Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register
Nr. 25 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) vom 25. Mai 2009 (Stand 1. September 2021) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 20. Januar 2009
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck
1 Das Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz) vom
23. Juni 2006
2 und die dazugehörigen Ausführungserlasse des Bundes.
2 Es bezweckt zudem durch die Harmonisierung der von den Gemeinden und dem Kanton geführten Register die Vereinfachung des Datenaustauschs.
3 Es regelt den Aufbau und den Betrieb der kantonalen Einwohnerplattform, des kanto
- nalen Gebäude- und Wohnungsregisters und des kantonalen Betriebs- und Unterneh
- mensregisters sowie die systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer.
§ 2
Zuständigkeit
1 Die zuständige Stelle für die Koordination, die Durchführung und die Qualitätskontrol
- le der Registerharmonisierung gemäss Artikel 9 des Registerharmonisierungsgesetzes ist die zentrale Statistikstelle des Kantons.
1 Erscheint in den Verhandlungen des Kantonsrates 2009.
2 SR
431.02 Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2009 1459 | G 2009 253
2 Nr. 25
2 Sie ist auch für die Führung der kantonalen Einwohnerplattform, des kantonalen Ge
- bäude- und Wohnungsregisters und des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters verantwortlich.
2 Begriffe
§ 3
Hauptwohnsitz
1 Hauptwohnsitz im Sinn dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der sie be
- absichtigt, dauernd zu verbleiben, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen.
2 Für Ausländerinnen und Ausländer mit Anmeldepflicht nach Artikel 12 des Bundesge
- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
3 ist der Haupt
- wohnsitz in jener Gemeinde, für welche die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli
- gung erteilt wurde.
3 Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.
§ 4
Nebenwohnsitz
1 Nebenwohnsitz im Sinn dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der sie sich zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens wäh rend dreier aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres auf
- hält.
2 Eine Person kann mehrere Nebenwohnsitze haben.
3 Hat eine Person in der Schweiz einen oder mehrere Nebenwohnsitze, aber keinen Hauptwohnsitz nach § 3, ist ein schweizerischer Hauptwohnsitz zu bezeichnen.
§ 5
Eidgenössischer Gebäudeidentifikator
1 Der eidgenössische Gebäudeidentifikator (EGID) ist der Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister.
§ 6
Eidgenössischer Wohnungsidentifikator
1 Der eidgenössische Wohnungsidentifikator (EWID) ist der Wohnungsidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister.
3 SR
142.20
Nr. 25
3
3 Registerführung
§ 7
Allgemeines
1 Die Gemeinden und der Kanton arbeiten zusammen, um die Aktualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Register sicherzustellen.
2 Die zentrale Statistikstelle des Kantons Luzern legt nach Rücksprache mit den Gemeinden, den betroffenen kantonalen Verwaltungsorganen sowie den betroffenen selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften die technischen Vor
- aussetzungen für den Aufbau und den Betrieb der kantonalen Register fest.
§ 8
Einwohnerregister der Gemeinden
1 Die Gemeinden führen ein Einwohnerregister gemäss § 13 des Gesetzes über die Nie
- derlassung und den Aufenthalt vom 1. Dezember 1948
4 . *
2 Im Einwohnerregister werden alle Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Gemeinde registriert.
§ 9
Kantonale Einwohnerplattform
1 Der Kanton betreibt zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des Kantons und der Gemeinden sowie zu statistischen Zwecken eine kantonale Einwohner
- plattform als Replikat der Einwohnerregister der Gemeinden.
2 Die kantonale Einwohnerplattform enthält die Merkmale der Einwohnerregister der Gemeinden gemäss § 13 Absatz 2 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufent
- halt sowie diejenigen Merkmale, deren Führung der Regierungsrat gestützt auf § 13 Ab
- satz 3 des gleichen Gesetzes in der Verordnung zusätzlich vorschreibt. *
§ 10
Kantonales Gebäude- und Wohnungsregister
1 Der Kanton betreibt zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des Kantons und der Gemeinden sowie zu statistischen Zwecken ein eidgenössisch aner
- kanntes kantonales Gebäude- und Wohnungsregister.
2 Im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister werden Gebäude mit und ohne Wohn
- nutzung, provisorische Unterkünfte sowie Sonderbauten gemäss den Definitionen und Anforderungen des Merkmalskatalogs des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsre
- gisters geführt.
3 Folgende Merkmale werden im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister geführt: a. Merkmale gemäss Merkmalskatalog des eidgenössischen Gebäude- und Woh
- nungsregisters,
4 SRL Nr.
5 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 25 b. Zustelladresse der Liegenschaftsverwaltung oder des Eigentümers oder der Eigen
- tümerin.
4 Der Regierungsrat kann nach Rücksprache mit dem oder der Beauftragten für den Da
- tenschutz die Führung zusätzlicher Merkmale vorsehen.
5 Das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister wird mit Meldungen aus dem eidge
- nössischen Gebäude- und Wohnungsregister sowie Meldungen von Gemeinden, von kantonalen Verwaltungsorganen und von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften nachgeführt.
