Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung vom 24.September 1998 über den Ausbildungslehrgang für französisch- sprachige Schulleiterinnen und Schulleiter
24. März 1999 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung vom 24.September 1998 über den Ausbildungslehrgang für französisch- sprachige Schulleiterinnen und Schulleiter Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] , auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1. Der Kanton Bern tritt der im Anhang wiedergegebenen interkantonalen Vereinbarung über den Ausbildungslehrgang für französischsprachige Schulleiterinnen und Schulleiter bei, die am 24. September 1998 von der Erziehungsdirektorenkonferenz der Westschweiz und des Tessins verabschiedet worden ist.
2. Die Erziehungsdirektion wird ermächtigt, den vorliegenden Beschluss dem Generalsekretariat der Erziehungsdirektorenkonferenz der Westschweiz und des Tessins zu eröffnen.
3. Dieser Beschluss ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 24. März 1999 Annoni Nuspliger Interkantonale Vereinbarung über den Ausbildungslehrgang für französischsprachige Schulleiterinnen und Schulleiter Die Erziehungsdirektorenkonferenz der Westschweiz und des Tessins, in Anbetracht der allgemeinen Ausbildungsbedürfnisse des Lehrkaders in der Region, in Kenntnis der relativ geringen Zahl der innerhalb jedes kantonalen Bildungssystems auszubildenden Personen, in der Absicht, gemeinsame Bildungsangebote für die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für das Lehrkader anzubieten, unter Berücksichtigung einer rationellen und wirtschaftlichen Nutzung der vorhandenen Mittel, beschliesst :
Art. 1
Gegenstand
1 Bedürfnissen aller beteiligten Erziehungsdepartemente nachzukommen.
2
3
Art. 2
Ziele
1 und die Entwicklung von Schulen in ihrer Identität und in ihrer Auswirkung auf die Öffentlichkeit zu erfassen und auszuüben.
2 Austauschmöglichkeiten. Er führt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dazu, sich in ihrem beruflichen Umfeld zu verankern, um fortschrittliche und innovative Projekte initiieren, unterstützen und entwickeln zu können.
3
ihren Vorgesetzten im Rahmen des Schulauftrags festgelegt werden.
4 Persönlichkeitsentwicklung, Einsatzbereitschaft.
Art. 3
Methoden und Inhalt
1 Evaluationsarbeiten, thematische Seminare, Einzelarbeiten.
2 Lernprozesses durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer begünstigt. Es geht dabei insbesondere um folgende Schwerpunktthemen: Rolle der Schulleitung, Schulführung, Persönlichkeitsentwicklung, Umgang mit Stress, eigene Organisation, Personalverwaltung, Betreuung, Motivation, Projektleitung, Konfliktbewältigung.
Art. 4
Anmeldung
1
2
Art. 5
Zahl und Dauer der Lehrgänge
1
2 Jahre verteilt sind.
Art. 6
Ausweis Der Besuch des Lehrgangs wird mit einem Ausweis bestätigt.
Art. 7
Kommission: Grundsätze, Zusammensetzung
1 einer Kommission.
2 a der Leiterin/dem Leiter der kantonalen Stelle, die den Lehrgang organisiert (Art.8); sie oder er hat beratende Stimme, b vier Vertreterinnen oder Vertretern der zuständigen Ämter für Unterricht jener Kantone, welche die Vereinbarung genehmigt haben, c zwei Vertreterinnen oder Vertretern der interkantonalen Schulleiterverbände.
3 können wieder gewählt werden.
4
5
6
Art. 8
Kommission: Aufgaben
1
a sie definiert die Inhalte des Lehrgangs, soweit möglich unter Berücksichtigung der jeweils vor jeder Veranstaltung geäusserten Teilnehmerwünsche; b sie genehmigt den Lehrplan sowie das Studien-und Organisationsreglement. Allfällige nachträgliche Anpassungen des Lehrgangs oder des Reglements sind der Kommission zur Genehmigung vorzulegen; c sie entscheidet über die Einführung eines neuen Lehrgangs; d sie genehmigt das Budget und die Jahresrechnung; e sie regelt alle Fragen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Organs fallen.
2
Art. 9
Leitung und Administration des Lehrgangs
1 continue (CPF) des Kantons Waadt übertragen.
2 verabschiedeten Programm. Sie bereitet die allgemeine Planung für jede Veranstaltung vor, bei Bedarf unter Beizug von Fachleuten, und legt sie der Kommission zur Genehmigung vor. Sie organisiert die Durchführung der Veranstaltungen und Zusammenkünfte und plant deren Einzelheiten. Sie nimmt an den Veranstaltungen teil und besorgt das Rechnungswesen.
3
4
Art. 10
Finanzierung
1 pro Kanton sichergestellt.
2 Abschluss deren Ausbildung bestehen.
Art. 11
Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von mindestens fünf Kantonen ratifiziert worden ist.
Art. 12
Verpflichtung der Kantone Die Kantone, welche diese Vereinbarung ratifiziert haben, verzichten auf eine parallele Durchführung von kantonalen Ausbildungen, welche den in dieser Vereinbarung beschriebenen Ausbildungslehrgang konkurrieren könnten.
Art. 13
Dauer und Kündigung
1
2
Art. 14
Ratifizierung und Änderung
1 das die anderen Vertragsparteien entsprechend informiert.
2 Stellungnahmen der anderen Vertragsparteien ein und legt den Änderungsantrag der Konferenz zur Ratifizierung vor. Neuenburg, 1998
Martine Brunschwig Graf Jean-Marie Boillat Anhang
24.3.1999 RRB BAG 99–32, in Kraft am 24. 3. 1999
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