in Frankreich an diese Vorschriften zu halten. Insbesondere sind sie verpflichtet,
– gegenüber ihrer Kundschaft sowohl in finanzieller wie in fachlicher oder wirtschaftlicher Beziehung völlige Unabhängigkeit zu wahren;
– weder selbst noch durch Mittelsmänner eine Tätigkeit auszuüben, die mit den Standesregeln nicht vereinbar ist;
– die auf Grund des Artikels 37, Nr. 11, der Verordnung vom 19. September 1945 verlangten Sicherheiten finanzieller und anderer Natur zu leisten, um in gleicher Weise wie die französischen Gesellschaften und Berufsangehörigen die Risiken zu decken, welche sich aus ihrer beruflichen Verantwortlichkeit er­geben;
– den Kommissären der Regierung bei den Vorständen des Berufsstandes auf Verlangen alle Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen, welche den Behörden und den Organen des Berufsstandes erlauben, die von ihnen für nötig erachtete Kontrolle auszuüben.
3.  Sie haben ferner
a. in Frankreich ein berufliches Domizil zu errichten, das der Kontrolle der öffentlichen Behörden und der Organe des Berufsstandes untersteht und wo die mit der Tätigkeit in Frankreich in Zusammenhang stehenden Schrift­stücke aufzubewahren sind;
b. die Inhaber einer Bewilligung nach den Artikeln 6 und 7 können das im vorstehenden Absatz erwähnte Domizil gemeinsam errichten. Diese Zusam­menlegung darf aber weder direkt noch indirekt zu einer Umgehung der in den Artikeln 1, 2 und 8 dieses Abkommens festgelegten Bedingungen führen. Ins­be­sondere muss die persönliche Verantwortung jedes Inhabers in vollem Um­fang bestehen bleiben und müssen seine Akten getrennt gehalten werden.
c. die ausschliesslich für den Kommissär der Regierung beim Zentralvorstand (Conseil supérieur) des Berufsverbandes bestimmten Erklärungen zu unterschreiben. Diese Erklärungen müssen dem dieser Vereinbarung beigefügten Muster entsprechen.
4.  Von der unter Buchstabe c erwähnten Verpflichtung sind jedoch schweizerische Gesellschaften befreit, wenn sie in Frankreich eine Geschäftsstelle besitzen, die der Kundschaft dauernd offen steht und von mindestens einem Teilhaber geleitet wird, der in Frankreich ständigen Wohnsitz hat, die Gesellschaft gegenüber Dritten verpflichten kann und insbesondere berechtigt ist, Expertenberichte zu unterzeichnen, Bilanzen, Gewinn‑ und Verlustrechnungen aufzustellen sowie die Geschäftsstelle in‑ fachlicher, administrativer und finanzieller Beziehung zu leiten und ferner persönlich die Bewilligung hat, den der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entsprechenden Beruf auszuüben.
In diesem Falle kann die Gesellschaft im Rahmen des Tätigkeitsbereiches der ständigen Geschäftsstelle
– eine Bewilligung zur Berufsausübung für länger als zwei Jahre erhalten; diese kann durch stillschweigende Zustimmung erneuert werden;
– in das Verzeichnis der zur Berufsausübung zugelassenen ausländischen Gesellschaften, welches mit dem Mitgliederverzeichnis des Berufsstandes veröffent­licht wird, aufgenommen werden;
– sich als «Société d’expertise comptable» oder als «Société d’entreprise de comp­ta­bilités» bezeichnen;
– unter den in Artikel 4 erwähnten Voraussetzungen die berufliche Ausbildung von Stagiaires übernehmen.