§ 11
Kantonales Betriebs- und Unternehmensregister
1 Der Kanton betreibt zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des Kantons und der Gemeinden sowie zu statistischen Zwecken ein kantonales Betriebs- und Unternehmensregister.
2 Im kantonalen Betriebs- und Unternehmensregister werden die Merkmale des eidge
- nössischen Betriebs- und Unternehmensregisters geführt.
3 Der Regierungsrat kann nach Rücksprache mit dem oder der Beauftragten für den Da
- tenschutz die Führung zusätzlicher Merkmale vorsehen.
4 Das kantonale Betriebs- und Unternehmensregister wird mit Meldungen aus dem eid
- genössischen Betriebs- und Unternehmensregister sowie Meldungen von Gemeinden, von kantonalen Verwaltungsorganen und von selbständigen öffentlich-rechtlichen An
- stalten und Körperschaften nachgeführt.
5 Der Inhalt des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters kann an das eidgenös
- sische Betriebs- und Unternehmensregister weitergegeben werden.
4 Eidgenössischer Gebäudeidentifikator und eidgenössischer Wohnungsidentifikator
§ 12
Führung und Bekanntgabe
1 Die Liegenschaftsverwaltungen beziehungsweise die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID) und den eidgenössi
- schen Wohnungsidentifikator (EWID) zu führen.
2 Die Liegenschaftsverwaltungen beziehungsweise die Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den EGID und den EWID der von ihnen belegten Wohnungen in einem Wohnungsausweis unentgeltlich bekannt zu machen.
Nr. 25
5
5 Datenübermittlung
§ 13
Grundsätze der Datenübermittlung
1 Alle registerführenden Stellen der Gemeinden und des Kantons gemäss Artikel 2 Ab
- satz 2 des Registerharmonisierungsgesetzes sind an die zentrale Informatik- und Kom
- munikationsplattform des Bundes (Sedex) anzuschliessen.
2 Die Datenübermittlung zwischen den Registern gemäss den §§ 8 und 9 erfolgt aus
- schliesslich über Sedex.
§ 14
Datenaustausch unter den Gemeinden
1 Die für die Führung des Einwohnerregisters zuständigen Gemeindestellen tauschen beim Wegzug und Zuzug von Personen die Daten gemäss Artikel 6 des Registerharmo
- nisierungsgesetzes untereinander aus.
2 Die Gemeinden tauschen die Daten unentgeltlich aus.
§ 15
Datenübermittlung an die zentrale Statistikstelle des Kantons
1 Die Gemeinden, die zuständigen kantonalen Verwaltungsorgane und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften sind verpflichtet, der zentralen Sta
- tistikstelle des Kantons die erforderlichen Daten zum Aufbau, zur Nachführung und zur Qualitätskontrolle der kantonalen Register gemäss den §§ 9–11 unentgeltlich zu über
- mitteln. Der Regierungsrat bezeichnet die zur Nachführung berechtigten und dafür ver
- antwortlichen Stellen.
2 Die Datenübermittlung erfolgt für die Mutationen mindestens tagesaktuell.
3 Die zentrale Statistikstelle des Kantons legt die Periodizität von Bestandeslieferungen, die Schnittstellen und die technischen Modalitäten für die Datenübermittlung fest.
§ 16
Datenübermittlung an das Bundesamt für Statistik
1 Die zentrale Statistikstelle des Kantons ist für die Datenübermittlung an das Bundes
- amt für Statistik gemäss Artikel 14 des Registerharmonisierungsgesetzes zuständig.
2 Sie ist weiter zuständig für die Regelung der Datenübermittlung an das Bundesamt für Statistik zur Aktualisierung des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters so
- wie des eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregisters nach den Vorgaben des Bundes.
6 Nr. 25
6 AHV-Versichertennummer
§ 17
Systematische Verwendung
1 Die vom Bundesrecht ermächtigten Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, dürfen die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden.
2 Folgende Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut und nicht unter Absatz 1 genannt sind, dürfen die AHV-Versichertennummer für die Er
- füllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden: a. Luzerner Polizei
5 , b. Strassenverkehrsamt, c. Grundbuchämter, d. Gebäudeversicherung Luzern
6 , e. Kantonsärztliche Dienste, f. Kollektivhaushalte, die gemäss Bundesrecht an die Einwohnerregister Daten lie
- fern müssen.
3 Andere Stellen und Institutionen dürfen die AHV-Versichertennummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nur dann systematisch verwenden, wenn ein Gesetz dies vorsieht.
7 Datenschutz
§ 18
Auskunfts- und Einsichtsrecht
1 Das Recht, Auskunft über die Personendaten der Register gemäss den §§ 8–11 zu ver
- langen und in sie Einsicht zu nehmen, richtet sich nach dem Kantonalen Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990
7 . *
§ 19
Sperrvermerke
1 Sperrvermerke im Einwohnerregister der Gemeinde gemäss § 11 Absatz 4 des Kanto
- nalen Datenschutzgesetzes werden auch in die kantonale Einwohnerplattform übernom
- men. *
5 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2099 369), wurde der Begriff «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
6 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde in den §§ 17 und 21 die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäude
- versicherung Luzern» ersetzt.
7 SRL Nr.
38 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 25
7
§ 20
Zugriff auf die kantonalen Register
1 Die Gemeinden, die kantonalen Verwaltungsorgane und die selbständigen öffentlich- rechtlichen Anstalten und Körperschaften haben Zugriff auf diejenigen Daten der kanto
- nalen Register gemäss den §§ 9–11, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
2 Die zentrale Statistikstelle des Kantons kann zu statistischen Zwecken auf alle Daten der kantonalen Register zugreifen, wenn die Voraussetzungen gemäss den §§ 22–24 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006
8 eingehalten sind.
3 Der Regierungsrat legt nach Rücksprache mit dem oder der Beauftragten für den Da
- tenschutz die Stellen gemäss Absatz 1 sowie die Art und den Inhalt ihrer Zugriffsberech
- tigung und allfällige Gebühren fest.
8 Schlussbestimmungen
§ 21
Erstzuweisung des EWID
1 Die zentrale Statistikstelle des Kantons koordiniert kantonsweit die Erstzuweisung des EWID.
2 Der Regierungsrat kann die zentrale Statistikstelle ermächtigen, mit der Ausführung bestimmter Teilprozesse Dritte zu beauftragen.
3 Die Gemeinden oder die beauftragten Dritten sind für die Erstzuweisung des EWID be
- rechtigt, die Gebäude bei Bedarf bis zur Wohnungstür zu begehen.
4 Auf Anfrage der Gemeinden, der zentralen Statistikstelle des Kantons oder der beauf
- tragten Dritten sind folgende Stellen verpflichtet, bei ihnen verfügbare Daten, die der Erstzuweisung des EWID dienen, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen: a. Unternehmen der Elektrizitätsversorgung, b. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Verwaltungen von Liegenschaften, c. die Gebäudeversicherung Luzern, d. Grundbuchämter, e. mit der amtlichen Vermessung beauftragte Stellen.
5 Reichen die Informationen gemäss Absatz 3 und 4 nicht aus, sind die Bewohnerinnen und Bewohner der betreffenden Wohnungen verpflichtet, der zentralen Statistikstelle des Kantons, den Gemeinden oder den beauftragten Dritten auf Anfrage Auskunft über Grösse und Lage der Wohnung sowie über die Namen und Vornamen der wohnhaften Personen zu erteilen.
8 SRL Nr.
28a
8 Nr. 25
§ 22
Kosten der Erstzuweisung des EWID
1 Der Kanton trägt die Hälfte der Kosten für die Erstzuweisung des EWID, welche an beauftragte Dritte gemäss § 21 Absatz 2 zu entrichten sind. Die Gemeinden tragen die andere Hälfte der Kosten. Der Regierungsrat regelt das Nähere. Er berücksichtigt dabei die Grösse und bereits erfolgte Vorarbeiten der einzelnen Gemeinden.
§ 23
Aufbau der kantonalen Register
1 Die kantonale Einwohnerplattform wird mittels Datenübernahme aus den Einwohner
- registern der Gemeinden aufgebaut.
2 Das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister wird mittels Datenübernahme aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister aufgebaut.
3 Das kantonale Betriebs- und Unternehmensregister wird mittels Datenübernahme aus dem eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregister aufgebaut.
§ 24
Änderung von Erlassen
1 Die folgenden Erlasse werden gemäss Anhang
9 geändert: a. Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmass
- nahmen im Ausländerrecht vom 1. Dezember 1948
10 , b. Statistikgesetz vom 13. Februar 2006
11 , c. Datenschutzgesetz vom 2. Juli 1990
12 .
§ 25
Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. August 2009 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum.
13
9 Die Erlassänderungen, die der Kantonsrat am 25. Mai 2009 zusammen mit dem Registergesetz be
- schlossen hat, bilden gemäss § 24 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 29. August 2009 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2009
261). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassände
- rungen verzichtet.
10 SRL Nr. 5
11 SRL Nr. 28a
12 SRL Nr. 38
13 Die Referendumsfrist lief am 29. Juli 2009 unbenützt ab (K 2009 2127).
Nr. 25
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
25.05.2009
01.08.2009 Erstfassung K 2009 1459 | G 2009 253
§ 8 Abs. 1
14.09.2009
01.01.2010 geändert G 2009 349
§ 9 Abs. 2
14.09.2009
01.01.2010 geändert G 2009 349
§ 18 Abs. 1
10.05.2021
01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 19 Abs. 1
10.05.2021
01.09.2021 geändert G 2021-054
10 Nr. 25 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.05.2009
01.08.2009 Erlass Erstfassung K 2009 1459 | G 2009 253
14.09.2009
01.01.2010
§ 8 Abs. 1
geändert G 2009 349
14.09.2009
01.01.2010
§ 9 Abs. 2
geändert G 2009 349
10.05.2021
01.09.2021
§ 18 Abs. 1
geändert G 2021-054
10.05.2021
01.09.2021
§ 19 Abs. 1
geändert G 2021-054
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