Abschnitt III Allgemeine Bestimmungen für die Schweizer

A. Prüfung der Bewerbungen

Art. 9
1.  Die Bewerber müssen vom Zentralvorstand (Conseil supérieur) des Berufsstandes angehört werden, der damit betraut ist, die Gesuche um Bewilligung der Berufsausübung zuhanden der zuständigen Ministerien zu begutachten. Der Zentralvorstand kann seine Anhörungsbefugnisse dem Regionalvorstand (Conseil régional) des Gebietes abtreten, wo der Bewerber sich niederzulassen oder die Erwerbstätigkeit auszuüben wünscht.
2.  Die Anhörung findet in Gegenwart des Regierungskommissärs statt.
3.  Die Bewerber können sich von einem Anwalt verbeiständen lassen, der im Anwaltsverzeichnis eines französischen Gerichtes eingetragen ist.
4.  Für die Gesellschaften werden ihre gesetzlichen Vertreter und diejenigen Vertreter angehört, welche damit betraut sind, die erhaltenen Aufträge in Frankreich auf Rechnung der Gesellschaften auszuführen.
5.  Die Bewerber sind verpflichtet, den Kommissären der Regierung und dem Vorstand des Berufsstandes auf Verlangen alle zur Beurteilung ihres Falles notwendigen Auskünfte und Belege beizubringen.

B. Übergangsbestimmungen

Art. 10
1.  Die Bewilligungsgesuche schweizerischer Berufsangehöriger und schweizerischer Gesellschaften oder solcher unter Kontrolle von Schweizer Bürgern, welche am 1. Mai 1942 in Frankreich beruflich tätig waren oder die früher dort arbeiteten, aber aus Umständen, die mit dem Kriegszustand in Zusammenhang stehen, ihre Tätigkeit unterbrechen mussten, werden im gleichen Geist und nach den gleichen Massstäben geprüft wie diejenigen französischer Berufsangehöriger und Gesellschaften, die sich in einer ähnlichen Lage befinden und auf die Anwendung der Über­gangsbestimmungen des VI. Abschnittes der Verordnung vom 19. September 1945 Anspruch haben.
2.  In Fällen, wo die in vorstehender Ziffer erwähnten Gesuche zu einer Ablehnung führen mit der Wirkung, dass der Gesuchsteller jede selbständige, unter seinem Namen und seiner Verantwortlichkeit ausgeübte buchhalterische Tätigkeit aufgeben müsste oder dass er nur als anerkannter Buchhalter zugelassen würde, während um eine Anerkennung als Buchhalter‑Experte nachgesucht wurde, kann der Bewerber vor dem Entscheid von den Vertretern der zuständigen Ministerien angehört werden. Er darf dabei die Hilfe eines Anwaltes und eines Vertreters der Schweizerischen Gesandtschaft³ beanspruchen.
3.  Die Lage der schweizerischen Berufsangehörigen und Gesellschaften, welche unter diesen Artikel fallen, wird innerhalb von 6 Monaten geregelt.
³ Diese Gesandtschaft wurde in eine Botschaft umgewandelt.

Abschnitt IV Lage der in der Schweiz erwerbstätigen französischen Berufsangehörigen und Gesellschaften

Art. 11
1.  Franzosen, die auf Grund einer Niederlassungs‑ oder Aufenthaltsbewilligung als Bücherexperten oder als anerkannte Buchhalter in der Schweiz tätig sein können, werden in der Ausübung ihres Berufes, ob sie selbständig oder für Rechnung einer Treuhandgesellschaft arbeiten, den schweizerischen Berufsangehörigen in jeder Beziehung gleichgestellt.
2.  Die Zulassungsgesuche französischer Staatsangehöriger, welche sich in der Schweiz niederlassen wollen, um nachher in den Genuss der in vorstehender Ziffer erwähnten Bewilligung zu kommen, werden mit dem grössten Wohlwollen und im Geiste der zwischen den beiden Ländern abgeschlossenen allgemeinen Verein­barungen geprüft.
3.  Bei französischen Berufsangehörigen oder Gesellschaften, die sich in der Schweiz niederlassen oder dort vorübergehend eine ihrem Erwerbszweig entsprechende Tätigkeit ausüben wollen, werden die den Ausländern gestellten beruflichen, moralischen und fachlichen Bedingungen als erfüllt erachtet, sobald sie nachweisen, dass sie in Frankreich im Mitgliederverzeichnis des Berufsstandes eingetragen sind.
Art. 12
Die französischen Berufsangehörigen sind berechtigt, in der Schweiz nachstehende berufliche Titel oder ähnliche, den geltenden Vorschriften entsprechende Bezeichnungen zu führen:
1. «Diplomierter Bücherexperte» (expert‑comptable diplômé), wenn sie im Besitze eines Diploms oder einer Bewilligung für Bücherexperten des Ministers für nationale Erziehung oder im Mitgliederverzeichnis des Berufsstandes als Bücherexperten eingetragen sind.
2. «Diplomierter Buchhalter» (comptable diplômé), wenn sie entweder im Besitze des Berufsausweises (brevet professionnel) oder der Zulassungs­bescheinigung zum Vorexamen für Bücherexperten (attestation d’admission à l’examen préliminaire d’expert‑comptable) des Ministers für nationale Erziehung oder im Mitgliederverzeichnis des Berufsstandes als anerkannte Buchhalter eingetragen sind.

Abschnitt V Allgemeine Bestimmungen

Art. 13
Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind unter Vorbehalt entsprechender Anpassung der Übergangsbestimmungen des Artikels 10 anwendbar auf Algerien⁴, Guadeloupe, Französisch Guyana, die Inseln Martinique und Réunion sowie auf die Territorien oder Länder der Französischen Union, wo der Beruf eines Bücherexperten oder anerkannten Buchhalters reglementiert ist oder sein wird.
⁴ Seit dem 1. Juli 1962 ist Algerien ein unabhängiger Staat.
Art. 14
Alle Vorteile, welche eine der Vertragsparteien allenfalls den Staatsangehörigen eines anderen Landes eingeräumt hat oder in Zukunft noch einräumt, gelten zur gleichen Zeit und in gleichem Umfange auch für die Gegenpartei, ohne dass eine besondere Vereinbarung nötig wäre.
Art. 15
1.  Die vorliegende Vereinbarung mit den Bestimmungen im Anhang tritt am 1. Januar 1948 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1952.
2.  Sie wird stillschweigend um je 5 Jahre verlängert, sofern nicht eine der vertragschliessenden Parteien sie mindestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer kündigt.
3.  Fragen der Anwendung dieser Vereinbarung und allfällige Abänderungen können der in den französisch‑schweizerischen Abkommen vom 1. August 1946⁵ vorgesehenen Gemischten Kommission vorgelegt werden.
⁵ SR 0.142.113.494 Art. 10, 0.142.113.497 Art. 10.
Art. 16
Die vorliegende Vereinbarung wird unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Paris ausgetauscht.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierfür gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet.
Ausgefertigt in Lugano in zwei Exemplaren am 27. April 1948.

Max Holzer
Erwin Bernath
Felix Simmen

Philippe Périer

Anhang A

Anhang A zur französisch‑schweizerischen Vereinbarung über die Berufsausübung von Bücherexperten und anerkannten Buchhaltern

(Art. 2 Ziff. 1)
Verzeichnis der für die Berufsausübung von Bücherexperten und anerkannten Buchhaltern in Frankreich und der Schweiz als gleichwertig anerkannten schweize­rischen und französischen Diplome
Französische Titel
«Diplôme d’expert‑comptable» und «Brevet d’expert‑comptable» des Ministers für natio­nale Erziehung.
Schweizerischer Titel
Eidgenössisches Diplom für Bücherexperten, erteilt vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement⁶ (mit Eintragung im Register A).
⁶ Heute: vom Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (siehe AS 2012 3631 ).

Anhang B

Anhang B zur französisch‑schweizerischen Vereinbarung über die Berufsausübung von Bücherexperten und anerkannten Buchhaltern

Verzeichnis der nicht gleichwertigen schweizerischen und französischen Diplome, die jedoch die Möglichkeit geben, den Beruf eines anerkannten Buchhalters auszu­üben
a. Brevet professionnel und Eidgenössisches Buchhalterdiplom
Wegen der unterschiedlichen Natur der Examen kann eine Anerkennung der Gleich­wertigkeit des als «Brevet professionnel» bezeichneten französischen und des als «Eidgenössisches Buchhalterdiplom» bezeichneten schweizerischen Diploms nicht in Betracht gezogen werden.
Da jedoch diese beiden Diplome nur Bewerbern erteilt werden, welche sich bei praktischen Prüfungen über die zur Ausübung des Berufes eines anerkannten Buchhalters notwendigen Kenntnisse ausgewiesen haben,
sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass die Diplome den Inhabern in Frankreich und in der Schweiz Anspruch auf die Rechte geben, die ihnen jedes Land zur Ausübung des Berufes als Bücherexperte und anerkannter Buchhalter auf seinem Gebiet einräumt.
b. Die auf Grund des abgelegten Vorexamens für Bücherexperten zugelassenen Bewerber
Mit Rücksicht darauf, dass die Prüfungsgegenstände des französischen Vorexamens ein Urteil darüber erlauben, ob die allgemeinen und beruflichen Kenntnisse des Prüflings ausreichend sind, dass er in Frankreich nach einer praktischen buchhalterischen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren den Beruf eines anerkannten Buchhalters ausüben kann,
und in Erwägung, dass das entsprechende schweizerische Vorexamen eine ähnliche Kontrolle über die allgemeinen beruflichen und praktischen Kenntnisse bedeutet,
haben die Vertragsparteien vereinbart, dass das Bestehen einer der beiden Prüfungen im einen oder andern Lande zur Ausübung des Berufes eines anerkannten Buchhalters berechtigt.

Anhang C

Anhang C zur französisch‑schweizerischen Vereinbarung über die Berufsausübung von Bücherexperten und anerkannten Buchhaltern

Aussteller
Name und Vorname:
(oder Firma)
Adresse:
Anerkannter Beruf:
Vertraulich
ERKLÄRUNG*
nach Artikel 8 Ziffer 3 der französisch ‑schweizerischen Vereinbarung vom 27. April 1948

Kunde

Name und Vornamen:

Adresse:

Beruf:

Auftrag

Art:

Zeitpunkt der Ausführung:

Wahrscheinliche Dauer der Ausführung:

Personal

Name des anerkannten Vertreters, der mit der Ausführung oder der Lei­­tung der Arbeiten beauftragt ist (für Gesellschaften):

Namen der andern Berufsangehörigen, die an der Durchführung des Auftrages mitzuwirken haben:

(Ort)

, den

19

(Unterschrift)

*

Diese Erklärung, die ausschliesslich für die Verwaltung bestimmt ist, muss dem
Regie­rungskommissär durch den Zentralvorstand (Conseil supérieur) des Berufsstandes der Bücherexperten oder der anerkannten Buchhalter im Doppel abgegeben werden, und zwar spätestens im Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten.

Schlussprotokoll

1.  Für die Anwendung des Artikels 4 Absatz 4 wird vereinbart, dass die auf die schweizerischen Berufsangehörigen anwendbaren Beschränkungen nicht nach starrer Regel, sondern soweit als irgendwie möglich unter Berücksichtigung des einzelnen Falles verfügt werden sollen.
2.  Die französische und die schweizerische Delegation befassten sich mit der beruflichen Lage der Schweizer, welche in gehöriger Weise ermächtigt sind, in Frank­reich als Bücherexperten oder anerkannte Buchhalter tätig zu sein.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 4 der Vereinbarung wird festgelegt, dass durch die Anwendung der Statuten des Berufsstandes der Bücher­experten und anerkannten Buchhalter auf schweizerische Berufsangehörige ins­künftig diese gegenüber der Kundschaft nicht in eine andere Lage versetzt werden sollen als die französischen Berufsangehörigen.
Lugano, den 27. April 1948.

Max Holzer
Erwin Bernath
Felix Simmen

Philippe Périer
André Brunet

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